22-1494

Keine Glascontainer neben der Grundschule Redder - Alternative Standorte prüfen Beschluss der Bezirksversammlung vom 20.02.2025 (Drs. 22-1024.1)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Letzte Beratung: 15.05.2025 Bezirksversammlung Wandsbek Ö 14.27

Sachverhalt

Folgender Beschluss wurde gefasst:

Das Bezirksamt und die zuständigen Fachbehörden werden gebeten, dem Regionalausschuss zu berichten, welche Kriterien neben den von der BUKEA in Hamburg.de genannten Kriterien für geeignete Standorte bzw. Rahmbedingungen zu beachten sind.

Das Bezirksamt nimmt wie folgt Stellung:

Voranzustellen ist, dass die Stadtreinigung Hamburg (SRH) bestrebt ist, den Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadtteile ortsnahe Entsorgungsmöglichkeiten für ihre Wertstoffe zu bieten und aus diesem Grund Standorte für Depotcontainer sucht und Anträge für neue Depotcontainerstandorte beim Bezirksamt einreicht.

Das Bezirksamt nimmt die Anträge der SRH für Depotcontainerstandorte entgegen und veranlasst daraufhin die Beteiligung und Überprüfung durch die zu beteiligenden Stellen (z.B. PK, Straßenplanung, Wegeaufsicht, Straßengrün) jeweils in deren Zuständigkeit.

Wie viele Standorte tatsächlich umgesetzt werden können, ist von mehreren Randbedingungen abhängig, die erfüllt sein müssen, beispielsweise:

Der vorgesehene Standort für Depotcontainer ist eine öffentliche Fläche.

Bäume und deren Wurzeln und Kronen werden durch den Depotcontainerstandplatz nicht beeinträchtigt.

Aus Gründen der Verkehrssicherheit dürfen Depotcontainer keine Sichtfelder von Straßeneinmündungen, Straßenkreuzungen, Gehwegüberfahrten sowie Fußgängerüberwegen verdecken.

Feuerwehrzufahrten dürfen durch Depotcontainer nicht versperrt oder behindert werden.

Der Depotcontainerstandplatz darf sich nicht in einem Kurvenbereich befinden.

Der Straßenquerschnitt muss für eine Entleerung der Depotcontainer durch einen Lkw ausreichend breit sein.

Der Abstand zum Fahrbahnrand muss mindestens 0,60 m betragen.

Depotcontainer für Pappe, Papier, Kartonagen dürfen wegen der Brandgefahr nicht unmittelbar an Hauswänden, neben oder unter Fensteröffnungen aufgestellt werden. Zu Fensteröffnungen und Hauswänden muss ein Abstand von 5 m eingehalten werden.

Aufgrund der Geräuschemissionen beim Einwurf von Altglas sowie beim Entleeren von Glascontainern ist ein Mindestabstand von 12 m zu Gebäuden einzuhalten.

Es sind keine Schächte, Schieberkappen (Wasser, Gas) auf der Aufstellfläche für Depotcontainer vorhanden.

Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft nimmt unter Beteiligung der Stadtreinigung Hamburg (SRH) zum o.g. Beschluss wie folgt Stellung:

Depotcontainerstandplätze werden auf Vorschlag der SRH vom zuständigen Bezirksamt genehmigt. Zusätzlich gibt es eine Abstimmung mit der Polizei. Von den Depotcontainerndarf keine Gefahr für den öffentlichen Verkehr oder den Bestand der öffentlichen Wege ausgehen.

Des Weiteren müssen Depotcontainer folgende Vorgaben zur Aufstellung einhalten:

Die Entleerung von Depotcontainern soll in der Regel vom Fahrbahnrand erfolgen. Depotcontainer (DC) dürfen aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht Sichtfelder von Straßeneinmündungen, Straßenkreuzungen, Gehwegüberfahrten sowie Fußngerüberwegen versperren und keine Lichtsignalanlagen, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen verdecken. Aus Brandschutzgründen dürfen von Depotcontainern keine Feuerwehrzufahren versperrt werden.

Um bei Notfällen Einsatzfahrzeuge nicht zu blockieren, muss eine Mindestdurchfahrbreite von 3 m vorhanden sein. Für das Entleeren der Depotcontainer wird eine Arbeitshöhe von 10 m für den Kranausleger benötigt. Des Weiteren darf der Abstand zwischen Depotcontainern und dem Kranfahrzeug aus technischen Gründen nicht mehr als 4,5 m betragen.

Neben den Depotcontainern muss mindestens ein 2 m breiter Gehweg verbleiben, bei zusätzlichem Radverkehr muss der Freiraum mindestens 3 m betragen, bei neuen Standplätzen 2,5 m. Versorgungsschächte und Zugänge dazu dürfen nicht blockiert werden und müssen immer frei zugänglich bleiben.

Um die Lärmbelästigung zu verringern, ist bei Altglasdepotcontainern ein Mindestabstand von 12 m zu Wohngebäuden einzuhalten. Zusätzlich dürfen Depotcontainer nur an Werktagen in der Zeit von 7 bis 20 Uhr benutzt werden.

Der im Sachverhalt genannte Standort hält alle erforderlichen Kriterien ein.

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
15.05.2025
Ö 14.27
Lokalisation Beta

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