Keine Kleingärten an ungeeigneten Standorten an der Wandse Beschluss der Bezirksversammlung vom 26.02.2026 (Drs. 22-3172)
Letzte Beratung: 07.05.2026 Bezirksversammlung Wandsbek Ö 14.20
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die Bezirksversammlung bittet die Verwaltung um Einladung zu einem gemeinsamen Austausch. Zu dem Termin sollen neben einem Vertreter aus den jeweiligen Fraktionen, sowie Vertreter der Verwaltung, zusätzlich ein Vertreter der Klg.-Kolonie Ostende e.V., ein Vertreter des
Landesbund der Gartenfreunde in Hamburg e.V. (LGH) und ein Vertreter des NABU Wandsbeks eingeladen werden. Darüber hinaus werden der Landesbetrieb Immobilienmanagement
und Grundvermögen (LIG) und die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
(BUKEA) um Stellungnahme gebeten, insbesondere zu den Parzellen in absoluter Streulage.
Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft nimmt wie folgt Stellung:
1 Anlass
Die BUKEA wurde um Stellungnahme - zum BV-Beschluss 22-2994 vom 23.01.2026 mit drei Anlagen gebeten.
Das fachliche Anliegen, Parzellen in Streulage entlang der Wandse zugunsten einer gewässer- und landschaftsökologischen Entwicklungsperspektive zurückbauen zu wollen, ist nachvollziehbar, da einige Parzellen aus naturschutzfachlicher sowie landschaftsplanerischer Sicht schlecht gelegen sind.
Bei den vorliegenden Splitterparzellen ist die Aufgabe der Splitterparzellen jedoch rechtlich nur durch eine Einigung möglich. Diesbezüglich ist die BUKEA bereits seit längerem bemüht, Gespräche mit den Pächter:innen zu führen und ist aktuell dabei, ein Projekt im Kleingartenverein 516 durch das Bundesförderprojekt „Natürlich Hamburg!“ (NH!) umzusetzen. Darüber hinaus prüft die BUKEA die bestehenden Möglichkeiten, im Rahmen des „Vertrags für Hamburgs Stadtgrün“, auf den Flächen entlang der Wandse und der Berner Au, perspektivisch die Belange von Naturschutz und Freiraumnutzung und -gestaltung in Einklang zu bringen. Erst nach Abschluss dieser Prüfung sowie nach Abschluss der aktuellen NH!-Maßnahmen vor Ort, kann die Pachtaufhebung von Einzelparzellen verhandelt werden. Dabei begrüßt die BUKEA eine sozialverträgliche Umsetzung bei Parzellenaufgabe durch die Pächter:innen.
Das Mittel der Nachverdichtung ist für den Ersatz dieser Kleingartenparzellen das kostengünstigste und behutsamste Mittel. Für gewöhnlich melden die Vereine zu teilende Parzellen an. Zudem ist die räumliche Nähe bei der Ersatzpflicht rechtlich zwar nicht entscheidend, wohl aber für die betroffenen Vereine von Relevanz.
Die Umsetzung aller drei Forderungen aus der Eingabe wird somit von rechtlichen und vertraglichen Vorgaben erschwert und ist aufgrund der vielen und langwierigen Einzelmaßnahmen auf den Flächen des Kleingartenverein (KGV) 516 strategisch zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu empfehlen. Es ist die Aufgabe der bezirklichen und fachbehördlichen Dienststellen die fachlich erstrebenswerten Aspekte umzusetzen, die selbstverständlich kontinuierlich und in laufender Absprache durchgeführt werden.
Die bisherigen Aktivitäten des Naturschutzbundes (NABU) haben faktisch zu einer Verhärtung auf Seiten des betroffenen KGV 516 geführt und die Stimmung vor Ort stark negativ beeinflusst. Die BUKEA ist bemüht, mit dem Landesbund der Gartenfreunde in Hamburg e.V. (LGH) und dem KGV 516 über eine fachlich erstrebenswerte Entwicklungsperspektive in Austausch zu treten.
3 Beschreibung der Bestandssituation
3.1 Parzellen in absoluter Streulage
Das der EingabeDrucksachen–Nr. 22-2994 angehängte PDF enthält zwei Flächen, die mit zwei blauen Pfeilen markiert sind. Diese Flächen in „absoluter Streulage“ werden im Folgenden dargestellt:
Fläche 1
Die entsprechend der Anlage westliche Fläche befindet sich nördlich des Ostender Teichs und südlich der Wandse.
Sie befindet sich im Allgemeinen Verwaltungsvermögen. Im FHH-Atlas liegt auf dem Flurstück aktuell noch eine Doppelschlüsselung vor, zusammen mit dem Verwaltungsvermögen Stadtgrün und dem Verwaltungsvermögen Gewässer. Der Flächennutzungsplan sieht hier „Grünfläche“ vor. Der betreffende Bereich befindet sich – planungsrechtlich - im Baustufenplan Tonndorf-Jenfeld, Außengebiet. Die Festsetzung Außengebiet ist obsolet damit greifen §34 oder §35 des Baugesetzbuches (BauGB); hier einschlägig ist §35 BauGB.
Im Landschaftsprogramm ist die Fläche als Parkanlage dargestellt (keine spezielle Nutzung) und befindet sich im Auenentwicklungsbereich sowie im Biotopverbund. Laut der Karte Arten- und Biotopschutz (AuBS) befindet sich hier eine „Aue der übrigen Fließgewässer mit parkartigen Strukturen“. Geschützte Biotope befinden sich auf der Fläche nicht.
Die Fläche befindet sich im 2. Grünen Ring und ist demnach Teil der Flächenkulisse „Vertrag für Hamburgs Stadtgrün“. Sie liegt im Landschaftsschutzgebiet und im Überschwemmungsgebiet.
Fläche 2
Die entsprechend der Anlage östliche Fläche befindet sich südlich der Straße Münzelkoppel und südlich der Wandse.
Sie befindet sich im Allgemeinen Verwaltungsvermögen. Der Flächennutzungsplan sieht hier „Grünfläche“ vor. Planungsrechtlich gilt der Baustufenplan Tonndorf-Jenfeld; faktisch §35 BauGB.
Im Landschaftsprogramm ist die Fläche als Naturnahe Landschaft dargestellt (keine spezielle Nutzung) und befindet sich im Auenentwicklungsbereich sowie im Biotopverbund. Laut der Karte Arten- und Biotopschutz (AuBS) befindet sich hier eine „Aue der übrigen Fließgewässer im Grünland“. Geschützte Biotope befinden sich auf der Fläche nicht.
Die Fläche befindet sich im 2. Grünen Ring und ist demnach Teil der Flächenkulisse „Vertrag für Hamburgs Stadtgrün“. Sie liegt im Landschaftsschutzgebiet und im Überschwemmungsgebiet.
Die Anlage „Kleingärten in Streulage“ der EingabeDrucksachen–Nr. 22-2994 enthält drei weitere Flächen. Diese Flächen werden im Folgenden dargestellt:
Fläche 3
Die entsprechend der Anlage der Eingabe untere mittlere Fläche befindet sich nördlich des Ostender Teichs, südlich der Wandse.
Sie befindet sich im Allgemeinen Verwaltungsvermögen. Im FHH-Atlas liegt auf dem Flurstück aktuell noch eine Doppelschlüsselung vor, zusammen mit dem Verwaltungsvermögen Stadtgrün und dem Verwaltungsvermögen Gewässer. Der Flächennutzungsplan sieht hier „Grünfläche“ vor. Planungsrechtlich gilt der Baustufenplan Tonndorf-Jenfeld, faktisch §35 BauGB.
Im Landschaftsprogramm ist die Fläche als Parkanlage dargestellt (keine spezielle Nutzung) und befindet sich im Auenentwicklungsbereich sowie im Biotopverbund. Laut der Karte Arten- und Biotopschutz (AuBS) befindet sich hier eine „Aue der übrigen Fließgewässer mit parkartigen Strukturen“. Geschützte Biotope befinden sich auf der Fläche nicht.
Die Fläche befindet sich im 2. Grünen Ring und ist demnach Teil der Flächenkulisse „Vertrag für Hamburgs Stadtgrün“. Sie liegt im Landschaftsschutzgebiet und im Überschwemmungsgebiet.
Fläche 4
Die entsprechend der Anlage der Eingabe nord-östliche Fläche befindet sich nördlich der Straße Münzelkoppel, südlich der Berner Au.
Sie befindet sich im Allgemeinen Verwaltungsvermögen. Im FHH-Atlas liegt auf dem Flurstück aktuell noch eine Doppelschlüsselung vor, zusammen mit dem Verwaltungsvermögen Stadtgrün und dem Verwaltungsvermögen Gewässer. Der Flächennutzungsplan sieht hier „Grünfläche“ vor. Planungsrechtlich gilt der Baustufenplan Tonndorf-Jenfeld, faktisch §35 BauGB.
Im Landschaftsprogramm ist die Fläche als Naturnahe Landschaft dargestellt (keine spezielle Nutzung) und befindet sich im Auenentwicklungsbereich sowie im Biotopverbund. Laut der Karte Arten- und Biotopschutz (AuBS) befindet sich hier eine „Aue der übrigen Fließgewässer im Grünland“. Geschützte Biotopebefinden sich auf der Fläche nicht.
Die Fläche befindet sich im 2. Grünen Ring und ist demnach Teil der Flächenkulisse „Vertrag für Hamburgs Stadtgrün“. Sie liegt im Landschaftsschutzgebiet und im Überschwemmungsgebiet.
Fläche 5
Die entsprechend der Anlage der Eingabe nord-westliche Fläche befindet sich nördlich der Straße Münzelkoppel, nördlich der Berner Au.
Sie befindet sich im Allgemeinen Verwaltungsvermögen. Der Flächennutzungsplan sieht hier „Grünfläche“ vor. Im Bebauungsplan Farmsen-Berne 6 ist die Fläche als öffentliche Parkanlage festgesetzt.
Im Landschaftsprogramm ist die Fläche als Naturnahe Landschaft dargestellt (keine spezielle Nutzung) und befindet sich im Auenentwicklungsbereich sowie im Biotopverbund. Laut der Karte Arten- und Biotopschutz (AuBS) befindet sich hier eine „Aue der übrigen Fließgewässer im Grünland“. Geschützte Biotope befinden sich auf der Fläche nicht.
Die Fläche befindet sich im 2. Grünen Ring und ist demnach Teil der Flächenkulisse „Vertrag für Hamburgs Stadtgrün“. Sie liegt im Landschaftsschutzgebiet und etwa zur Hälfte im südlichen Bereich im Überschwemmungsgebiet.
4 Prüfung der Kündigungsgrundlage
4.1 Ordentliche Kündigung nach BKleingG
Grundlage für die Kündigungsmöglichkeiten von Kleingartenflächen ist das bundeseinheitliche Bundeskleingartengesetz (BKleingG). Die Kündigungsgründe sind in § 9 BKleingG abschließend geregelt. Darin heißt es insbesondere unter (1) „Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag kündigen, wenn…
4. planungsrechtlich eine andere als die kleingärtnerische Nutzung zulässig ist und der Eigentümer durch die Fortsetzung des Pachtverhältnisses an einer anderen wirtschaftlichen Verwertung gehindert ist und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde;
5. die als Kleingarten genutzte Grundstücksfläche alsbald der im Bebauungsplan festgesetzten anderen Nutzung zugeführt oder alsbald für diese Nutzung vorbereitet werden soll; die Kündigung ist auch vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans zulässig, wenn die Gemeinde seine Aufstellung, Änderung oder Ergänzung beschlossen hat, nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass die beabsichtigte andere Nutzung festgesetzt wird, und dringende Gründe des öffentlichen Interesses die Vorbereitung oder die Verwirklichung der anderen Nutzung vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans erfordern, oder“
Da für die Flächen 1 bis 4 kein Planrecht zugunsten einer anderer Nutzung vorliegt, besteht für die Fläche keine Kündigungsgrundlage nach BKleingG. Für eine ordentliche Kündigungsgrundlage nach BKleingG müsste das Bezirksamt Wandsbek, § 9 Abs. 1 Nr. 5 BKleingG entsprechend, einen Bebauungsplan aufstellen.
Für die Fläche 5 weist der Bebauungsplan Farmsen-Berne 6 die Nutzung als öffentliche Parkanlage aus. Für eine ordentliche Kündigungsgrundlage nach BKleingG müsste das Bezirksamt Wandsbek nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 BKleingG die Parkanlage herstellen. Die Kündigung setzt voraus, dass „die als Kleingartenfläche genutzte Grundstücksfläche alsbald der im Bebauungsplan festgesetzten anderen Nutzung zugeführt wird.“ Der Bezirk müsste somit die (über die eigentliche Kleingartenfläche deutlich hinausgehende) planungsrechtlich festgesetzte Parkanlage zeitnah umsetzen.
4.2 Freiwillige Pachtaufhebung
Sofern keine ordentlichen Kündigungsgründe nach BKleingG vorliegen, ist nur die freiwillige Herausgabe der verpachteten Fläche durch den Hauptpächter des LGH an die FHH durch eine einvernehmliche Pachtaufhebung möglich. Diese Option ist demnach Gegenstand einer Verhandlung und somit stark von den vor Ort im KGV 516 vorherrschenden Rahmenbedingungen abhängig. Die Erhöhung von politischem oder öffentlichem Druck führt der Erfahrung der BUKEA nach nicht zur Verbesserung der Verhandlungsbereitschaft.
5 Bereitstellung von Parzellen-Ersatz
5.1 Ersatzpflichten gegenüber dem LGH
Entfällt die Nutzung von Parzellen aufgrund von Kündigung oder Pachtaufhebung hat die FHH dem LGH Ersatz bereitzustellen. Dies begründet sich aus gesetzlichen sowie vertraglichen Vorgaben.
Wird die Kündigung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 (Bebauungsplan) oder Nr. 6 (Planfeststellung) ausgesprochen, hat die Gemeinde – hier die FHH – gemäß § 14 Abs. 1 BKleingG geeignetes Ersatzland bereitzustellen oder zu beschaffen. Diese Vorgaben beziehen sich auf Pachtverträge über planungsrechtlich in einem Bebauungsplan (B-Plan) gesicherte Dauerkleingärten im Sinne des BKleingG (siehe § 1 Abs. 3 BKleingG) sowie auf Pachtverträge, die vor dem Inkrafttreten des BKleingG am 1. April 1983 im Eigentum der Kommune – hier die FHH – waren (siehe Übergangsvorschrift § 16 Abs. 2 BKleingG). Insbesondere diese Übergangsvorschrift führt dazu, dass nahezu alle heutigen Kleingartenflächen im Allgemeinen Verwaltungsvermögen oder im Verwaltungsvermögen Stadtgrün im Fall einer Kündigung und Räumung nach BKleingG ersatzpflichtig sind.
Vertragliche Vorgaben
Mit dem „10.000er-Vertrag” wurden zwischen der Finanzbehörde und dem LGH ergänzende Regelungen vereinbart. Anstelle von Ersatzland gemäß § 14 BKleingG hat sich die FHH vertraglich dazu verpflichtet, hergerichtete Parzellen bereitzustellen. Darüber hinaus werden für Dauerkleingärten im Sinne des Vertrags in der Regel öffentlich nutzbare Grünflächen hergerichtet. Auch der Zeitpunkt der Ersatzstellung wird flexibilisiert. Laut Vertragkann die FHH auch „erst nach der Räumung der gekündigten Fläche liefern”.
5.2 Ersatzstellung durch Nachverdichtung
In der FHH erfolgt die Bereitstellung von Ersatzparzellen durch Neuanlage, Bestandsergänzung/Arrondierung oder Nachverdichtung innerhalb bestehender Anlagen (durch Neuordnung oder kleinteilige Nachverdichtung). Die kleinteilige Nachverdichtung ist davon das schnellste und kostengünstigste Instrument. Zwischen dem Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) und dem LGH besteht hierfür eine Vereinbarung, um der Pflicht zur Herstellung von Ersatzparzellen im Zusammenhang mit dem 10.000er-Vertrag nachzukommen. Die BUKEA stellt Mittel zur Verfügung, um die Kosten für die Herstellung der neuen Parzellen zu decken. Der LIG stellt seinerseits Mittel zur Verfügung, um die Freimachung der Flächen zu finanzieren. Die hergerichteten Parzellen werden nach Fertigstellung in die gesamtstädtische Bilanz der FHH durch den LIG aufgenommen.
5.3 Prüfung der Ersatzmöglichkeiten
Um neu geschaffene und entfallende Kleingartenparzellen bilanziell annähernd im Gleichgewicht zu halten, ergibt es sich in der Praxis so, dass bereits im Vorfeld von Kündigungen Ersatzkonzepte erstellt werden. Diesem Aspekt kommt die Eingabe Drucksachen-Nr. 22-2994 vom 23.01.2026 nach. Das in dem Anhang geschilderte „rechnerische Potenzial“ innerhalb des KGV 516, 520 und 521 lässt sich jedoch in der Praxis nicht bzw. nur bei vollständiger Neuordnung der Anlage umsetzen. Da der KGV 521 eine Privatfläche ist, greifen hier die oben beschriebenen Möglichkeiten für eine Ersatzstellung seitens der FHH nicht.
Auf dem Flurstück 549#403 (entsprechend dem Anhang „Kleingarten-Ersatzfläche KGV 516“) ist eine Behelfsheimsiedlung, welche über einen Verband (Verband Wohneigentum) verwaltet wird.Da Behelfsheime regelhaft ein unklares Enddatum haben, gibt es seitens des LIG noch keine tiefergehende Prüfung zur zukünftigen Nutzung der Fläche. Dem Kenntnisstand der BUKEA nach wird die aktuelle Bebauungsplan (B-Plan) Ausweisung als „Schule“ seitens des Bezirkes oder der Schulbehörde zwar nicht weiterverfolgt, spricht aber gegen eine Neuschaffung einer Kleingartenanlage.
Das Bezirksamt nimmt wie folgt Stellung:
Die BUKEA spricht zutreffend ihre eigenen Zuständigkeiten und solche des LIG an. Soweit die BUKEA zu hypothetischen Bebauungsplanverfahren ausführt ist zu ergänzen, dass solche aus Rechtsgründen nur aufgrund städtebaulicher Erfordernisse in Betracht kommen können (§ 1 Abs. 3 BauGB); nicht jedoch, um allein vertragliche Kündigungsmöglichkeiten zu eröffnen. Daher erachtet das Bezirksamt die seitens der BUKEA angesprochene Möglichkeit der freiwilligen Verlagerung von Parzellen in Streulage im Wege der Nachverdichtung vorhandener benachbarter Kleingartenanlagen als zu bevorzugenden Weg. Auf die bereits in 2024 erfolgten Prüfungen nicht geeigneter Ersatzflächen im Rahmen der früheren Eingabe Drucksache 21-8204 wird ergänzend hingewiesen.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
Keine Anlage/n
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