22-2939

Parkplätze vor der Bäckerei Daube (bzgl. Drs. 22-2496) Beschluss der Bezirksversammlung vom 11.12.2025 (Drs. 22-2772)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Letzte Beratung: 05.02.2026 Bezirksversammlung Wandsbek Ö 14.31

Sachverhalt

Folgender Beschluss wurde gefasst:

Die zuständige Fachbehörde wird gebeten zu prüfen, ob es möglich ist, E-Ladesäulen zu bestimmten Uhrzeiten auch als Parkplätze für Verbrenner zuzulassen.

Die Verkehrsdirektion (VD) 51 nimmt wie folgt Stellung:

Vorbemerkung

Die Bezirksversammlung (BV) Wandsbek hinterfragt in ihrer Drucksache (Drs.) 22-2772 bei der Straßenverkehrsbehörde, ob es möglich ist, E-Ladesäulen zu bestimmten Uhrzeiten auch als Parkplätze für Verbrenner zuzulassen.

Stellungnahme

Zunächst wird auf die Beschilderung von E-Ladesäulen hingewiesen:

Unter den VZ 314-10 (Parkplatz, Anfang), bzw. 314-20 (Parkplatz, Ende) werden die Zusatzzeichen 1010-66 (Sinnbild Elektrofahrzeug), 1053-54 (während des Ladevorgangs), 1040-32 (Parkscheibe 3 oder 1 Std.) und das Zusatzzeichen 1042-31 (werktags 9 20 h) angeordnet.

Die Begründung zur Höchstparkdauer ergibt sich aus dem Typ der jeweils vor Ort aufgestellten

E-Ladesäule. Bei den in Hamburg verwendeten sog. AC-Säulen mit 22 kW, beträgt die für das Laden längstens in Anspruch zu nehmende Zeit drei Stunden. Diese Zeit ist ausreichend, um eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu erreichen. An DC oder HPC-Schnellladesäulen mit 44 350 KW Ladestrom können Fahrzeuge mit entsprechender Ladetechnik eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent in erheblich verkürzter Zeit erreichen, so dass hier die Höchstparkzeit von einer Stunde ausreichend ist.

Hieraus ergibt sich bei der üblichen Lesart (das oberste Zusatzzeichen bezieht sich auf das Hauptzeichen, das nächste Zusatzzeichen (darunter) bezieht sich auf das Zusatzzeichen direkt darüber, und so weiter.), dass es sich bei dem durch das VZ 314-10 zunächst um einen Parkplatz handelt und dass dieser durch das Zusatzzeichen 1010-66 ausschließlich für E-Fahrzeuge vorbehalten ist. Durch das Zusatzzeichen 1053-54 wird bestimmt, dass diese E-Fahrzeuge einen Ladevorgang durchführen müssen (hierbei wird eine Steckverbindung zwischen E-Fahrzeug und E-Ladesäule als aktiver Ladevorgang angesehen). Durch die Begrenzung der Höchstparkdauer (Nachzuweisen mit dem Auslegen einer Parkscheibe) mit dem VZ 1040-32 soll sichergestellt werden, dass eine Vielzahl von Nutzenden ihre E-Fahrzeuge an dieser E-Ladesäule laden können. Damit Nutzende z.B. nicht in der Nacht nach drei Stunden ihr Fahrzeug umparken müssen, ist die Höchstparkdauer durch das Zusatzzeichen 1042-31 in der Zeit werktags 9-20h gültig. Die zeitliche Befristung beziehtsich somit lediglich auf die Höchstparkdauer, nicht jedoch auf die Tatsache, dass es sich außerhalb dieser Zeiten immer noch um einen Parkstand handelt, der ausschließlich E-Fahrzeugen vorbehalten ist.

Auch ein Halten auf derartigen Parkständen ist nicht gestattet. Beeinträchtigt ein auf einem Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge an Ladesäulen abgestelltes Fahrzeug die Benutzung für elektrisch betriebene Fahrzeuge, verhindert oder schränkt diese derart ein, dass dieser nicht mehr zweckentsprechend genutztwerden kann, liegt eine Störung der öffentlichen Ordnung gemäß § 3 Hamburgisches Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) vor, welche nach § 14 Absatz 1 Satz 4 SOG beseitigt wird. Denn nur durch ständiges Freihalten der E-Ladeparkplätze kann sichergestellt werden, dass der betroffene Nutzerkreis stets einen angemessenen Parkplatz findet. Ein Verbrenner, der dort hält, erfüllt diesen Zweck nicht und blockiert den Platz für berechtigte Nutzer. Das Verbot erstreckt sich auch auf das bloße Halten. Bereits das Abstellen des Fahrzeugs, auch wenn es nur kurz ist, kann die Verfügbarkeit der Ladeinfrastruktur für Elektroautos erheblich beeinträchtigen. Gleiches müsste dann folgerichtig auch für Elektrofahrzeuge gelten, wenn diese ohne Ladevorgang zum Halten abgestellt werden

Fazit

Aus o. g. Gründen ist die temporäre Nutzung von E-Parkständen durch Fahrzeuge mit Verbrennermotor nicht möglich. Derartige Parkstände werden im Übrigen durch den jeweiligen Bezirk mittels erteilter Sondernutzungserlaubnis als E-Parkstände ausgewiesen, die Straßenverkehrsbehörden prüfen im Rahmen der Beteiligung lediglich die Rechtskonformität und die Verkehrssicherheit und ausdrücklich nicht, ob mit dem Einrichten derartiger E-Parkstände noch genügend Parkraum für übrige Fahrzeuge zur Verfügung steht.

Sollen E-Parkstände auch (temporär) für Fahrzeuge mit Verbrennermotor zur Verfügung stehen, bedarf es einer Änderung der Vorschriftenlage.

Die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation nimmt wie folgt Stellung:

Um weitere Wiederholungen zu vermeiden, wird hierzu auf die Stellungnahme der BIS verwiesen. Auch die von Seiten der BIS abgegebene Begründung hinsichtlich der an E-Ladeplätzen angeordneten Höchstparkdauer („Diese Zeit ist ausreichend, um eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu erreichen.“) wird von der BWAI ausdrücklich befürwortet.

Ferner hat die BIS in ihrer Stellungnahme mitgeteilt, dass auf Parkplätzen an E-Ladesäulen mit der o.g. Beschilderung ausschließlich Fahrzeuge mit dem sogenannten E-Kennzeichen parken dürfen, wenn gleichzeitig ein Ladevorgang gestartet wird. Fahrzeuge ohne das sog. E-Kennzeichen (z.B. Verbrennerfahrzeuge) dürfen auf solchen Parkplätzen weder parken noch halten. Auch hierzu wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Stellungnahme der BIS verwiesen.

Mit den permanent steigenden Nutzerzahlen ist es primäres Ziel, dass E-Fahrzeuge an Ladesäulen tatsächlich geladen werden. Aus diesem Grund wurde vor etwa drei Jahren auch im öffentlichen Raum der FHH das o.g. Zusatzzeichen „hrend des Ladevorgangs“ eingeführt. Bis dahin konnten E-Fahrzeuge an Ladesäulen auch ohne Start eines Ladevorgangs geparkt werden. Mit diesem Zusatzzeichen wird darüber hinaus sichergestellt, dass eine z.B. in einer Lade-App als „frei“ angezeigte Ladesäule auch wirklich für einen Ladevorgang zur Verfügung steht. Insgesamt kann festgestellt werden, dass die in der FHH im öffentlichen Raum genutzte Beschilderung von E-Ladeplätzen zielführend ist, um möglichst vielenE-Mobilisten ausreichende und verlässliche Optionen zum Laden eines E-Fahrzeugs zu ermöglichen.

Diese o.g. Beschilderung eines E-Ladeplatzes wird flächendeckend im öffentlichen Raum der FHH verwendet. Solch eine einheitliche Beschilderung ist wichtig für die Akzeptanz aller Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer. Aufgrund dieser einheitlichen und flächendeckenden Verwendung dieser Schilderkombination kann aufgrund des Wiedererkennungswertes schnell von den Verkehrsteilnehmenden erfasst werden, obund unter welchen Umständen dort geparkt werden darf. Diese Verlässlichkeit spricht aus Sicht der BWAI gegen eine Ausnahme von der herkömmlichen und bewährten Beschilderung.

Die jetzige Beschilderung besteht aus einem Verkehrszeichen („Parkplatz“) sowie drei Zusatzzeichen. Sollten Ausnahmen von den bestehenden Regelungen wie vom Petenten vorgeschlagen zugelassen werden, wären weitere Zusatzzeichen erforderlich. Nur auf diese Weise wäre es möglich, entsprechende Regelungen wie vom Petenten vorgeschlagen anzuordnen. Bei Anbringen von weiteren Zusatzzeichen würde die Lesbarkeit, Verständlichkeit sowie Klarheit der Anordnung nicht mehr gewährleistet werden können. Allein schon aus diesen Gründen ist von einer wie vom Petenten vorgeschlagenen Ausnahme der bestehenden Regelungen abzuraten.

Eine solche Ausnahmeregelung wäre aus Sicht der BWAI an dem genannten Standort in der Harksheider Straße 2 nicht erforderlich: Zum einen befinden sich weiterhin in derselben Parktasche direkt vor der Bäckerei zwei Parkstände, welche von allen Fahrzeugen unabhängig von der Antriebsart genutzt werden können. In der Poppenbüttler Hauptstraße Ecke Harksheider Straße sowie in der Straße Moorhof Ecke Harksheider Straße befinden sich in unmittelbarer Nähe zur Bäckerei weitere Parkstände, welche von allen Fahrzeugen genutzt werden können. Daher wird an diesem Standort keine Notwendigkeit gesehen, von der herkömmlichen und bewährten Beschilderung der dortigen E-Ladeplätze abzuweichen.

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
05.02.2026
Ö 14.31
Anhänge

keine Anlage/n

Lokalisation Beta
Harksheider Str. Harksheider Str. Poppenbüttler Hauptstraße

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