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Pop UP Radwege in Wandsbek

Antwort zu Anfragen

Sachverhalt

 

Die Hamburger Verkehrsbehörde will schon im Herbst kurzfristig Fahrradwege auf Autospuren, sogenannte Pop UP Radwege, ermöglichen.

r die Planungen von Radwegen sowie der gesamten Straße gab es bisher bewährte Prozesse und Abläufe und rechtliche Abwägungen, wie die Straße an bestimmten Orten aussehen soll und kann.

Bei den „Pop UP Radwegen“ kommt der Eindruck auf, dass hier das Straßenverkehrsrecht bzw. Planungsrecht keine Anwendung mehr findet und jeder für sich einfach bestimmte Teile der Straße beanspruchen kann.

Unter dem Marketingnamen „Pop UP….“ wird eine „zeitweise“ Beanspruchung der Fläche suggeriert. Hier stellen sich viele Fragen in diesem Zusammenhang.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bezirksverwaltung:

 

Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) beantwortet die Fragen unter Beteiligung der Behörde für Inneres und Sport sowie des Bezirksamts Wandsbek wie folgt:                     27.08.2020

 

  1. Wie viele Pop UP Radwege sind in Wandsbek wo geplant? Durch welche Behörde/welche Stelle im Bezirksamt Wandsbek wird diese Planung durchgeführt?

 

BVM:

Keine.

 

  1. Welche rechtlichen Grundlagen werden bzw. wurden bei den bisherigen, genehmigten Pop Up Radwegen in Hamburg zu Grunde gelegt? Durch wen wurden diese genehmigt?
  2. Wo weicht die rechtliche Voraussetzung für die Einrichtung von Pop Up Radwegen von der Einrichtung von normalen Radwegen ab?

 

BVM zu den Fragen 2 und 3:

Es ist beabsichtigt, temporär eingerichtete Radfahrstreifen nach § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz i.V. m. § 45 Absatz 9 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) anzuordnen.

 

Die Straßenverkehrsbehörde ordnet Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach der StVO an. Radfahrstreifen werden nach § 45 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 45 Absatz 9 StVO angeordnet. Bauliche Radwege sind Planungselemente, die nicht gesondert angeordnet werden. Ggf. wird eine Benutzungspflicht durch Zeichen 237 nach § 45 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 45 Absatz 9 StVO angeordnet.

 

 

  1. Gibt es für andere Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit, eine Pop UP Lane eingerichtet zu bekommen? Z.B. Elektrofahrzeuge, E-Scooter, Elektroroller, Fußnger etc.

Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, ab wann?

 

BVM:

Zulässige Verkehrsflächen für Elektrokleinstfahrzeuge sind in § 10 der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung - eKFV) geregelt.

 

Bevorrechtigungen für elektrisch betriebene Fahrzeuge oder Fußngerinnen bzw. Fußnger sind nur im Rahmen des geltenden Rechts mit Mitteln der StVO möglich. Im Übrigen hat sich die Fachbehörde hiermit nicht befasst.

 

 

  1. Werden die Planung von Pop UP Radwegen in weitere Verkehrsplanungen in Wandsbek und Hamburg einbezogen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, in welche?

 

BVM:

Entfällt. Im Übrigen siehe Antwort zu 1.