Leerstand in der Siedlung Berne - Warum weiß der Senat mehr als das Bezirksamt Wandsbek? Kleine Anfrage vom 12.01.2018
Mit der Drucksache 20-4485 antwortet das Bezirksamt u.a. auf die Frage wie sich der Leerstand in den letzten 15 Jahren auf der Dreiecksfläche jährlich konkret entwickelt hat mit anderen Daten als der Senat in der Drucksache 20/11528.
Darüber hinaus antwortet das Bezirksamt Wandsbek in der Drucksache 20-4485, dass eine Genehmigung zum Leerstand erteilt worden ist, da dieser in 2016 im Bauvorhaben „Ole Wisch“ ausreichend Ersatzwohnraum gemäß § 10 Abs. 2 HmbWoSchG geschaffen hat.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
Das Bezirksamt Wandsbek antwortet wie folgt: 23.01.2018
Die Daten des Bezirksamtes entstammen den Leerstandmeldungen des Eigentümers. Zwischen den Veröffentlichungen der o. g. Drucksachen liegen drei Jahre und zwei Monate, zudem stehen die denkmalgeschützten Häuser nur während der Sanierungsarbeiten leer. Die Abweichungen in den Antworten liegen hierin begründet.
Siehe Antwort zu Frage 1.
Nein.
3.1. Wenn ja, wie oft im Jahr?
3.2. Wenn nein, warum nicht?
Entsprechend der Anordnung über Zuständigkeiten im Wohnungswesen vom 1. April 2008 in der aktuell gültigen Fassung, sind für die Durchführung des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes (HmbWoSchG) die Bezirksämter zuständig. Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen nimmt in diesem Zusammenhang ministerielle Aufgaben wahr.
Auf den Flurstücken 2693 der Gemarkung Bramfeld (Olewischtwiet 4a-d, 6a-d, 8a-f) und 10463 (Ole Wisch 2a, 2b, 4, 6, Olewischtwiet 5a-f, 7 a-f) wurden im Jahr 2016 insgesamt 80 Wohnungen fertiggestellt. Auf dem benachbarten Flurstück 10464 (Fabriciusstraße 153 - 173) ist zurzeit ein Bauantrag in der Prüfung für den Neubau von 70 Wohneinheiten.
Die Anzahl an abgebrochenen Wohneinheiten wird im Bezirksamt statistisch nicht erfasst.
In jedem Jahr 7 Häuser, im Übrigen s. KA 20-4485.
Nein, im Übrigen s. KA 20-4485.
Ja; siehe Antwort zu Frage 9.
8.1. Wenn ja, mit welcher Begründung wurde diese erteilt?
8.2. Wenn nein, welche Maßnahmen hat das Bezirksamt ergriffen, um das HmbWoSchG durchzusetzen?
Die Prüfung wurde durch den zuständigen Abschnitt des Bezirksamts vorgenommen (s. KA 20-4485). Im Ergebnis wurden keine Maßnahmen ergriffen. Eine Instandsetzung der leerstehenden Gebäude gem. § 4 HmbWoSchG kann nach § 5 (2) HmbWoSchG nicht gefordert werden, da nachgewiesen wurde, dass der Kostenaufwand für eine Sanierung mehr als zwei Drittel vergleichbarer Neubaukosten betragen würde.
9.2. Wenn nein, warum wurde diese Prüfung nicht durchgeführt?
Nein. Es besteht keine rechtliche Verpflichtung gemäß HmbWoSchG zu einer solchen Vorab-Meldung an die zuständige Behörde.
In keinem Fall. Es besteht keine rechtliche Verpflichtung der zuständigen Behörde gemäß HmbWoSchG, möglichen Leerständen bereits vor ihrer Entstehung entgegenzuwirken. Diese wird regelhaft tätig, wenn der Leerstand länger als vier Monate besteht (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 5 HmbWoSchG).
Die Anwendung des HmbWoSchG durch das Bezirksamt findet fortlaufend statt. Das Vorliegen besonderer Umstände ist dafür nicht erforderlich.
Nein bzw. nicht bekannt.
Dem Bezirksamt liegen keine Erkenntnisse vor.
keine Anlage/n
Keine Orte erkannt.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.