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Klöpperpark schützen und aufwerten - keine Vermietung von Teilflächen für Gartennutzungen Antrag der CDU-Fraktion

Antrag

Letzte Beratung: 24.02.2022 Regionalausschuss Walddörfer Ö 5.1

Sachverhalt

 

Das Flurstück 6158 an der Schemmannstraße in Volksdorf befindet sich laut Landesgrundbesitzverzeichnis im Allgemeinen Grundvermögen der FHH. Diese über 2.700 Quadratmeter große Fläche ist mit einem umfangreichen alten Baumbestand Bestandteil des Klöpperpark-Grünzugs, der Teil eines ausgewiesenen Biotopverbundes ist. Im Bebauungsplan Volksdorf 41 ist dieser Bereich als öffentliche Grünanlage ausgewiesen. In der Begründung des Bebauungsplans wird dabei ausdrücklich auf das Schutzbedürfnis des angrenzenden wertvollen Feuchtbiotops verwiesen. Bei Aufstellung des Bebauungsplans war das Flurstück 6158 noch von der Stadt verpachtet und bewohnt. Allerdings sollte laut der Darstellung in der Begründung des Bebauungsplans nach dem Auslaufen des Pachtvertrages das Flurstück aus dem Allgemeinen Grundvermögen als Grünfläche in ein entsprechendes Verwaltungsvermögen übertragen werden.

 

Aus zwei Kleinen Anfragen des Bürgerschaftsabgeordneten Thilo Kleibauer (Bürgerschafts-Drucksachen 22/7066 und 7222) geht nun hervor, dass der LIG (Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen) ohne Abstimmung mit Bezirk oder Umweltbehörde die Vermietung dieses Grundstücks an einen auswärtigen Verein zur Gartennutzung beabsichtigt. Der Verein trifft sich offenbar bereits auf der Fläche und hat dort mehrere Zelte aufgestellt. Diese Nutzung erscheint an dieser Stelle allerdings weder sinnvoll noch im Sinne der Ziele des Biotopverbundes.

 

Der Regionalausschuss möge beschließen:

 

 

Petitum/Beschluss

 

Der Bezirksamtsleiter und die zuständigen Stellen werden gebeten, sich mit Nachdruck dafür einzusetzen, dass

  1. der Klöpperpark mit seiner wichtigen ökologischen Funktion gesichert und aufgewertet wird,
  2. dafür das Flurstück 6158 zeitnah aus dem Allgemeinen Grundvermögen in ein Verwaltungsvermögen des Bezirkes oder der für Wald zuständigen Behörde übertragen wird und zusammen mit den angrenzenden Flurstücken einheitlich betrachtet und entwickelt wird sowie
  3. keine Vermietung des Flurstücks 6158 an externe Dritte erfolgt bzw. bereits bestehende Mietverhältnisse für Gartennutzungen beendet werden.

 

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