20-2004.1

Öffentliche Flächen des Bundes in Hamburg-Wandsbek Teil II

Antwort zu Anfragen

Sachverhalt

Im Verlauf der Sitzung der Bezirksversammlung Wandsbek am 19.11.2015 wurde von der rot-grünen Regierungskoalition der Wunsch an die CDU-Fraktion herangetragen, mögliche Flächen für eine künftige Bebauung mit sogenannten Folgeunterkünften für Flüchtlinge mit rechtskräftig anerkanntem Asyl in Hamburg-Wandsbek zu benennen. Für die Betrachtung der freien Flächen sind auch die öffentlichen Flächen des Bundes zu betrachten. Die CDU-Fraktion geht davon aus, dass der Bund entsprechend angeschrieben worden ist und die benannten Flächen entsprechend überprüft worden sind.

Um den aktuellen Notstand zeitnah zu beheben, sollte die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (im Folgenden „BImA“) prüfen, ob bestehende Mietverträge mangels Nutzung aufgekündigt und umgewandelt werden können.

Da der CDU-Fraktion hierfür das nötige Wissen bezüglich des Grundstückeigentums des Bundes im Bezirk Wandsbek bisher fehlt, fragen wir die Verwaltung:

 

1.)    Wie viele Grundstücke im Bezirk Hamburg-Wandsbek stehen im Eigentum des Bundes bzw. von Gesellschaften, die sich im Eigentum des Bundes befinden? Bitte die entsprechenden Grundflächen und die entsprechende Nutzung benennen!

2.)    Wurde die BImA gebeten zu prüfen, ob bestehende Mietverträge mangels Nutzung aufgekündigt und umgewandelt werden können?

2a) Wenn ja, wann?

2b) Wenn nein, warum nicht?

2c) Welcher Prüfantrag wurde an die BImA bezüglich Flächen des Bundes für Flüchtlingsunterkünfte gerichtet?

 

 

3.)    Welche Bundesimmobilien in Wandsbek sind bisher für Flüchtlingsunterkünfte vorgesehen und in Prüfung? Bitte die entsprechenden Immobilien benennen.

Hinweis:

In Anbetracht der Tatsache, dass die Grundstücke vorliegen, geprüft und bewertet worden sein sollten, gehen wir von einer Beantwortung bis möglichst zum 04.12.2015 aus.

 

Die Finanzbehörde nimmt zur Anfrage wie folgt Stellung:

 

Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) hat mitgeteilt, dass sie im Bezirk Wandsbek keine Immobilien besitze, die nicht mehr für Bundeszwecke benötigt werden und für eine öffentlich-rechtliche Unterbringung in Frage kommen könnten.

Im Übrigen liegt das erfragte Verhalten des Bundes außerhalb des Verantwortungsbereichs des Senats und wird daher nicht von der Auskunftspflicht des § 27 BezVG erfasst. 

 

Anhänge

keine Anlage/n