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Löschen, knicken, abheften - Was ist los im Fachamt Einwohnerwesen des Bezirksamtes Wandsbek? Kleine Anfrage vom 20.02.2018

Anfrage gem. § 24 BezVG (Kleine Anfrage)

Sachverhalt

Im Juni 2016 hat der Petent einen Nebenwohnsitz in Niedersachsen angemeldet. Als der Petent durch seinen Vermieter, mit dem Hinweis angeschrieben wurde, dass seine Meldebescheinigung seinen Verzug bestätige und er für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24. September 2017 keine Wahlbenachrichtigung erhielt, wendete er sich an das Fachamt Einwohnerwesen des Bezirksamtes Wandsbek.

Die fälschliche Löschung des Hauptwohnsitzes in Hamburg wurde nach Vorlage einer einfachen Meldebescheinigung aus Niedersachsen umgehend korrigiert. Dennoch hatte dieser Vorgang einige unangenehme Folgen für den Petenten.

Zu diesen gehört, dass dem Vermieter offenkundig anonym eine Meldebescheinigung zugespielt wurde, die dazu führte, dass der Petent mehrfach, mit der Aufforderung seinen Verzug zu erklären, angeschrieben wurde. Beim Petenten entstand, durch Art und drohenden Inhalt der Schreiben, der Eindruck, dass sein Vermieter der Ansicht war, dass die vom ihm gemietete Haushälfte nur gemietet werden dürfe, wenn er dort auch seinen Hauptwohnsitz hat. Insofern bestand beim Petenten die ernsthafte Sorge, dass er gekündigt werden würde und somit seine gemietete Haushälfte in Hamburg verlieren könnte.

Auf die berechtigte Nachfrage des Petenten beim Fachamt Einwohnerwesen, wer über den Petenten eine Meldeauskunft abgefordert und erhalten hat, verweigert das Fachamt mit Schreiben vom September 2017 die Antwort, da diese sich nicht aus dem § 10 des Bundesmeldegesetzes ableiten lasse. Vielmehr hat das Fachamt Einwohnerwesen den Fall an die Fachbehörde zur Prüfung und einheitlichen Klärung weitergeleitet. Nach mittlerweile über vier Monaten liegt immer noch keine Antwort aus der Behörde für Inneres und Sport vor.

Der Vorgang ist insofern bemerkenswert, da zeitgleich zur Melderegisterauskunft über den Petenten, weitere Melderegisterauskünfte über Personen eingeholt wurden, die auch Genossenschaftsmitglied beim selben Vermieter sind. Eine diese Melderegisterauskünfte wurden dem Vermieter ebenfalls anonym zugespielt und führten dazu, dass der Mieter ebenso wie der Petent durch seinen Vermieter angeschrieben wurde. Im Gegensatz zum Petenten wurde dem anderen Mieter Auskunft darüber erteilt, wer über ihn eine Melderegisterauskunft eingeholt hatte.

Es stellt sich daher die Frage, warum ein und derselbe Vorgang innerhalb des Fachamtes Einwohnerwesen unterschiedlich behandelt wurde. Auch ist nicht erkennbar, warum für eine schnelle Klärung des Sachverhaltes das hauseigene Rechtsamt oder der hauseigene Datenschutzbeauftragte nicht um eine Stellungnahme gebeten wurde.

Darüber hinaus bleibt die Frage offen, ob das Bezirksamt Wandsbek in Verbindung mit der Behörde für Inneres und Sport durch ihr Handeln eine rechtliche Würdigung anonym weitergeleiteter Melderegisterauskünfte behindern bzw. solch ein Handeln als vereinbar mit den gesetzlichen Regelungen ansehen.

Denn die Klärung der Frage, wie das anonyme Weiterleiten an den gewerblichen Vermieter des Petenten juristisch zu werten ist, kann ohne die Auskunft über die erfragende Person nicht abschließend geklärt werden.

Das Bezirksamt Wandsbek weist selbst darauf hin, dass jede anfragende Person/Stelle anzugeben hat, ob die Anfrage für private oder gewerbliche Zwecke genutzt wird. Eine Auskunft ist immer nur möglich, wenn die anfragende Person/Stelle erklärt, die Daten nicht zu verwenden für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

Das Bezirksamt Wandsbek antwortet wie folgt:        27.02.2018

Vorbemerkung:

Der Fall des Petenten ist dem Bezirksamt bekannt. Der in der Kleinen Anfrage geschilderte Sachverhalt entspricht jedoch in wesentlichen Teilen nicht dem tatsächlichen Sachverhalt. Das Bezirksamt hat das Auskunftsersuchen des Petenten vollständig innerhalb von 24 Stunden und ohne Beteiligung der Fachbehörde beantwortet.

Der Petent wandte sich am 05.10.2017 an das Bezirksamt und bat um Auskunft gem. § 10 Bundesmeldegesetz (BMG). Noch am gleichen Tag erhielt er die Auskunft, dass keine Melderegisterauskunft zu seiner Person erteilt worden war. Im Laufe der weiteren E-Mail-Korrespondenz sowie eines Telefonats ergab sich, dass eine Melderegisterauskunft zur Ehegattin des Petenten erstellt worden war. Hierzu erteilte das Bezirksamt am 06.10.2018 eine Auskunft gem. § 10 BMG einschließlich der Daten der anfragenden Person sowie des angegebenen Auskunftszwecks.

Zu den im Sachverhalt geschilderten Problemen des Petenten mit seinem Vermieter sowie zu dem geschilderten Informationsstand des Vermieters liegen dem Bezirksamt keine Kenntnisse vor. Der Petent übermittelte eine Bilddatei, die zwei Sätze eines Schreibens abbildete, von dem der Petent angab, dass es ein Auszug eines Schreibens seines Vermieters sei. Einem der Sätze war zu entnehmen, dass dem Absender des Schreibens eine anonym eingegangene Meldebescheinigung über den Wohnort des Petenten vorliegen würde.

  1. Wann wurde die Melderegisterauskunft über den Petenten eingeholt?

Über den Petenten wurde keine Melderegisterauskunft eingeholt.

  1. Zu welchem Zeitpunkt hat das Bezirksamt Kenntnis davon erhalten, dass Melderegisterauskünfte anonym an einen gewerblichen Vermieter weitergeleitet wurden?

Siehe Vorbemerkung.

  1. Ist nach Ansicht des Bezirksamtes das anonyme Weiterleiten von für private Zwecke eingeholte Melderegisterauskünfte an einen gewerblichen Vermieter rechtlich zulässig?
    1. Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage bezieht sich das Bezirksamt?
    2. Wenn nein, was hat das Bezirksamt unternommen um gegen die rechtlich unzulässige anonyme Weitergabe von Melderegisterauskünften vorzugehen?

Das Bezirksamt erteilt Melderegisterauskünfte auf Grundlage des Bundesmeldegesetzes. § 44 BMG regelt die Verwendung von Melderegisterauskünften zu gewerblichen Zwecken sowie für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels. Untersagt ist die Verwendung von Daten aus einer Melderegisterauskunft zu gewerblichen Zwecken, ohne dass diese Zweckbestimmung bei der Anfrage angegeben wurde. Weitere Verwendungen einer Melderegisterauskunft durch Private unterliegen nicht dem Regelungsbereich des Bundesmeldegesetzes. Betroffene haben mit einer Auskunft gem. § 10 BMG die Möglichkeit, bei einer rechtswidrigen Verwendung von Melderegisterauskünften zivilrechtliche Ansprüche gegen die anfragende Person geltend zu machen.

  1. Muss das Bezirksamt Wandsbek mögliche Verstöße bei der Melderegisterauskunft melden?
    1. Wenn ja, an wen? Und wann hat es einen möglichen Verstoß gemeldet?

Nein.

  1. Warum wurde, wie beschrieben, ein und derselbe Vorgang durch das Fachamt Einwohnerwesen des Bezirksamtes Wandsbek unterschiedlich behandelt?

Eine unterschiedliche Behandlung erfolgt nicht. Melderegisterauskünfte werden gem. § 44 BMG erteilt, siehe Vorbemerkung und Antwort zu 6.

  1. Wurde der Fall dem Rechtsamt oder dem Datenschutzbeauftragten des Bezirksamtes Wandsbek zur Prüfung, besonders in Hinblick auf den § 10 BMG, dem Recht auf informelle Selbstbestimmung und dem Hamburger Transparenzgesetz, vorgelegt?
    1. Wenn ja, was waren die Ergebnisse der Prüfungen?
    2. Wenn nein, warum wurde das hauseigne Rechtsamt und der Datenschutzbeauftragte nicht um Stellungnahme gebeten?

Das Auskunftsersuchen des Petenten nach § 10 BMG wurde vollständig erfüllt. Es bestand keine Notwendigkeit andere Dienststellen zu beteiligen.

  1. Wie wurden bei der rechtlichen Einschätzung durch das Fachamt Einwohnerwesen neben den 3 10 BMG, das Recht auf informelle Selbstbestimmung und das Hamburger Transparenzgesetz berücksichtigt?

Siehe Antwort zu 6.

  1. Was hat das Bezirksamt Wandsbek seit dem Einschalten der Fachbehörde im September 2017 unternommen, um bei der Fachbehörde eine einheitliche Klärung zu erreichen?

Die Fachbehörde war nicht beteiligt, siehe Vorbemerkung.

  1. Wann rechnet das Bezirksamt Wandsbek mit einer Stellungnahme der Fachbehörde zum § 10 BMG?

Siehe Antwort zu 8.

  1. Wurde die Fachbehörde in diesem Zusammenhang auch gebeten das Recht auf informelle Selbstbestimmung und das Hamburger Transparenzgesetz in diesem konkreten Fall mit zu prüfen?
    1. Wenn nein, warum nicht?

Siehe Antwort zu 8.

  1. Wie oft hat das Bezirksamt Wandsbek in den vergangenen Jahren den Betroffenen Auskunft darüber erteilt wer eine Melderegisterauskunft erhalten hat? (Bitte nach Jahr aufschlüsseln)

Diese Daten werden statistisch nicht erhoben.

  1. Bis wann werden die Daten des Antragsstellers der Melderegisterauskunft regelhaft gespeichert?

Ein Jahr.

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