Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die Verwaltung wird gebeten,
1. Gespräche mit der Leitung der KITA Poppenbütteler Weg zum o.g. Thema zu führen
und zur Erörterung in den Regionalausschuss Alstertal einzuladen
2. eine Lageeinschätzung der o.g. Situation vorzunehmen
3. zu prüfen, ob die Regelungen des parkenden Verkehrs vor der KITA am Poppenbütteler
Weg dahingehend geändert werden können, dass das Parken in der Alten Landstraße in
der Nähe temporär ermöglicht wird
4. kurzfristig zu prüfen, ob die Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 50 km/h
Richtung Bäckerbrücke bereits in Höhe Poppenbütteler Weg 182 vorgenommen werden
kann.
5. dem Regionalausschuss Alstertal zu den genannten Punkten zu berichten
Die Straßenverkehrsbehörde am PK 35 nimmt zur o. g. Beschlussempfehlung wie folgt Stellung:
In der erwähnten Sitzung des Regionalausschusses Alstertal am 12.02.2020 war ein Vertreter des PK 35 anwesend und hatte zu wesentlichen Teilen bereits Stellung genommen:
In der Sachverhaltsdarstellung wird behauptet, dass das Parken direkt vor der Kita im Poppenbütteler Weg 184 verboten ist. Das ist nicht der Fall. Die Rechtslage ist insofern eindeutig, dass es dort kein Haltverbot gibt, das Parken ist ganztägig ohne Einschränkungen erlaubt.
Zu den einzelnen Ziffern des Petitums nimmt das PK 35 wie folgt Stellung:
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Das PK 35 sieht keinen Bedarf, Gespräche mit der Kita- Leitung zu initiieren. Die Parkrege-lungen im Umfeld der Kita entsprechen den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Sollte seitens der Kita- Leitung Besprächs- und/ oder Aufklärungsbedarf bestehen, kann diese sich gerne jederzeit und direkt an das PK 35 wenden.
- Am PK 35 ist keine Beschwerdelage zu den Parkmöglichkeiten vor und im Umfeld der Kita bekannt. Es gibt dort keine auffällige Verkehrsunfalllage, die im Zusammenhang mit parken-den Fahrzeugen in Höhe Poppenbütteler Weg 184 besteht.
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Die Straßenverkehrsordnung sieht keine Bevorrechtigung von Kraftfahrzeugführern hinsichtlich von Parkmöglichkeiten vor, die Kinder zu einer Kita bringen wollen. In der Alte Landstraße sind zwischen dem Poppenbütteler Weg und Hinsbleek Parkstreifen vorhanden, die auch von „bringenden Eltern“ genutzt werden dürfen/ können. Die Kfz- Führer, die nicht direkt vor der Kita im Poppenbütteler Weg halten/ parken möchten, können dies auch in den umliegenden Wohnstraßen (z. B. Hinsbeker Berg oder Elgenkamp) tun.
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Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs (wie z.B. eine Verringerung der zu-lässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 auf 50 km/h) dürfen gemäß § 45 (9) StVO nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erheblich übersteigt. Die erforderliche Gefahrenlage begründet sich dabei im Wesentlichen durch das Vorhandensein objektiv nachvollziehbarer Fakten.
- Im fraglichen Bereich existiert erfreulicherweise keine Verkehrsunfalllage, deren Ursache überhöhte Geschwindigkeit ist.
- Daher darf das PK 35 dort aus rechtlichen Gründen keine Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit anordnen.