Pop UP Radwege in Wandsbek
Die Hamburger Verkehrsbehörde will schon im Herbst kurzfristig Fahrradwege auf Autospuren, sogenannte Pop UP Radwege, ermöglichen.
Für die Planungen von Radwegen sowie der gesamten Straße gab es bisher bewährte Prozesse und Abläufe und rechtliche Abwägungen, wie die Straße an bestimmten Orten aussehen soll und kann.
Bei den „Pop UP Radwegen“ kommt der Eindruck auf, dass hier das Straßenverkehrsrecht bzw. Planungsrecht keine Anwendung mehr findet und jeder für sich einfach bestimmte Teile der Straße beanspruchen kann.
Unter dem Marketingnamen „Pop UP….“ wird eine „zeitweise“ Beanspruchung der Fläche suggeriert. Hier stellen sich viele Fragen in diesem Zusammenhang.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bezirksverwaltung:
Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) beantwortet die Fragen unter Beteiligung der Behörde für Inneres und Sport sowie des Bezirksamts Wandsbek wie folgt: 27.08.2020
BVM:
Keine.
BVM zu den Fragen 2 und 3:
Es ist beabsichtigt, temporär eingerichtete Radfahrstreifen nach § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz i.V. m. § 45 Absatz 9 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) anzuordnen.
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach der StVO an. Radfahrstreifen werden nach § 45 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 45 Absatz 9 StVO angeordnet. Bauliche Radwege sind Planungselemente, die nicht gesondert angeordnet werden. Ggf. wird eine Benutzungspflicht durch Zeichen 237 nach § 45 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 45 Absatz 9 StVO angeordnet.
Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, ab wann?
BVM:
Zulässige Verkehrsflächen für Elektrokleinstfahrzeuge sind in § 10 der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung - eKFV) geregelt.
Bevorrechtigungen für elektrisch betriebene Fahrzeuge oder Fußgängerinnen bzw. Fußgänger sind nur im Rahmen des geltenden Rechts mit Mitteln der StVO möglich. Im Übrigen hat sich die Fachbehörde hiermit nicht befasst.
BVM:
Entfällt. Im Übrigen siehe Antwort zu 1.
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