Neue Herausforderungen für unsere Schulen wie wird mit den Klassenfrequenzen verfahren? Antrag der CDU-Fraktion
Gemäß § 87 des Schulgesetzes werden die Klassenfrequenzen entsprechend der Schulform und des Sozialindex festgelegt.
Grundschulen mit einer sozialstrukturell benachteiligten Schülerschaft auf Klassengrößen, die 19 nicht überschreiten sollen, Stadtteilschulen sollen auf 23 Schüler pro Klasse begrenzt werden. Aus Gründen besonderer räumlicher Gegebenheiten oder besonderer pädagogischer Aufgaben kann die Klassengröße im Einzelfall unterschritten, aus Gründen der regionalen Versorgung aller Schülerinnen und Schüler im Einzelfall jedoch auch überschritten werden.
Insbesondere im Zuge der Beschulung zahlreicher Kinder und Jugendlicher aus Flüchtlingsunterkünften wird die Sorge der Überfrequenzen und der damit folgenden Überbelastung geäußert. Die Rede ist von hinnehmbaren vier Schülern über der vorgegebenen Frequenz, das z.B. würde für Stadtteilschulen eine Erhöhung der Klassengröße auf 27 bedeuten. Der Anlass die Klassengröße zu beschränken, hatte jedoch gravierende Gründe, welche nun drohen nicht mehr berücksichtigt zu werden. Die Gefahr die Stadtteilschulen mit derartigen Verfahrensweisen zu schwächen, zumal die Klassenfrequenz dann nur noch zwei Schüler unter den Gymnasialklassen liegen würde, ist sehr naheliegend.
Die Bezirksversammlung möge beschließen:
Die Fachbehörde wird gebeten, die Grundlagen für die Praxis der Umsetzung der beschränkten Klassenfrequenzen (§ 87 Schulgesetz, Unterschreitung und Überschreitung) der Bezirksversammlung im Ausschuss für Soziales und Bildung vorzustellen und zu erläutern. Insbesondere möge die Fachbehörde dem Ausschuss erläutern, wie zukünftig bei Eingliederung der Schülerinnen und Schüler aus den Vorbereitungsklassen in die Regelklassen mit Überfrequenzen verfahren wird.
Für die fachliche Beratung möge die Fachbehörde, in Absprache mit dem Vorsitzenden des Ausschusses, einen Mitarbeiter in den Ausschuss entsenden.
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