21-1018

Neubau Campus Steilshoop: Behindertenrechtskonventionen

Anfrage gem. § 27 BezVG

Sachverhalt

 

In der Behindertenrechtskonvention geht es nicht mehr um die Integration von „Ausgegrenzten“, sondern darum, von vornherein allen Menschen die uneingeschränkte Teilnahme an allen Aktivitäten möglich zu machen - Inklusion. Nicht das von vornherein negativem Verständnis von Behinderung soll Normalität sein, sondern ein gemeinsames Leben aller Menschen mit und ohne Behinderungen. Folglich hat sich nicht der Mensch mit Behinderung zur Wahrung seiner Rechte anzupassen, sondern das gesellschaftliche Leben Aller muss von vornherein für alle Menschen (inklusive der Menschen mit Behinderungen) ermöglicht werden.

Der Campus Steilshoop wurde vor einigen Wochen eröffnet. Ein Neubau sollte den Behindertenrechtskonventionen entsprechen.

Doch nutzen Rollstuhlfahrer den Eingang 43A, dort kann diese die Tür elektronisch geöffnet werden. Die Tür danach hingegen weist so einen elektronischen Türöffner nicht auf. Auch muss für die Nutzung des Behindertenfahrstuhls zum Haus der Jugend ein Schlüssel genutzt werden. Möchten Rollstuhlfahrer vom Haus der Jugend auf die Toilette, ist dieser auf einen Schlüssel angewiesen.

Es stellt sich die Frage, wie Eingeschränkte ohne Schlüssel diesen nutzen sollen.

 

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

 

1.)    Entsprechen die vom Bezirksamt im Campus Steilshoop genutzten Einrichtungen den Behindertenrechtskonvention?

  1. Wenn nein, welche Mängel liegen vor und wann sollen diese behoben werden?

2.)    Wieso weisen nicht alle Haupttüren des Campus Steilshoop einen elektronischen Tüffner auf?

 

3.)    Wieso bedarf es für die Nutzung des Behindertenfahrstuhles ein Schlüssel? Entspricht dies aus der Sicht des Bezirksamtes den Behindertenrechtskonventionen (siehe Bild)?

 

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