21-4783

Langenstücken - Einrichten einer Fahrradstraße (bez. Drs. 21-3795)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

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17.02.2022
Sachverhalt

 

Der Ausschuss für Mobilität und Wirtschaft hatte die Verwaltung in seiner Sitzung am 09.09.2021 um die Beantwortung des Anliegens gebeten.

 

Die zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 nimmt unter Beteiligung der örtlichen Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats (PK) 35 und der VD 52 wie folgt Stellung:

 

Die Straße Langenstücken befindet sich im Stadtteil Poppenbüttel und verbindet den Stormarnplatz im Süden mit dem Saseler Damm (Ring 3) im Norden.

Die Bebauung ist im Wesentlichen von Wohngebäuden, wie Einfamilienhäusern bzw. zwei- bis dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern, geprägt. Nach hiesigem Kenntnisstand sind in der Straße nur wenige kleinere Gewerbebetriebe (beispielsweise Arzt- und Physiotherapiepraxen, Beratungsunternehmen, Notariat) sowie die St. Bernhard Kirche angesiedelt.

Eine Auswertung der Geschwindigkeitsmessungen der Jahre 2019-2021 ergaben ein unauffälliges Geschwindigkeitsniveau.

 

Die nachfolgende Bewertung erfolgt ohne eine durch den Baulastträger zu erbringende Untersuchung der Auswirkung von verdrängten Verkehrsströmen und deren Einfluss auf die im Umfeld befindlichen Verkehrsknotenpunkte.

 

Die in der Drucksache getroffene Feststellung, dass die Straße Langenstücken für die Einrichtung einer Fahrradstraße besonders geeignet erscheint, ist grundsätzlich zutreffend dargestellt.

Der Oldesweg ist aus Richtung Langenstücken lediglich als Grundstückszufahrt (Langenstücken 32) und weiter als Gehweg ausgebaut und bietet keine Durchfahrtmöglichkeit zum Baggesenstieg. Die bauliche Anbindung dieses Weges erfolgt über einen abgesenkten Bordstein. Der aus dem Oldesweg kommende Verkehr muss hier den Vorrang anderer Verkehrsteilnehmenden gemäß § 10 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) beachten.

Es sind aber entgegen der Darstellung für die Einrichtung einer Fahrradstraße umfangreiche Umbaumaßnahmen und Veränderungen erforderlich.

Die Anbindung der Fahrradstraße im Norden an den Saseler Damm müsste im Rahmen der Planung der Anbindung der Veloroute 5 an die Veloroute 14 einbezogen werden. Im Bereich der Einmündung zum Saseler Damm (Ring 3) müssten umfangreiche Anpassungen mit baulichen Veränderungen vorgenommen werden. Im Saseler Damm befinden sich aktuell in den Nebenanlagen benutzungspflichtige Radwege. Radfahrende aus Richtung Stadtbahnstraße nutzen zurzeit die gemeinsame Fußgänger- und Radwegfurt über den Saseler Damm, um in die Straße Langenstücken zu gelangen. Bei Umsetzung einer Fahrradstraße müssten zusätzlich Auf- und Ableitungen mit entsprechender Lichtzeichen-Signalisierung geschaffen werden.

Die Anbindung der Fahrradstraße im Süden an den Stormarnplatz müsste im Rahmen der weiteren Planung der Veloroute 5 berücksichtigt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Bereich Stormarnplatz mehrere Buslinien verkehren und sich die unterschiedlichen Verkehrsarten (Radverkehr, Bus, Taxi, Individualverkehre, Nutzer der dortigen P+R-Anlage und Fußgänger) den vorhandenen Verkehrsraum teilen müssen. Insofern hält die VD 5 auch in diesem Bereich entsprechende Umbaumaßnahmen für erforderlich, um eine sichere Verkehrsführungen für alle Verkehrsteilnehmenden zu gewährleisten. In diesem Kontext ist ebenfalls zu beachten, dass der Stormarnplatz perspektivisch als verkehrsberuhigter Geschäftsbereich ausgelegt werden soll.

Gemäß der Hamburger Richtlinien für die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) Kapitel Zeichen 244.1 und 244.2 Beginn und Ende einer Fahrradstraße bietet die Einrichtung von Fahrradstraßen die Möglichkeit, dem Radverkehr in Erschließungsstraßen oder Nebenfahrbahnen eine attraktive Führung anzubieten. Bei der ausnahmsweisen Zulassung anderer Fahrzeugverkehre als den Radverkehr (z.B. Anliegerverkehr) in Fahrradstraßen sind die erforderlichen Breiten für eine attraktive Führung des Radverkehrs zu gewährleisten. Dies schließt ausdrücklich auch die Berücksichtigung des ruhenden Verkehrs ein. Die Markierung von alternierendem Parken erfüllt eine attraktive Führung insbesondere für nebeneinander fahrenden Radfahrenden nicht. Daher ist der ruhende Verkehr außerhalb der Fahrgasse unterzubringen.

Ein Dauerparken oder ein Langzeitparkrecht bis zu drei Stunden für einzelne Verkehrsteilnehmer – auch im Falle einer Schwerbehinderung – stehen der erforderlichen Einengung des Verkehrsraums und damit der Einrichtung einer Fahrradstraße entgegen. Aus diesem Grunde ist gemäß den oben genannten HRVV grundsätzlich ein absolutes Haltverbot mittels VZ 283 StVO einzurichten, sofern nicht die Unterbringung des ruhenden Verkehrs außerhalb der Fahrgasse möglich ist. Auf Senkrecht- oder Schrägparkstände soll grundsätzlich verzichtet werden.

Die Einrichtung von Fahrradstraßen ist nicht geeignet, um eine angestrebte Verkehrsberuhigung zu erzielen.

Daher ist bei der möglichen Umwidmung der Straße Langenstücken zu einer Fahrradstraße zu berücksichtigen, dass nicht nur bauliche Maßnahmen erforderlich wären, sondern auch das Parken (außer auf Privatgrundstücken) nahezu ausgeschlossen beziehungsweise neu zu ordnen wäre.

 

Aus Sicht der VD 5 ist allein durch die Änderung der Beschilderung bzw. das Aufbringen von Fahrbahnmarkierungen die Realisierung einer Fahrradstraße nicht möglich. Es wären nicht unerhebliche bauliche Veränderungen erforderlich, um eine sichere Radverkehrsführung zu gewährleisten und eine den Ansprüchen gerecht werdende Fahrradstraße einzurichten.

 

Petitum/Beschluss

 

 

Der Ausschuss für Mobilität und Wirtschaft wird um Kenntnisnahme gebeten.

 

Anhänge

keine Anlage/n