21-1101

Kindertagesstätten und Kindertagesangebote flächendeckend in Wandsbek planen Debattenantrag der CDU-Fraktion

Antrag

Sachverhalt

 

Im § 24 SGB VIII Abs.

(2) Ein Kind, dass das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

 

In Hamburg hat jedes Kind ab dem Zeitpunkt, an dem es 1 Jahr alt geworden ist bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf einen kostenfreien Kita-Platz für 5 Stunden Betreuung inkl. Mittagessen – unabhängig von der Berufstätigkeit der Eltern. (Auf Wunsch kann auch eine täglich vier- oder fünfstündige Betreuung ohne Mittagessen genutzt werden.)

Darüber hinaus hat jedes Kind von 0 – 14 Jahren Anspruch auf eine Betreuung, wenn beide Eltern oder der allein erziehende Elternteil

                      berufstätig sind, studieren oder eine berufliche Aus- oder Weiterbildung durchlaufen,

                      an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit (Hartz IV) teilnehmen oder

                      einen Deutsch-Sprachkurs für Migrantinnen/Migranten oder einen Integrationskurs besuchen.

 

Der Umfang bemisst sich nach dem arbeitsbedingten Bedarf (inkl. Arbeitsweg) und kann daher bis zu 12 Stunden täglich gehen. Auch Kinder mit dringendem pädagogischen oder sozialen Bedarf (z.B. bei Entwicklungsverzögerungen) können zusätzliche Betreuung in einer Kita ab 0 Jahren erhalten.

 

In der Drucksache 21/19387 hat die zuständige Behörde auf die Frage: Wie viele Plätze und freie Kapazitäten haben die aktuell bestehenden Kindertagesstätten (Krippen, Elementarbereiche und Horte) in den statistischen Gebieten 74001 bis 74009 und 74012 in Meiendorf?  geantwortet: Die für Kindertagesbetreuung zuständige Behörde verfügt nicht über die Informationen zur Beantwortung dieser Fragestellung nach freien Kapazitäten. Sie hat daher die Kitas in den statistischen Gebieten dazu befragt. Laut Angaben der Kitas sind derzeit alle Plätze belegt und keine freien Plätze verfügbar.  

 

Die die für Kindertagesbetreuung zuständige Behörde steuert den Kita-Ausbau bei größeren Wohnungsneubauvorhaben, die im Rahmen neuer Bebauungspläne geplant werden.

 

Anhand des Vergleichs der Anzahl der Kinder in einem statistischen Gebiet mit dem vorhandenen Platzangebot an Formen der Tagesbetreuung kann der aktuelle Versorgungsgrad flächendeckend für Kindertagesangebote von der zuständigen Behörde und dem Bezirksamt festgestellt werden.

 

Durch einen Vergleich mit dem festgestellten Bedarf beziehungsweise anzustrebenden Versorgungsziel ergibt sich, ob und in welchem Umfang ein bedarfsgerechtes Angebot vorliegt. Dies ist Grundlage für die Festlegung der jährlichen Ausbaustufen für Kindertagesstätten und Kindertagesangeboten.

 

Seit Ende 2018 liegen aktualisierte Daten für die prognostizierte Bevölkerungsentwicklung vor. Danach wird die Zahl der Kinder und Jugendlichen in Hamburg rund drei bis vier Mal so schnell wachsen wie die Bevölkerung insgesamt.

 

In anderen Bundesländern werden aufgrund der dort prognostizierte Bevölkerungsentwicklung Bedarfspläne für Kindertagesstätten erstellt

 

Vor diesem Hintergrund möge die Bezirksversammlung beschließen:

 

Petitum/Beschluss

 

  1. Die Verwaltung und die zuständige Behörde werden aufgefordert, eine Bedarfsanalyse für Kindertagesstätten und Kindertagesangebote im Bezirk Wandsbek durchzuführen, mit dem Ziel, dass ein bedarfsgerechtes Angebot an 5-, 6-, 8-, 10- und 12-Stundenplätzen in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege in den statistischen Gebieten vorgehalten wird.
  2. Die Verwaltung und die zuständige Behörde werden gebeten, die Bevölkerungsentwicklung und die Wohnungsbautätigkeiten in den einzelnen statistischen Gebieten zu berücksichtigen.
  3. Die Verwaltung wird gebeten, bei Veränderungen in statistischen Gebieten, außerhalb von Bebauungsplanverfahren, (verstärkte Wohnungsbautätigkeit, Bevölkerungszuwachs durch zusätzliche Wohneinrichtungen), eine Untersuchung des sozialräumlichen Umfeldes vorzunehmen und den zuständigen Ausschüssen vorzulegen.
  4. Die Ergebnisse sind dem zuständigen Ausschuss für Soziales zeitnah vorzulegen. 

 

 

Anhänge

keine Anlage/n