Lärmbeschwerden durch Feuerwerk Beschluss der Bezirksversammlung vom 30.11.2017 (Drs. 20-5147)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die zuständige Behörde wird gebeten zu prüfen, wie derartige Ruhestörungen zukünftig verhindert werden können.
Insbesondere ist zu prüfen, ob
a) eine Veranstalter- oder Gästehaftung umsetzbar ist,
b) dem Veranstalter Auflagen zur Vermeidung der Ruhestörung aufgelegt werden können
c) der Veranstalter in Haftung bzw. Regress für das Zünden von nicht genehmigten Feuerwerken genommen werden kann.
Sollten die Punkte a) bis c) nicht umsetzbar sein, ist dazulegen, wie zukünftig derartige Ruhestörung verhindert werden können.
Das Ergebnis der Prüfung ist der Bezirksversammlung Wandsbek mitzuteilen.
Das Bezirksamt nimmt wie folgt Stellung:
Zu a)
Gäste, die das Feuerwerk anzünden, handeln ordnungswidrig. Eine pauschale Haftung des Veranstalters oder aller Gäste als Gemeinschaft ist aus rechtsstaatlichen Gründen ausgeschlossen. Ein Veranstalter kann nicht für das Verhalten seiner Gäste verantwortlich gemacht werden. Auch kann nicht das Fehlverhalten des einen Gastes einem anderen Gast zugerechnet werden – es sei denn, es liegt eine Anstiftung vor.
Zu b)
Diese Veranstaltungen werden vom Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt (VS) des Bezirksamtes regelhaft nicht im Einzelfall genehmigt. Veranstaltungsräume für Hochzeiten sind vom Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt des Bezirksamtes ggf. als Versammlungsstätten genehmigt, bedürfen aber keiner Erlaubnis von VS nach § 2 Gaststättengesetz (GastG), solange es sich nicht um eine Gaststätte mit Alkoholausschank handelt.
Sollte es sich um einen Betrieb handeln, der über eine Erlaubnis nach dem GastG verfügt oder ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreibt, können Auflagen bzw. Anordnungen nach § 5 GastG erlassen werden.
Hier müsste geprüft werden, ob Ruhestörungen durch Feuerwerk gem. § 5 (1) Ziffer 3. „erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner der Nachbargrundstücke“ darstellen. Das wird im Einzelfall zu beurteilen sein und erst vorliegen, wenn es Erkenntnisse gibt, dass es in einem Betrieb häufiger zu diesen Störungen kommt.
Zu c)
Eine „Haftung“ des Veranstalters kann aufgrund sprengstoffrechtlicher Vorschriften nicht erfolgen, da dieser nicht der Täter ist. Regress ist Schadenersatz und somit Zivilrecht.
Zu a) bis c)
Das Bezirksamt kann nur aufgrund eindeutiger Angaben aus Polizeiberichten oder von Zeugen/Anzeigenden tätig werden und Ordnungswidrigkeiten ahnden.
Außer der Ahndung eindeutig zuzuordnender Taten und der Erteilung von Auflagen an gastronomisch tätige Gewerbetreibende (siehe Ausführungen zu b)) sieht das Bezirksamt keine weitere Handlungsmöglichkeit.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
keine Anlage/n
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