Lärmschutz in der Bargteheider Straße (bzgl. Drs. 22-1929) Beschluss der Bezirksversammlung vom 13.11.2025 (Drs. 22-2509)
Letzte Beratung: 05.02.2026 Bezirksversammlung Wandsbek Ö 14.6
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die zuständige Fachbehörde wird um Stellungnahme zu der Eingabe unter Berücksichtigung
der in der Ahrensburger Straße erfolgten Maßnahmen gebeten.
Die Zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 nimmt wie folgt Stellung:
1. Lagebeschreibung/ Ausgangssituation
Die Bargteheider Straße ist eine Hauptverkehrsstraße mit 2 Fahrstreifen je Fahrtrichtung. Sie verbindet die Stein-Hardenberg-Straße im Süden mit der Meiendorfer Straße im Norden.
2. Bewertung
Um mögliche Maßnahmen zur Reduktion der Lärmbelastung in Hamburg aufzuzeigen, wurde im Juli 2013 der Lärmaktionsplan (LAP) der damaligen Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt aufgestellt und vom Senat zur Kenntnis genommen. Aktuell ist die 4. Stufe des LAP von 2024 gültig.
Im LAP wird in einem behördenübergreifenden Prozess unter Federführung der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Landwirtschaft (BUKEA) eine Auswahl an Straßenabschnitten (Lärmbrennpunkten) festgeschrieben, welche aufgrund hoher Lärmpegel und hoher Einwohnerdichte eine besonders starke Betroffenheit durch Lärm aufweisen.
Die Bargteheider Straße ist auch in der 4. Fortschreibung nicht aufgeführt und daher aktuell nicht für lärmreduzierende Maßnahmen vorgesehen.
Anwohnende, die sich durch Lärm gestört fühlen, können einen individuellen kostenpflichtigen Antrag auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen bei der VD 51 stellen.
Die Ahrensburger Straße ist im LAP aufgeführt, Tempo 30 zur Nachtzeit wurde daher in diesem Abschnitt angeordnet.
Um Tempo 30 aus anderen Gründen als zum Zwecke des Lärmschutzes anzuordnen, müssen die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Gemäß § 45 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder den Verkehr umleiten. Diese Ermächtigung wird durch § 45 Absatz 9 StVO dahingehend eingeschränkt, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verkehrsverhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der im § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Eine Geschwindigkeitsreduzierung auf Tempo 30 stellt eine Beschränkung des fließenden Verkehres dar.
Eine Verkehrsunfallauswertung der letzten drei Jahre (01.01.2022-31.12.2024) und für das laufende Jahr 2025 ergab eine unauffällige Unfalllage.
Auch sonst liegen keine Hinweise darauf vor, dass in der Bargteheider Straße eine Gefahrenlage vorliegt, die das allgemeine Risiko erheblich übersteigt. Daher ist eine Geschwindigkeitsreduzierung in der Bargteheider Straße aus Verkehrssicherheitsgründen rechtlich nicht möglich.
In der Bargteheider Straße wurden in den letzten drei Jahren 28 Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt. Das Geschwindigkeitsniveau war unauffällig.
3. Fazit
Die Bargteheider Straße ist nicht im LAP aufgeführt und daher aktuell nicht für eine Geschwindigkeitsreduzierung zum Zwecke des Lärmschutzes vorgesehen.
Andere Gründe zur Reduzierung der Geschwindigkeit in der Bargteheide Straße liegen nicht vor.
Die Polizei wird auch weiterhin Geschwindigkeitsmessungen vornehmen und die die Verkehrsverhältnisse vor Ort weiter beobachten, begleiten und die zur Verkehrssicherheit erforderlichen präventiven und repressiven Maßnahmen ergreifen.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
keine Anlage/n
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