20-5630

Kahlhieb Duvenwischen Beschluss der Bezirksversammlung vom 30.11.2017 (Drs. 20-5175.1)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Sachverhalt

Folgender Beschluss wurde gefasst:

1. Die Bezirksversammlung spricht sich dafür aus, dass das Flurstück 412 dauerhaft als Waldgrundstück festzuschreiben und zu sichern ist.

2. Die zuständige Behörde wird gebeten:

a. den Revierförster Volksdorf um eine Einschätzung des Waldbestands des Flst. 412 sowie eine Stellungnahme zu den bereits vorliegenden Gutachten zu bitten, insb.

- Wie sieht die tatsächliche Schadenshöhe aus?

- Wie hat dieses Waldstück die Stürme, die im Herbst 2017 über Hamburg zogen und tlw. erhebliche Schäden hinterließen, überstanden?

- Welche Bedeutung hat dieses Waldstück in seiner ökologischen Verbindungsfunktion?

b. den Eigentümer des Waldstücks aufzufordern, eine Liste der zu erhaltenden Bäume zu erstellen

c. dem Ausschuss für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz sämtliche Gutachten zur Verfügung zu stellen, die im Zusammenhang mit dem geplanten Kahlhieb erstellt worden sind

d. dem UGV die Ergebnisse aus den Punkten 2.a bis 2.c. vorzustellen

e. die Genehmigung des Kahlhiebs solange auszusetzen, bis die Punkte 2.a bis 2.d. erfüllt sind.

Stellungnahme der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI):

Die zuständige Behörde hat dem Antrag auf Genehmigung eines Kahlhiebs nach § 4 des Landeswaldgesetzes des Eigentümers des Flurstücks 412 mit Datum vom 14. Februar 2017 zugestimmt. Diese Entscheidung ist einen Monat nach Bekanntgabe unanfechtbar geworden.

Dies vorausgeschickt, nimmt die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) wie folgt Stellung:

Zu 1.:

Die BWVI begrüßt eine Entscheidung, die planrechtlich als Wald ausgewiesene Fläche weiterhin als Wald zu sichern.

Zu 2.a.:

Die BWVI ist nicht Dienstaufsichtsbehörde über das Bezirksamt. Die Beauftragung des Revierförsters der Revierförsterei Volksdorf liegt nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Zu 2.b.:

Gemäß den Nebenbestimmungen des Bescheides vom 14. Februar 2017 hat der Eigentümer die vorhandenen Bäume, die absehbar längerfristig verkehrssicher erhalten werden können, auf der Fläche zu belassen. Für die systematische und zielgerichtete Durchführung der Fällmaßnahmen ist eine Rückegasse festzulegen und ausschließlich zu nutzen.

Die BWVI wird die Einhaltung der Nebenbestimmungen des Bescheides in einem Vorort-Termin überprüfen. Ein Einvernehmen über die zu erhaltenden Bäume gibt es zwischen dem Eigentümer und der BWVI bisher nicht.

Zu 2.c.:

Für das Gutachten zur Einschätzung des Verkehrsgefährdungspotentials von Bäumen auf dem Flurstück 412 vom 16. Oktober 2016 siehe Anlage 1. Das artenschutzrechtliche Gutachten liegt im Zuständigkeitsbereich der Behörde für Umwelt und Energie und liegt dem Bezirksamt Wandsbek vor.

Zu 2.d.:

Siehe Antworten zu 2.a. bis 2.c.

Zu 2.e.:

Eine Aussetzung der Genehmigung ist rechtlich nicht zulässig. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

Stellungnahme der Behörde für Umwelt und Energie (BUE) zu 2c:

Artenrechtliche Gutachten zum Kahlhieb auf dem Flurstück 412, Gemarkung Volksdorf – siehe Anlage 2. Das Gutachten trägt zwar den Titel „Vorabinformation“, ist allerdings gleichwohl als artenschutzrechtliches Gutachten zu betrachten. Das Gutachten wurde nicht, wie fälschlicherweise dargestellt, durch die BUE beauftragt: Die BUE hat lediglich die fachlichen Rahmenbedingungen abgeklärt.

Das Bezirksamt nimmt zu 2a wie folgt Stellung:

Es handelt sich hier um eine Rodung auf Privatgrund, für deren Genehmigung die BWVI  zuständig ist.

Das Bezirksamt Wandsbek kommentiert grundsätzlich keine Verwaltungsakte und Entscheidungen anderer Behörden und Dienststellen, die sich außerhalb der eigenen Zuständigkeit befinden.

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

Anhänge

Zwei Anlagen zu 2c [vertraulich]  

Lokalisation Beta

Keine Orte erkannt.

Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.