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Nachpflanzquoten beim Wohnungs- und Gewerbebau Kleine Anfrage vom 17.12.2019

Anfrage gem. § 24 BezVG (Kleine Anfrage)

Sachverhalt

 

Werden Bäume beim Wohnungs- und Gewerbebau gefällt, sollten diese nachgepflanzt werden.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

Das Bezirksamt antwortet wie folgt:     30.12.2019

 

1.)    Welche Auflagen werden aufgrund welcher rechtlichen Grundlage im Baugenehmigungsverfahren beim Wohnungs- und Gewerbebau bei Fällungen von einem Baum auferlegt?
 

Die Auflagen sind in jedem Einzelfall individuell. Es können sowohl Ausgleichszahlungen als auch Ersatzpflanzungen festgesetzt werden. Die Auflagen werden auf der Rechts-grundlage des § 36 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG) fest-gesetzt.
 

2.)    Muss jeder gefällte Baum beim Wohnungs- und Gewerbebau nachgepflanzt werden? Wenn ja, in welchem Verhältnis?

Nein. Der Ersatzwert für gefällte Bäume wird nach einem für alle Bezirke einheitlichen Bewertungsmodell ermittelt und kann für einen Einzelbaum je nach Wertigkeit bis zu 15 Ersatzbäume betragen. Je nach Grundstücksgröße und verbleibenden Freiflächen wird die Anzahl der auf dem Grundstück umsetzbaren Ersatzbäume festgesetzt. Der Rest ist monetär abzulösen.
 

3.)    Besteht die Möglichkeit, eine Nachpflanzquote von mind. 1:2 beim Wohnungs- und Gewerbebau (d.h. pro gefälltem Baum müssen zwei neue Bäume gepflanzt werden) in den Baugenehmigungsverfahren generell den Bauherrn aufzuerlegen? Nein.

  1. Wenn ja, wie?
  2. Wenn nein, warum nicht?

    In der Regel werden bei einer Bebauung die Freiflächen der Grundstücke und somit auch die möglichen Standorte für Ersatzpflanzungen geringer.

 

 

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