Mehr Tempo-30-Fahrbahnpiktogramme in verkehrsberuhigten Zonen ermöglichen Debattenantrag der CDU-Fraktion
Auf Hamburgs verkehrsberuhigten Straßen befinden sich nur sehr selten Tempo-30-Fahrbahnpiktogramme. Bei großen zusammenhängenden Wohngebieten mit Tempo 30-Straßen würden sich solche Piktogramme anbieten, um die Autofahrer an die Einhaltung der Geschwindigkeit zu erinnern. Laut bundesrechtlicher Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) könne die Fortdauer der Zonen-Anordnung in großen Zonen durch Aufbringen von „30“ auf der Fahrbahn verdeutlicht werden (§45 VwV-StVO). Die bundesrechtliche Zulässigkeit derartiger Tempo-30-Piktogramme ist damit abschließend geregelt.
In Hamburg wird von dieser Möglichkeit allerdings durch die „Fachanweisung Verkehrsberuhigung 1/95“ kein Gebrauch gemacht. Dort heißt es: „Innerhalb einer Zone ist die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht zu wiederholen; auch nicht durch Bodenmarkierungen“. Durch diese Fachanweisung ist es nicht möglich Tempo-30-Piktogramme in großen „30er-Zonen“ zu verwenden. Es bestünde lediglich die Möglichkeit einen Modellversuch zu starten, dieser könne aber nur erfolgen, wenn überdurchschnittlich viele Geschwindigkeitsüberschreitungen (Überschreitungsquote von mindestens 15% gemessener Fahrzeuge ab 40 km/h), Geschwindigkeitsunfälle, Rechts-vor-Links-Unfällen (Unfallhäufungsstellen) oder Fahrbahnquerungen durch Fußgängerinnen und Fußgänger, insbesondere durch Kinder und mobilitätseingeschränkte Personen an bestimmten Örtlichkeiten, dokumentiert wurden. Vor der Anordnung von Piktogrammen ist ferner zunächst zu prüfen, ob sämtliche baulichen sowie straßenverkehrsbehördlichen Maßnahmen zur Einengung der Fahrgasse ausgeschöpft worden sind.
Die aufgeführten Hürden für einen Modelversuch sind sehr hoch. Die Kosten und oftmals die tatsächlichen von der Polizei möglichen einzusetzenden Personalkapazitäten stehen in keinem Verhältnis zur Maßnahme einer Anordnung einer Bodenmarkierung durch ein Tempo 30-Piktogramm.
Dieses vorausgeschickt möge die Bezirksversammlung folgendes beschließen:
Die Verwaltung möge
keine Anlage/n