Parkplatzflächen Jüthornstraße 47 (bzgl. Drs. 22-1138) Beschluss der Bezirksversammlung vom 12.06.2025 (Drs. 22-1695)
Letzte Beratung: 10.07.2025 Bezirksversammlung Wandsbek Ö 14.19
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die zuständige Fachbehörde wird um Stellungnahme zu der Eingabe gebeten.
Vorbemerkung
In der Eingabe werden die “Parkplatzflächen” vor dem Haus Jüthornstraße 47 thematisiert. Diese dürften nicht benutzt werden, da das “Schild 315” fehlt. Desweiteren würden “Sperrbügel oder Feldsteine” fehlen, um eine “eindeutige Sichtbarmachung” herbeizuführen. Die Bezirksversamm-lung wird vor dem Hintergrund eines Presseartikels in der “Mopo” gebeten, das “fehlende Schild 315” aufzustellen, da die Flächen vorhanden seien. Angeführt wird außerdem ein Urteil des AG Hamburg.
Die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde am Polizeikommissariat 37 (PK 37) führt dazu folgendes aus:
Es ist korrekt, dass gemäß § 12 StVO (Straßenverkehrsordnung) auf einem öffentlichen Gehweg nur dann geparkt werden darf, wenn dort das Zeichen 315 StVO angeordnet wurde. In der Jüthornstraße in Höhe der Haus-Nr. 47 ist dieses Verkehrszeichen nicht aufgestellt. Eine Eindeutigkeit bezüglich der Parkregelung ist daher hergestellt.
Der Einbau von Sperrbügeln oder die Ablage von Feldsteinen zum Schutz der Fläche, z.B. durch widerrechtliches Beparken, liegt in der Zuständigkeit des Bezirksamtes Wandsbek.
Das angeführte Urteil des AG Hamburg kann nicht auf die Situation in der Jüthornstraße übertragen werden, weil dieses einen völlig anderen Bezugssachverhalt an einer nicht vergleichbaren Örtlichkeit enthält.
Bei Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit wurde festgestellt, dass die Nebenfläche aus einem Geh- und Radweg besteht, welcher zwischen der Straße Schloßgarten und der Haus-Nr. 47 in südwestlicher Richtung durch eine Baumreihe getrennt ist. Sowohl der Geh- als auch der Rad-weg entsprechen in ihren Abmessungen nicht den aktuell gültigen Vorgaben und sind als unter-massig einzuordnen. Es handelt sich offensichtlich um einen baulichen Altbestand. Im Sicher-heitstrennstreifen zur Fahrbahn hin wurden Schutzbügel angebracht.
Zwischen der Haus-Nr. 47 und der Kurvenstraße verschwenkt der Radweg zur Häuserseite hin, so dass linksseitig davon nur noch eine Restgehwegbreite von < 1,0 m verbleibt. Der Gehwegbereich zwischen Radweg und Fahrbahn, welcher in der Eingabe als „Parkplatzfläche“ bezeichnet wird, weist eine Gesamtbreite von 2,0m auf.
Die Prüfung, ob dieser Gehwegteil durch die Anordnung des Zeichens 315 StVO zum Parken freigegeben werden kann, hat ergeben, dass die Breite dafür nicht ausreichend ist. Gemäß den Hamburger Regelwerken für Planung und Entwurf von Stadtstraßen (ReStra) beträgt die Regel-breite für Längsparkstände 2,10 m. Dazu kommt ein Sicherheitstrennstreifen zum Radweg hin von mindestens 0,75 m und zur Fahrbahn hin von mindestens 0,5 m dazu, um ein gefahrloses Ein- und Aussteigen zu ermöglichen.
Darüber hinaus würde ein Beparken des zu schmalen Gehwegteils eine Gefahr für Radfahrer und eine zusätzliche Behinderung insbesondere von mobilitätseingeschränkten Personen zur Folge haben.
Fazit
Die vorhandene Breite von 2,0 m reicht nicht annähernd für die Anordnung des Zeichens 315 StVO aus, um ein gefahrloses Passieren des Radverkehrs und eine ungehinderte und sichere Benutzung durch Fußgänger, insbesondere mobilitätseingeschränkter Personen, zu ermöglichen.
Um die Situation für alle Verkehrsteilnehmer zu verbessern und eine Eindeutigkeit der Flächen auch in ihrer baulichen Beschaffenheit herzustellen, wird daher angeregt, durch das zuständige Bezirksamt Wandsbek eine Überplanung des betroffenen Bereiches aufzunehmen und eine bauliche Veränderung unter Berücksichtigung der aktuell gültigen technischen Vorgaben herbeizuführen.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
keine Anlage/n
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