Plausibilitätsuntersuchung für eine mögliche Soziale Erhaltungsverordnung in Eilbek - Vorbereitung einer Repräsentativerhebung
Zur Prüfung, ob eine soziale Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zum Schutz der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im Stadtteil Eilbek sinnvoll und notwendig ist, wurde durch die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen in Kooperation mit dem Bezirksamt Wandsbek als Vorstudie eine Plausibilitätsuntersuchung beauftragt. Der Ausschuss war in seiner Sitzung am 05.12.2017 über die Vergabe unterrichtet worden.
Zwischenzeitlich liegt das Ergebnis der Plausibilitätsprüfung vor. Nach den zur Verfügung stehenden statistischen Daten stellt sich die Entwicklung im Stadtteil bisher unauffällig dar.
Gleichwohl kann nach allgemeinen Erkenntnissen und der Einschätzung beteiligter Experten derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass perspektivisch Aufwertungs- und Verdrängungsprozesse mit negativen städtebaulichen Folgen einsetzen könnten. Daher ist für eine abschließende Beurteilung die Gewinnung einer erweiterten Datengrundlage im Wege einer Repräsentativerhebung erforderlich, die einer entsprechenden Ermächtigung durch eine Rechtsverordnung und eines Aufstellungsbeschlusses für das Erhaltungsverordnungsverfahren durch den Senat bedarf. Auf dieser Grundlage können insbesondere detaillierte Haushaltsbefragungen erfolgen. Außerdem kann nach § 172 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 BauGB während des Aufstellungsverfahrens die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben für längstens ein Jahr ausgesetzt (zurückgestellt) werden. Das Verfahren wird auch nach Fassung eines Aufstellungsbeschlusses bis zu einer abschließenden Bewertung der gewonnenen Erkenntnisse ergebnisoffen durchgeführt.
Der Gutachter Arge Kirchhoff / Jacobs wird über die Ergebnisse der Plausibilitätsuntersuchung und weitere mögliche Verfahrensschritte berichten. Das Bezirksamt beabsichtigt, nachfolgend die Fachbehörde um die Vorbereitung eines Aufstellungsbeschlusses und einer Verordnung über die Repräsentativerhebung durch den Senat zu bitten.
Der Ausschuss wird um Kenntnisnahme gebeten.
Kurzfassung der Vorstudie mit Abgrenzung des Untersuchungsgebiets
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