20-5141

Nachbesetzung der Stelle eines stimmberechtigten Mitglieds im JHA

Beschlussvorlage

Sachverhalt

Im JHA sind in mehreren Funktionen (stimmberechtigte Mitglieder, beratende Mitglieder, Stellvertretungen) Vakanzen eingetreten. Eine Übersicht ist als Anlage beigefügt. Die Verwaltung hat geprüft, ob und ggf. in welchen Funktionen eine Nachbesetzung des Gremiums notwendig ist.

Aus den einschlägigen Bestimmungen des Hmb. AGSGB VIII und der GO des JHA ergibt sich, dass nur die Funktion eines stimmberechtigten Mitgliedes nachzubesetzen ist, wenn die oder der Mandatsträger*in dauerhaft ausscheiden. Demgegenüber ist die Nachbesetzung/Nachwahl von Mandatsträger*innen, die als Stellvertretungen stimmberechtigter Mitglieder oder als beratende Mitglieder ausgeschieden sind, nicht notwendig, um die Beschlussfähigkeit des JHA zu gewährleisten.

Für die in der Übersicht genannten Mandatsträger*innen bedeutet dies konkret, dass für Frau Becker, die stimmberechtigtes Mitglied war und ihr Mandat auf Dauer nicht mehr wahrnimmt, eine Nachbesetzung vorzunehmen ist. Das Mandat kann in diesem Fall jedenfalls auf Dauer nicht durch ihren (ständigen) Vertreter wahrgenommen werden.

Für die Nachbesetzung ist gemäß Ziff. 4 des Einsetzungsbeschlusses der Bezirksversammlung vom 04.09.2014 (vgl. Drs. 20-0130) vorgesehen, dass die Nachbesetzung auch aus dem Kreis der bereits vorgeschlagenen Personen erfolgen kann. Vorgeschlagen, aber von der BV seinerzeit nicht mit einer Funktion betraut ist Herr vom Schemm. Er leitet das Jule des CVJM Oberalster und hat seine Bereitschaft erklärt, im Falle seiner Nominierung das Mandat anzunehmen.

Die Verwaltung schlägt vor, Herrn vom Schemm von der BV als Nachfolger von Frau Becker in der Funktion eines stimmberechtigten Mitglieds zu berufen. Alternativ müssten alle Träger und Einrichtungen der Jugendhilfe angeschrieben und um Hergabe von Vorschlägen gebeten werden, über die dann die BV abschließend entscheiden müsste.

Anders verhält es sich mit Frau Steinfurth, die Vertreterin eines stimmberechtigten Mitglieds war. Insoweit besteht keine rechtliche Notwendigkeit für eine Nachbesetzung. Nach § 7 Satz 3 AGSGB VIII kann die Geschäftsordnung vorsehen, dass für jedes stimmberechtigte Mitglied ein stellvertretendes Mitglied zu wählen ist. Die Geschäftsordnung vom 17.12.2014 sieht eine derartige Verpflichtung jedoch nicht vor. Dass keine Verpflichtung für die Nachbesetzung der Vertretung besteht dürfte darüber hinaus erst recht gelten, wenn die Beschlussfähigkeit des JHA nicht gefährdet ist.

 

Petitum/Beschluss

Der JHA nimmt zustimmend Kenntnis und bittet die BV, gemäß Ziff. 4 der Drs. 20-0130 vom 04.09.2014 über die Nachbesetzung der Stelle eines stimmberechtigten Mitglieds des JHA durch Herrn vom Schemm zu beschließen.

 

Anhänge

Drs.20-0130 Einsetzung des JHA

20171206JHA-Vakanzen Übersicht 

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