21-0025

Konsequenter Gesundheits- und Verbraucherschutz in Shisha-Bars Antrag der Fraktionen von Grüne, SPD, CDU und FDP

Antrag

Sachverhalt

 

Seit einigen Jahren nimmt der Anteil derjenigen stark zu, die Shisha rauchen. Wie die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) ermittelte, stieg beispielsweise der Anteil unter den 18-25 jährigen von 8 auf 18 Prozent. In Umfragen wurde ein großes Wissensdefizit über das Rauchen mit Wasserpfeifen festgesellt.

In Hamburg werben derzeit rund 70 Shisha-Bars öffentlich um Gäste, ein Großteil davon in der Wandsbeker Chaussee und im näheren Umfeld. Aufgrund fehlender gesetzlicher Regularien wurden von den Betreibern kaum bis teilweise gar keine Vorkehrungen getroffen, um Gäste und Personal vor Kohlenmonoxid-Vergiftungen zu schützen. Allein in 2017 wurden in Hamburg 25 Rettungseinsätze durch Kohlenmonoxid-Vergiftungen gemeldet. Bei Einsätzen des Zolls in Hamburg im Juni 2019 wurde neben zollrechtlichen Aspekten auch die Kohlenmonoxid-Belastungen überprüft. Diese wurden nicht nur im Einzelfall überschritten. Die Bars wurden temporär geschlossen, bis die Gefahren gedämmt werden konnten.

Um den Gesundheitsschutz zu stärken, hat die Hamburgische Bürgerschaft im Mai 2019 ein „Gesetz zum Schutz vor gesundheitlichen Gefahren durch Kohlenmonoxid in Shisha-Einrichtungen“ beschlossen.

Kernpunkte dieses Gesetzes sind die Registrierungspflicht für bestehende Shisha-Einrichtungen und bei deren Neuerrichtung, die Festsetzung eines Grenzwerts, Installation von CO-Warnmeldern und Hinweise an Risikogruppen wie z.B. Schwangere.

Die Registrierung der Shisha-Bars hat innerhalb von drei Monaten nach der Verabschiedung des Gesetzes zu erfolgen; der Einbau der Warnmelder muss binnen sechs Monaten vollzogen sein. Die Kontrolle obliegt den Bezirksämtern.

Dieses vorausgeschickt möge der Hauptausschuss beschließen:

 

 

Petitum/Beschluss

 

  1. Die Verwaltung wird gebeten, geeignete Kontrollmechanismen zur Einhaltung gesetzlichen Bestimmungen aus dem „Gesetz zum Schutz vor gesundheitlichen Gefahren durch Kohlenmonoxid in Shisha-Einrichtungen“ innerhalb der Übergangsfrist zu erarbeiten und nach deren Ablauf konsequent und prioritär anzuwenden. Maßnahmen sind erforderlichenfalls mit denen anderer Bundes- und Landesbehörden abzustimmen.
  2. Das Ergebnis dieser Erarbeitung möge dem zukünftigen für Gesundheit zuständigen Fachausschuss der Bezirksversammlung vorgelegt werden.

 

 

Anhänge

keine Anlage/n