Parkdruck in der Straße Lüttmelland Beschluss der Bezirksversammlung vom 12.06.2025 (Drs. 22-1659.1)
Letzte Beratung: 10.07.2025 Bezirksversammlung Wandsbek Ö 14.25
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die zuständige Fachbehörde und das Bezirksamt werden gebeten zu prüfen, ob und mit welchen straßenverkehrsbehördlichen und ggf. notwendigen baulichen Maßnahmen Verbesserungen der beschriebenen Situation in der Straße Lüttmelland erreicht werden können und dem Regionalausschuss Alstertal über die Ergebnisse der Prüfungen zu berichten.
Das Polizeikommissariat (PK) 35 nimmt wie folgt Stellung:
Vorbemerkung
Die örtliche Straßenverkehrsbehörde am PK 35 hat sich anlässlich eines Bürgeranliegens bereits im August 2024 eingehend mit der Verkehrssituation in der Straße Lüttmelland befasst und die Beschlussvorlage zum Anlass genommen, erneute Verkehrsbeobachtungen durchzuführen und die gewonnenen Erkenntnisse zu verifizieren.
Die Straße Lüttmelland befindet sich im Stadtteil Sasel und ist für den motorisierten Fahrverkehr nur über die Stadtbahnstraße zu erreichen. Motorisierter Durchgangsverkehr ist in der Straße nicht möglich. Die Straße ist als Tempo 30-Zone ausgestaltet und erschließt ein Gebiet, welches durch dichte Bebauung im Wesentlichen mit Mehrfamilienhäusern geprägt ist.
Aufgrund der dichten Bebauung und der damit verbundenen hohen Anwohnerzahl besteht hier ein hoher Bedarf an Kfz-Stellplätzen.
Das Parken von Kfz im Bereich der Straße Lüttmelland ist am Fahrbahnrand, in Tiefgaragen und auf Privatparkplätzen möglich. Zudem sind in der Straße personenbezogene Parkplätze für Personen mit Behinderung eingerichtet.
Im Bereich der Straße Lüttmelland ist das Halten und Parken hauptsächlich durch die gesetzlichen Regelungen des § 12 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) normiert.
Hier kommen beispielhaft folgende Regelungen zum Tragen:
- Das Halten an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen ist unzulässig (§ 12 Absatz 1 Nr. 1 StVO),
- Das Halten ist im Bereich von scharfen Kurven ist unzulässig (§ 12 Absatz 1 Nr. 2 StVO),
- Das Halten vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten ist unzulässig (§ 12 Absatz 1 Nr. 5 StVO) und
- Das Parken ist vor Grundstücksein- und -ausfahrten unzulässig (§ 12 Absatz 2 Nr. 3 StVO).
Die Verkehrsbeobachtungen durch die örtliche Straßenverkehrsbehörde, den zuständigen Stadtteilpolizisten und den Verkehrsordnungsdienst haben ergeben, dass lediglich in Einzelfällen Parkverstöße festzustellen sind und dass sich keine Verkehrssituationen ergeben haben, die zu einer Behinderung von Feuerwehr- oder Rettungskräfte geführt hätten.
Fazit
Die örtliche Straßenverkehrsbehörde am PK 35 erachtet die Anordnung von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen in der Straße Lüttmelland, insbesondere aufgrund der ausreichenden Regelungen durch die StVO, als nicht zwingend erforderlich und damit gemäß § 45 Abs. 9 StVO als unzulässig.
Im Falle einer Überplanung des Straßenraums in der Straße Lüttmelland durch das Bezirksamt Wandsbek wird die örtliche Straßenverkehrsbehörde diesen Prozess konstruktiv begleiten.
Die Mitarbeitenden des PK 35 werden im Rahmen ihres Aufgabenbereichs und nach pflichtgemäßem Ermessen weiterhin auch in der Straße Lüttmelland Verstöße gegen die StVO überwachen und ggf. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen.
Bei konkreten Gefahren oder Behinderungen sollte die Polizei über den Polizeinotruf oder über das PK 35 angefordert werden. Anwohnenden steht es selbstverständlich frei, Verkehrsordnungswidrigkeiten als Privatanzeige im eigenen Namen über den entsprechenden Online-Dienst zu erstatten.
Das Bezirksamt nimmt wie folgt Stellung:
Die Bezirksverwaltung schließt sich der Stellungnahme der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde an. Es sind derzeit keine Maßnahmen in der Straße Lüttmelland im Maßnahmenspeicher des Arbeitsprogrammes des Bezirksamtes enthalten.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
keine Anlage/n
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