Neue Herausforderungen für unsere Schulen wie wird mit den Klassenfrequenzen verfahren? Beschluss der Bezirksversammlung vom 13.10.2016 (Drs.Nr. 20-3413)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die Fachbehörde wird gebeten, die Grundlagen für die Praxis der Umsetzung der beschränkten Klassenfrequenzen (§ 87 Schulgesetz, Unterschreitung und Überschreitung) der Bezirksversammlung im Ausschuss für Soziales und Bildung vorzustellen und zu erläutern. Insbesondere möge die Fachbehörde dem Ausschuss erläutern, wie zukünftig bei Eingliederung der Schülerinnen und Schüler aus den Vorbereitungsklassen in die Regelklassen mit Überfrequenzen verfahren wird.
Für die fachliche Beratung möge die Fachbehörde, in Absprache mit dem Vorsitzenden des Ausschusses, einen Mitarbeiter in den Ausschuss entsenden.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung teilt mit:
Schülerinnen und Schüler, deren Vorkenntnisse wegen ihres Migrationshintergrundes nicht ausreichen, um erfolgreich am Unterricht ihrer Altersgruppe in Regelklassen teilzunehmen, werden in Internationalen Vorbereitungsklassen (IVK) besonders gefördert.
Je nach schulischem Leistungsstand, spätestens jedoch nach einem Jahr in der Internationalen Vorbereitungsklasse werden die Schülerinnen und Schüler in die Regelklassen integriert. Dieser Übergang geschieht auf Grundlage einer pädagogischen Einschätzung der Schule, nach der auch entschieden wird, in welche Jahrgangsstufe die Schülerin oder der Schüler übergehen soll.
Nach Ankunft in der Regelklasse erhält die Schülerin oder der Schüler additive Sprachförderung (sog. 3. Phase), um den Übergang zu begleiten. Rechnerisch erhält jeder Schüler bzw. jede Schülerin Sprachförderung im Umfang von 0,7 WAZ im ersten Jahr nach Übergang in die Regelklasse.
Die Schule, an der die Schülerin bzw. der Schüler die Internationale Vorbereitungsklasse besucht ist zuständig für den Übergang in die Regelklasse. Hierbei ist zu beachten, dass die Klassengrößen der Regelklassen gemäß § 87 Abs. 1 Satz 3 HmbSG nicht überschritten werden und dass innerhalb dieser Klassengrößen in einer Lerngruppe nicht mehr als vier Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden, die die additive Sprachförderung der sog. 3. Phase erhalten.
Ist kein Platz innerhalb der Klassengrößen gemäß § 87 Abs. 1 Satz 3 HmbSG verfügbar, kann im Einzelfall und nur nach Genehmigung durch den zuständigen Schulaufsichtsbeamten die Klassengröße maßvoll, d.h. um einen oder maximal zwei Schülerinnen oder Schüler überschritten werden. Diese Möglichkeit ergibt sich bereits aus § 87 Abs. 1 Satz 4 HmbSG.
Grundsätzlich kann der Übergang in die Regelklasse am selben Schulstandort erfolgen, sofern dort freie Plätze nach den beschriebenen Maßgaben in der passenden Jahrgangsstufe vorhanden sind. Dieses wird von den meisten Schülerinnen und Schülern auch gewünscht. Ist kein Platz an derselben Schule verfügbar oder wünscht der Schüler bzw. die Schülerin einen Schulwechsel, z. B. weil die Familie zwischenzeitlich einer anderen Wohnunterkunft zugewiesen wurde, stellt der Schüler bzw. die Schülerin einen Antrag auf Schulwechsel bei der Schule, die er oder sie gerade besucht. Bei diesem Antrag ist die Schulleitung behilflich und versucht, einen Schulplatz an einer gewünschten Schule zu finden. Stellt sich eine Wunscherfüllung als schwierig dar, kann die Schule auf die Behörden für Schule und Berufsbildung zurückgreifen, so dass von dort zügig eine Schulzuweisung erfolgen kann. Insofern werden die Schülerinnen und Schüler aus IVK genauso behandelt wie alle unterjährigen Schulwechsel in Hamburg.
Ergibt sich nach einer Gesamtschau der Dinge das Risiko, dass ein Schulstandort mit der Aufnahme weiterer Kinder überfordert sein könnte, ist es möglich, für Schülerinnen und Schüler, die in öffentlichen Wohnungsreinrichtungen leben, den Lernort gesondert zu bestimmen.
Nach der schriftlichen Erläuterung des Verfahrens unter Berücksichtigung des Antrags sieht die BSB von einer Referentenentsendung ab.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
keine Anlage/n
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