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Parkplätze - mit dem Zusatzzeichen 1048-10-PKW-Symbol- einrichten Beschluss der Bezirksversammlung vom 26.01.2017 (Drs. 20-3828.1)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Sachverhalt

Folgender Beschluss wurde gefasst:

Die Verwaltung wird gebeten mit dem zuständigen PK zu prüfen, ob im zweiten Fall (Parkplätze Fabriciusstraße in der Nähe der Owiesenstraße) eine Beschilderung angeordnet werden kann (Verkehrszeichen 314 -Parkplatz- mit dem Zusatzzeichen 1048 -10 -Pkw-Symbol-), die nur noch das Parken mit Pkw zulässt. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde wird gebeten, vor Ort zu prüfen, ob die bestehenden Sichtdreiecke im Osterkirchstieg sowie beim Ein- und Ausfahren vom Parkplatz beim Hallenbad ausreichend sind.

 

Hierzu nimmt das Polizeikommissariat 36 wie folgt Stellung:

 

1. Fabriciusstraße von Steilshooper Allee bis Ole Wisch VZ 314 StVO  (Parken) mit ZZ

    1048 – 10 StVO (nur Personenkraftwagen) anordnen.

 

Nachdem die Tagesordnungspunkte zu der ersten Sitzung am 19.01.2017 des Regionalausschusses Bramfeld-Steilshoop-Farmsen-Berne der örtlichen Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats 36 bekannt wurden, überprüften die Mitarbeiter die beschriebene Örtlichkeit in regelmäßigen Abständen. Die beschriebene Situation der parkenden Lkw der Firma „Tankschutz“ konnte bestätigt werden.

 

Die Fabriciusstraße zwischen der Steilshooper Allee und der Straße Ole Wisch ist eine öffentlich gewidmete Straße, die sich in einem sog. Mischgebiet und nicht in einem reinen Wohngebiet befindet. Damit ist es gestattet mit allen Kraftfahrzeugen am Straßenrand der Fabricicustraße zwischen der Steilshooper Allee und der Straße Ole Wisch zu parken, sofern nicht allgemeine Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung entgegenstehen. Hierzu gehören auch Lastkraftzüge der besagten Firma „Tankschutz“.

 

Nach Auskunft der örtlichen Straßenverkehrsbehörden war längere Zeit in dem Mittelstreifen der Sievekingsallee und Washingtonallee in der Nähe des Horner Kreisels das VZ 315 – 61 / 62 StVO (Parken auf Gehwegen) angeordnet. Im  Rahmen eines Widerspruchverfahrens gegen eine gebührenpflichtige Verwarnung wurde geklärt, dass das VZ 315 StVO dort rechtswidrig angeordnet war, da es sich bei diesem Mittelstreifen eben nicht um einen Gehweg, sondern um einen zum Parken frei gegebenen Grünstreifen handelt. Aufgrund dieses Umstandes wurde eine neue straßenverkehrsbehördliche Anordnung gefertigt, die das VZ 314 StVO mit ZZ 1048 – 10 StVO auswies.

 

Der Straßenrand der Fabriciusstraße ist aber kein Gehweg und kein Seiten- oder Grünstreifen, sondern eine asphaltierte Straße. Hier muss keine Tragfähigkeit des Untergrundes mit dem Straßenbaulastträger abgestimmt werden, um ein Parken durch die Anordnung von Verkehrszeichen zu gestatten. Auch die Breiten eines solchen Seiten- oder Grünstreifens müssen nicht geprüft werden.

 

Damit lässt sich für die Anordnung am PK 41 und PK 42 keine Analogie zu der Parksituation in der Fabriciusstraße herstellen. Selbst eine solche Anordnung, die rechtlich sehr kritisch einzuordnen ist, würde vermutlich dazu führen, dass Fahrzeuge der Firma „Tankschutz“ sich möglicherweise an anderen Stellen der Fabriciusstraße abstellen.

 

Auf Nachfrage teilte der Inhaber mit, dass er keinen Betriebshof für seine Lkw hat und dass seine Angestellten mit seinen 3 Lkw und den 2 Anhängern unter der Woche in dem gesamten Bundesgebiet unterwegs sind und seine Fahrzeuge von montags bis donnerstags dort nie parken. Einige seiner Angestellten kommen dann am Donnerstagabend oder auch Freitag wieder zurück und stellen ihre Lkw teilweise mit den Anhängern über das Wochenende in der Fabriciusstraße ab, bevor sie dann wieder am Sonntagabend oder Montagmorgen losfahren. Es wurden dem Inhaber verschiedene Alternativen des Parkens seiner Lkw in der Steilshooper Allee, Ruwoldtweg, Schwarzer Weg oder Hermann-Buck-Weg aufgezeigt. Der Inhaber zeigte größtmögliches Verständnis und hat zwischenzeitlich seine Fahrer angewiesen den Bereich der Fabriciusstraße als Parkplatz zu meiden, ohne dass er rechtlich dazu verpflichtet gewesen wäre. Damit dürfte dieses vermeintliche Ärgernis ausgeräumt sein.

 

2. Einmündungen Fabriciusstraße / Osterkirchstieg, Fabriciusstraße / Hallenbad

 

Die bestehenden Sichtdreiecke im Osterkirchstieg wurden das dritte Mal im Rahmen einer Verkehrsschau am 06.02.2017 überprüft und werden als ausreichend erachtet. Gleiches gilt für die Ausfahrt beim Hallenbad in der Fabriciusstraße.

Insoweit bezieht sich das PK 36 auf seine Stellungnahmen vom 17.10.2014 und 31.05.2015 zur gleichen Anfrage. Eine erneute und fortgeschriebene Verkehrsunfallauswertung für den Bereich der Einmündung Fabriciusstraße / Osterkirchstieg und der Ausfahrt des Hallenbades zur Fabriciusstraße ergab keine Auffälligkeiten im Sinne der Anfrage.

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

keine Anlage/n