21-1067

Ist das Fachamt Eingliederungshilfe des Bezirksamts Wandsbek noch arbeitsfähig? Kleine Anfrage vom 10.02.2020

Antwort zu Anfragen

Sachverhalt

 

Das Bezirksamt antwortet wie folgt:       19.02.2020

 

Die Arbeitsbelastung und -auslastung beim Fachamt Eingliederungshilfe ist für viele Beschäftigten nicht mehr ertragbar. Die offenen Vorgänge pro Mitarbeiter steigen sttetig. Burnout und viele Fehltage sind die Konsequenz. Durch die hohe Arbeitsbelastung und den hohen Krankheitsstand weist der Bereich erhebliche Rückstände auf. Viele Bedürftige und Einrichtungen erhalten ihre Ansprüche verspätet. Seit Jahren ist die Situation bekannt. Doch die Bezirksamtsleitung reagiert nicht.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

Bezirksamt:

Vorbemerkung:

Differenzierte Übersichten zur Stellen- und Personalausstattung in den Fachämtern der Bezirksämter sind erst wieder mit der vollständigen Inbetriebnahme der Anwendung KoPers möglich. Bis dahin liegen die Daten ab dem 23.07.2019 nicht oder nur eingeschränkt vor.

 

1.)    Welche Aufgaben hat das Fachamt für Eingliederungshilfe?

 

Bezirksamt:

Durch das Bundesteilhabegesetz wurde die Eingliederungshilfe reformiert. Zum 1.1.2020 wurden die Leistungen der Eingliederungshilfe aus dem Sozialhilferecht (SGB XII) herausgelöst und in das SGB IX, Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, überführt. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, leistungsberechtigten Menschen mit Behinderung eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Mit den Leistungen der Eingliederungshilfe sollen die Menschen mit Behinderung befähigt werden, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt wahrnehmen zu können.

Das Fachamt Eingliederungshilfe ist seit dem 01.01.2020 für alle Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX zuständig. Diese Zuständigkeit beinhaltet die Antragsannahme, die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis nach § 99 SGB IX in Verbindung mit § 53 SGB XII, die Durchführung der Gesamt- bzw. Teilhabeplanung mit der Bedarfsermittlung und der Feststellung der erforderlichen Leistungen sowie die Bescheiderteilung.

Ausnahmen von dieser Zuständigkeit sind die besonderen Felder der Eingliederungshilfe

-          bei Leistungen für Drogen- und Suchtabhängige

-          bei Leistungen in der Schule und solche im Rahmen des Kita-Systems,

die weiterhin in den schon bisher zuständigen Dienststellen verbleiben.

 

r die Leistungsberechtigten in den besonderen Wohnformen obliegt dem Fachamt auch die Prüfung und ggfs. Gewährung von existenzsichernden Leistungen nach dem SGB XII.

 

2.)    Wie viele Mitarbeiter weist/wies das Fachamt für Eingliederungshilfe in den Jahren 2016/2017/2018/2019/2020 auf (in Vollzeitäquivalent)?

 

Bezirksamt:

01.01.2016: 134,19 VZÄ

01.01.2017: 136 VZÄ

01.01.2018: 127,68 VZÄ

01.01.2019: 147,1 VZÄ

22.07.2019: 159,48 VZÄ

01.01.2020: s. Vorbemerkung.

Eine Angabe der VZÄr das Jahr 2020 ist nicht möglich. Als letzter Stand erfolgt daher die Angabe zum 22.07.2019.

 

3.)    Sind durch die Einführung des Bundesteilhabegesetzes die Aufgaben im Fachamt für Eingliederungshilfe gestiegen?

 

Bezirksamt:

Ja.

  1. Wenn ja, welche Aufgaben sind hinzugekommen?

 

Bezirksamt:

Mit Umsetzung der Vorgaben des Bundesteilhabegesetzes ist das Fachamt seit dem 01.01.2020 antragsannehmende Stelle für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX. Der Ärztliche Fachdienst hat die Personenkreiszuordnungen nach § 99 SGB IX in Verbindung mit § 53 SGB XII nunmehr für alle Personen vorzunehmen, die Leistungen der Eingliederungshilfe beantragen. Bei Kindern und Jugendlichen wird die fachliche Expertise der Gesundheitsämter genutzt, die eine gutachterliche Einschätzung vornehmen.

 

Zudem sind nunmehr für alle Leistungen der Eingliederungshilfe Gesamt- bzw. Teilhabeplanverfahren durchzuführen. Alle 2 Jahre ist ein neuer Gesamtplan zu erstellen. Die leistungsrechtliche Sachbearbeitung für Leistungen nach dem SGB IX (Antragsannahme, Prüfung Einkommen und Vermögen usw. bis zur Bescheiderstellung) erfolgt komplett beim Fachamt.

  1. Wenn nein, wieso nicht?

 

Entfällt.

 

4.)    Hat das Fachamt für Eingliederungshilfe mehr Personal für die zusätzlichen Aufgaben des Bundesteilhabegesetz erhalten?

 

Bezirksamt:

Mit der Drucksache 21/17638 hat das Bezirksamt Wandsbek zusätzliche 99,1 Stellen für das Fachamt Eingliederungshilfe beantragt, um die zusätzlichen Aufgaben durch das BTHG wahrnehmen zu können. Diergerschaft hat die Drucksache am 23.10.2019 beschlossen. Das Bezirksamt führt verstärkte Rekrutierungsmaßnahmen durch und stellt fortlaufend neue Beschäftigte für das Fachamt ein.

 

  1. Wenn ja, wie viele (in Vollzeitäquivalent) und haben diese Zugänge abglich der Abgänge und des Krankheitsstandes effektiv zu mehr Vollzeitäquivalente geführt?

 

Bezirksamt:

s. Vorbemerkung. Eine Verrechnung von Zugängen mit Abgängen und des Krankheitsstandes sind nicht möglich.

 

  1. Sollte die Personalgewinnung effektiv zu mehr Vollzeitäquivalenten geführt haben, ist die Berechnung beizufügen.

Bezirksamt:

s. Antwort zu 4a.

 

  1. Wenn nein, wieso nicht?

 

Entfällt.

 

5.)    Wie hoch war/ist der Krankheitsstand beim Fachamt für Eingliederungshilfe in den Jahren 2016/2017/2018/2019/2020?

 

Bezirksamt:

 

Jahr

Fehlzeitenquote*

2016

9,6 %

2017

9,9 %

2018

9,8 %

2019

10,8 %

2020

Es liegen derzeit nur Daten bis Dezember 2019 vor

*vollkräftebereinigt

 

 

6.)    Wie viele Überlastungsanzeigen sind in den Jahren 2016/2017/2018/2019/2020 vom Fachamt für Eingliederungshilfe eingegangen?

 

Bezirksamt:

Hierzu siehe die Antwort zu Frage 4 der Kleinen Anfrage vom 08.04.2019; Drs. 20-7380.

Weitere Meldungen im Sinne der Geschäftsordnung für die Bezirksämter sind in der zweiten Jahreshälfte 2019 eingereicht worden.

Zudem lag / liegt eine rechnerische Überlastung sowohl für den leistungsrechtlichen als auch für den sozialpädagogischen Fachdienst vor. Dieser ergibt sich zum einen aus den Fallzahlenbelastungen, zum anderen aus den zusätzlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Einführung von PROSOZ und schließlich mit der Umsetzung der 3. Stufe des Bundesteilhabegesetzes zum 01.01.2020.

 

7.)    Wie lange dauern durchschnittlich die Zahlung an die Einrichtungen und Bedürftigen nach Zahlungsaufforderung?

 

Bezirksamt:

Nach der Anordnung der Leistung erfolgt der Zahlungseingang in der Regel nach fünf Werktagen. Bei laufenden monatlichen Zahlungen erfolgt der Zahlungseingang pünktlich zum Monatsanfang.

r die Leistungsgewährung ist das Vorliegen aller erforderlichen Daten notwendig, was die entsprechende Mitwirkung der Leistungsberechtigten voraussetzt.

Eine statistische Erfassung der Bearbeitungszeit von Antragseingang bis Bescheiderteilung erfolgt nicht.

 

8.)    Wie viele offene Stellen (Angabe in Vollzeitäquivalent) weist das Fachamt für Eingliederungshilfe auf?

 

Bezirksamt:

s. Vorbemerkung. Eine exakte Aussage über die aktuell unbesetzten Stellen kann nicht getroffen werden.

 

9.)    Warum weist das Fachamt für Eingliederungshilfe aus der Sicht des Bezirksamtsleiters so viele offene Stellen auf?

 

Bezirksamt:

Die Drucksache 21/17638 wurde im Oktober 2019 beschlossen. Das Bezirksamt hat bereits im Vorwege die Rekrutierungsmaßnahmen für das Fachamt Eingliederungshilfe deutlich verstärkt und führt die Anstrengungen fort. Vorgegebene Ausschreibungsfristen sowie die hohe Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt nach qualifizierten Fachkräften tragen maßgeblich dazu bei, dass noch nicht alle Stellen besetzt sind.

 

10.)                       nnten die offenen Stellen aus der Sicht des Bezirksamtsleiters schneller besetzt werden, wenn die Anzahl der Vollzeitäquivalente angehoben werden würden?

 

Bezirksamt:

Nein. Alle zur Verfügung stehenden Stellen werden ausgeschrieben. Es wird kein Zusammenhang zwischen der Anhebung von Vollzeitäquivalenten und einer schnelleren Stellenbesetzung gesehen.

 

11.)                       Wie viele Vorgänge sind beim Fachamt für Eingliederungshilfe noch offen?

12.)                       Wie soll der Rückstand der Zahlungen und Vorgänge zeitnah abgebaut werden?

 

Bezirksamt:

Zu 11 und 12:

Infolge des Umzugs des Fachamtes Eingliederungshilfe, der Umstellung vom Fachverfahren PROSA auf das neue Fachverfahren Open/PROSOZ, der Einarbeitung in die neue Materie des BTHG sowie die Einarbeitung neuer Kolleginnen und neuer Kollegen und der prioritären Umstellungsarbeiten der Leistungen für die besonderen Wohnform (früher: stationäre Eingliederungshilfe) besteht ein Rückstand in der Post- und Fallbearbeitung. Eine Erfassung noch nicht bearbeiteter Vorgänge erfolgt nicht.

chste Priorität hat die Sicherstellung der (laufenden) Zahlungen nach den neuen Regularien an die Leistungsberechtigten und an die Leistungserbringer. Durch laufende (Fall-) Bearbeitungen und Anpassungen der Prioritätensetzungen soll der Rückstand nach und nach abgebaut werden.

 

13.)                       Ist dem Bezirksamt bekannt, dass die offenen Zahlungen zu finanziellen Problemen bei den Bedürftigen und Einrichtungen führt?

  1. Wenn ja, welche Maßnahmen werden dagegen unternommen?

 

Bezirksamt:

Die Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe (SGB IX) von den existenzsichernden Leistungen nach dem SGB XII zum 1.1.2020 hat vor allem für die Leistungsanbieter und die Leistungsberechtigten in der besonderen Wohnformen (früher: stationäre Eingliederungshilfe) erhebliche Veränderungen mit sich gebracht. In all diesen Fällen benötigt das Fachamt eine neue Leistungsvereinbarung sowie einen Wohn- und Betreuungsvertrag.

 

Um zu verhindern, dass es bei Leistungserbringern und -berechtigten zu finanziellen Schwierigkeiten kommt, wurden unterschiedliche Maßnahmen ergriffen. So wurden Verfahrenserleichterungen dahingehend getroffen, dass bei bisher vorliegender Bewilligung stationärer Leistungen kein neuer Antrag erforderlich war, sofern der Leistungsberechtigte dem Amt gegenüber erklärte, auf welches Konto zukünftig die existenzsichernden Leistungen überwiesen werden sollen.

 

Mit den Leistungsanbietern innerhalb Hamburgs wurden seitens der BASFI frühzeitig sowohl ein neuer Landesrahmenvertrag als auch neue Leistungsvereinbarungen nach dem BTHG geschlossen, so dass die Leistungsanbieter mit allen Bewohnerinnen und Bewohnern Wohn- und Betreuungsverträge vereinbaren konnten. Hierauf aufbauend konnten fast allen Hamburger Leistungsberechtigten zum Jahreswechsel die Leistungen nach dem neuen Recht gewährt werden. Die Leistungserbringer in Hamburg erhielten entsprechend der Vereinbarungen die Fachleistung direkt ausgezahlt, womit bereits rund 85% der Gesamtkosten gedeckt wurden. Bei Nichtvorliegen eines Wohnvertrages zwischen Leistungsberechtigten und Leistungsanbieter wurde über ein Listenverfahren sichergestellt, dass die Kosten dennoch übernommen werden konnten. Die Verträge können noch bis Ende Februar 2020 nachgereicht werden. 

 

Sollten Leistungserbringer außerhalb Hamburgs die Leistungsvereinbarungen und / oder Wohn- und Betreuungsverträge nicht rechtzeitig vorgelegt haben und dadurch Zahlungen nicht erfolgt sein, werden bei Kenntnisnahme von diesen Fälle nach Vorlage der relevanten Unterlagen diese prioritär in der Sachbearbeitung behandelt und ausstehende Zahlungen sowohl an die Leistungsberechtigten als auch an die Leistungserbringer / Einrichtungen nach Prüfung des geltend gemachten Anspruches angewiesen.

 

Zudem wurden die Beteiligten über die Schritte der Umsetzung im Vorfeld auf vielfältige Art und Weise informiert: Es wurden zahlreiche Informationsveranstaltungen durchgeführt und individuelle Schreiben an die betroffenen Leistungsberechtigten und Anbieter versandt. Außerdem wurde eine BTHG-Hotline eingerichtet, bei der sich Bürger sowie Leistungsanbieter über die Umsetzung der Änderungen und deren Auswirkungen in Hamburg sowie über die veränderten Zuständigkeiten informieren können.

 

 

  1. Wenn nein, warum führen die offenen Zahlungen zu keiner Problemstellung bei den Einrichtungen und Bedürftigen?

 

Entfällt.

 

14.)                       Wie hoch ist der höchste Außenbestand (Forderung an das Bezirksamt) bei einer Einrichtung (in Euro)?

15.)                       Wie hoch ist der höchste Außenbestand bei einer/einem Bedürftigen (in Euro)?

16.)                       Wie hoch sind die Außenstände an die Bedürftigen und Einrichtungen (in Euro)?

17.)                       Wie hoch sind die Außenstände bei den teilstationären Leistungen (in Euro)?

18.)                       Wie hoch sind die Außenstände bei den stationären Leistungen (in Euro)?

19.)                       Wie hoch sind die Außenstände bei den ambulanten Leistungen (in Euro)?

20.)                       Wie hoch sind die Rückstände bei den Zahlungen, die an die Leistungsempfänger zustehen (Lebensunterhalt, Miete, Strom, Wasser…) (in Euro)?

 

 

 

 

Bezirksamt:

Zu 14 bis 20:

ckstände bei Zahlungen an Leistungsempfänger werden nicht gesondert erfasst. Alle Leistungsempfänger, die leistungsberechtigt sind, deren bewilligte Leistung im Fachverfahren erfasst ist und deren Kontodaten vorliegen, haben die ihnen zustehenden Zahlungen erhalten.

Durch die neuen gesetzlichen Regelungen ergeben sich zum Teil andere Leistungsbeträge, so dass die Höhe der Leistung erst bei konkreter individueller Berechnung feststeht und damit auch ein Abgleich mit Kassendaten des Vorjahres keine Erkenntnisse geben kann.

Eine große Zahl der Hamburger Leistungsanbieter der Eingliederungshilfe haben mit der BASFI Budgetvereinbarungen. D.h., dass hier der Zahlungsverkehr durch direkte laufende Zahlungen der BASFI an die Leistungsanbieter sichergestellt ist. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass bis 2019 die ambulanten und ein Teil der teilstationären Leistungen für die in Hamburg lebenden Leistungsberechtigten von den Fachämtern Grundsicherung und Soziales bewilligt wurden. Der Übergang der ehemals ambulanten und teilstationären Fälle in die Zuständigkeit des Fachamtes für Eingliederungshilfe wird im Laufe des Jahres 2020 sukzessive erfolgen.

 

21.)                       Ist dem Bezirksamt bekannt, dass Einrichtungen aufgrund der Zahlungsrückstände des Bezirksamtes in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind?

a)      Wenn ja, was hat das Bezirksamt zur Unterstützung unternommen?

 

Bezirksamt:

Siehe hierzu Antwort zu Frage 13 a.

 

 

22.)                       r wie viele Fallzahlen sind die Sachbearbeiter des Fachamtes Eingliederungshilfe durchschnittlich zuständig?

 

Bezirksamt:

Das Datawarehouse auf Basis des neuen Fachverfahrens PROSOZ befindet sich im Aufbau. Insoweit können aktuell keine Daten bereitgestellt werden.

 

23.)                       r wie viele Fallzahlen waren die Sachbearbeiter durchschnittlich im Jahr 2017 zuständig?

 

Bezirksamt:

Leistungsrechtlicher Fachdienst (ohne Leitungskräfte): 220

 

Sozialpädagogischer Fachdienst (ohne Leitungskräfte): 259

 

24.)                       Ist dem Bezirksamtsleiter bekannt, dass die Anzahl der Fallzahlen pro Sachbearbeiter erheblich gestiegen ist?

  1. Wenn ja, welche Maßnahmen wurden dagegen unternommen?

 

Bezirksamt:

Um die Fallzahlenbelastung zu reduzieren wurde bereits im Vorgriff auf die o.g. Haushaltsdrucksache (siehe Frage 4) mit der Rekrutierung des Personals begonnen, so dass sich eine größere Anzahl von Sachbearbeiter*innen derzeit in Einarbeitung befindet. Diese Rekrutierungsbemühungen werden verstärkt fortgesetzt, treffen aber vor allem im sozialpädagogischen Bereich auf einen sehr angespannten Arbeitsmarkt.

 

  1. Wenn nein, wieso nicht?

Entfällt.

 

25.)                       Wie viele Fallzahlen sollten die Sachbearbeiter des Fachamtes Eingliederungshilfe höchstens aufweisen?

 

 

 

Bezirksamt:

Nach der Drs. 21 / 17638 (Haushaltsplan 2019/2020 - Nachbewilligungen nach § 35 Landeshaushaltsordnung; Anpassungen auf Grund der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Hamburg; Seite 8) wird die Umsetzung unter Einbeziehung der noch nicht absehbaren Auswirkungen der Effekte der gesetzlichen Neuerungen zunächst auf Basis eines Fallzahlschlüssels von 1 zu 200 vorgenommen. Eine Überprüfung dieses Fallzahlenschlüssels ist vorgesehen.

 

r den Leistungsrechtlichen Fachdienst ist kein Fallzahlenschlüssel vorgegeben. Das Bezirksamt geht davon aus, dass sich aus der vorgesehenen Evaluation der neuen Software PROSOZ hierzu Erkenntnisse ergeben.

 

26.)                       Wie hoch ist/war die Fluktuation beim Fachamt Eingliederungshilfe in den Jahren 2016/2017/2018/2019 und 2020 (in Prozent).?

 

Bezirksamt:

2016: -0,6 %

2017: -3,0 %

2018: 7,7 %

2019: 14,1 %

2020: s. Vorbemerkung. Eine Berechnung der Fluktuation für das Jahr 2020 ist nicht möglich.

 

Anhänge

 

keine Anlage/n