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Müllsünder im Bezirk Wandsbek Kleine Anfrage vom 29.03.2016

Anfrage gem. § 24 BezVG (Kleine Anfrage)

Sachverhalt

 

Immer wieder klagen Bürger im Bezirk Wandsbek über Verschmutzungen und Vermüllungen der Umwelt, von Wegen, Straßen, Parks- und Erholungsanlagen. Die Bürger erwarten zu Recht, dass die Natur geschützt und die Straßen und Wege sauber gehalten werden. Müllsünder müssen bestraft werden.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

Das Bezirksamt antwortet wie folgt:                                                                                                  06.04.2016

 

  1. Wie viele Verstöße von Müllsündern gegen das Wegegesetz und die Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen hat das Bezirksamt Wandsbek im Zeitraum 2010-2015 geahndet (bitte einzeln nach Jahren auflisten)?

 

Die Verfolgung von Vermüllungen im Sinne der Fragestellung erfolgt nach § 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), nicht nach den Vorschriften z.B. des Hamburger Wegegesetzes. Nicht in jedem gemeldeten Vermüllungsfall kann es zu einer Ahndung kommen, da häufig die Verursacher nicht zu ermitteln sind. Dies zum Verständnis vorausgeschickt, wurden folgende Vermüllungen geahndet:

Jahr               Anzahl

2010               0

2011               2

2012               6

2013               8

2014               7

2015               12

 

 

  1. Wie hoch fielen die Einnahmen aus den für diese Verstöße vom Bezirksamt verhängten Bußgeldern im Zeitraum 2010-2015 aus (bitte einzeln nach Jahren auflisten)?

 

Jahr               Gesamtsumme der Buß- oder Verwarngelder

2010                     0,00 €

2011                 648,76 €

2012                  921,28 €

2013               1.608,47 €

2014               3.417,00 €

2015               1.172,00 €

 

 

  1. Wie hat sich nach Auffassung des Bezirksamtes Wandsbek die Abschaffung des Bezirklichen Ordnungsdienstes auf die Möglichkeit zur Verfolgung von Müllsündern durch das Bezirksamt ausgewirkt?

 

Die Auflösung des Bezirklichen Ordnungsdienstes BOD hat die Verfolgung und Ahndung von Vermüllungen im Kern nicht berührt, da diese Zuständigkeit in den Bezirken verblieben ist. Vermüllungen werden damit durch das Ordnungswidrigkeitenmanagement des Bezirksamtes im Außendienst überprüft und nach jeweiliger Sachlage mit ggf. unterschiedlich hohen Buß- oder Verwarngeldern geahndet.

 

 

Anhänge

keine Anlage/n