21-6426

Lärmschutz Beschluss der Bezirksversammlung vom 17.11.2022 (Drs. 21-5961)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
07.02.2023
02.02.2023
Sachverhalt

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

Die Bezirksversammlung schließt sich dem Anliegen der Eingabe Drs. 21-5759 an und bittet die zuständige Fachbehörde, Stellung zu nehmen. Dabei möge auch geprüft werden, weshalb kein Lückenschluss in dem Bereich der Schulen erfolgte und welche Möglichkeiten bestehen, dem Anliegen nachzukommen. Weitere Dienststellen und Behörden mögen ggf. im Rahmen der Prüfung einbezogen werden.

 

 

Stellungnahme der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) zum Beschluss:

 

Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen der Lärmvorsorge beim Bau bzw. der wesentlichen Änderung von Straßen und der Lärmsanierung an bestehenden Straßen.

 

Die Lärmvorsorge im Zusammenhang mit dem Neubau oder der wesentlichen Änderung von Straßen ist über das „Bundes-Immissionsschutzgesetz“ (BImSchG) und die „Verkehrslärmschutzverordnung“ (16. BImSchV) gesetzlich geregelt. Werden die gebietsabhängigen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV überschritten, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Lärmschutz. Da an dem betreffenden Autobahnabschnitt kurz- und mittelfristig keine konkreten Aus- oder Umbauabsichten bestehen, würde die Lärmschutzmaßnahme jedoch in absehbarer Zeit nicht unter die Lärmvorsorge fallen.

 

Die Lärmsanierung behandelt den Lärmschutz an bestehenden Straßen gemäß den „Verkehrslärmschutzrichtlinien“ (VLärmSchR 97). Im Unterschied zur Lärmvorsorge besteht bei der Lärmsanierung allerdings kein Rechtsanspruch auf die Einhaltung bestimmter Immissionswerte oder Lärmschutzmaßnahmen. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Straßenbaulastträgers auf der Grundlage haushaltsrechtlicher Regelungen.

 

Grundvoraussetzung für eine mögliche Lärmsanierung ist die Überschreitung der maßgebenden Auslösewerte der VLärmSchR 97. Für eine Beurteilung der Verkehrslärmsituation an den genannten Schulen liegen aktuell keine Immissionswerte nach dem seit 01.03.2021 deutschlandweit verbindlich eingeführten Berechnungsverfahrens der „Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen“ (RLS-19) vor. Ein erster Eindruck der Immissionspegel an den Fassaden der Schulgebäude kann die Lärmkartierung nach der EU-Umgebungslärmrichtlinie, Stand 2017, liefern. Diese zeigt zunächst keine Überschreitung der Auslösewerte von 64 dB(A) an den Fassaden.

 

Die Autobahn GmbH ermittelt derzeit großflächig die Verkehrslärmsituation nach RLS 19, um eine Priorisierungsliste für mögliche Lärmsanierungsmaßnahmen zu erstellen. In diesem Zusammenhang wird auch die Verkehrslärmsituation an den genannten Schulen konkret bewertet werden können.

 

Die BVM wird sich bei der Autobahn GmbH für eine Verbesserung der Situation einsetzen.

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

keine Anlage/n