20-7117

Informationen für die Zeit zwischen der Wahl zu den Bezirksversammlungen am 26.05.2019 und der Konstituierung der neu gewählten Bezirksversammlung und ihrer Ausschüsse

Mitteilungsvorlage Bezirksamt

Sachverhalt
  1. Bezirksversammlung und ihre Ausschüsse

Hierzu teilt das Bezirksamt mit:

Die Bezirksversammlung bleibt bis zur ersten Sitzung der neu gewählten Bezirksversammlung im Amt. Das ergibt sich aus dem neuen § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Wahl zu den Bezirksversammlungen in der Fassung vom 14.05.2018 (BezVWG), wonach die Amtsdauer der Bezirksversammlung der Wahlperiode des Europäischen Parlaments entspricht und mit dem Zusammentritt der neuen Bezirksversammlung endet.[1] Nach der bisherigen Geschäftsordnung für die Bezirksversammlung Wandsbek und ihre Ausschüsse (GO BV Wandsbek, Stand: 28.06.2018) muss die konstituierende Sitzung der neu gewählten Bezirksversammlung spätestens vier Wochen nach der Wahl stattfinden. Die konstituierende Sitzung ist für den 20. Juni 2019 vorgesehen.

Auch die von der (bisherigen) Bezirksversammlung gebildeten Ausschüsse bleiben nach der Wahl bis zur konstituierenden Sitzung der neu gewählten Bezirksversammlung im Amt. Mit dem Zusammentritt der neuen Bezirksversammlung sind alle Ausschüsse von der neuen Bezirksversammlung nach den §§ 15 ff. Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) bzw. der GO BV Wandsbek neu zu bilden.

Zuerst ist der Hauptausschuss einzusetzen, der üblicherweise in der konstituierenden Sitzung der neu gewählten Bezirksversammlung bestellt wird. Der Hauptausschuss bereitet nach der bisherigen GO BV Wandsbek die Konstituierung der übrigen Ausschüsse der Bezirksversammlung vor. Eine feste Zeitvorgabe bzw. Reihenfolge innerhalb derer die Ausschüsse zu bilden sind, gibt es nicht. Für den Bauprüfausschuss als Unterausschuss der Regionalausschüsse ergibt sich, dass zunächst die Regionalausschüsse zu bilden sind. Die Ausschüsse sollten zeitnah nach der Konstituierung der Bezirksversammlung eingesetzt werden.

  1. Entschädigungsleistungen für Mitglieder der Bezirksversammlung und Fraktionen:

Hierzu teilt die Finanzbehörde mit:

Mit der letzten Änderung vom 06.12.2018 des Gesetzes über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG, HmbGVBl. S. 376) wurde in § 1 der Begriff der „Amtsperiode der Bezirksversammlung“ eingeführt, mit dem die bisherigen - und nicht deckungsgleichen - Begriffe „Amtsdauer“ und „Wahlperiode“ ersetzt werden.

Daraus ergeben sich folgende Grundsätze für die Zahlung der Leistungen nach dem Entschädigungsleistungsgesetz:

1. Nach § 1 Abs. 1 BezVWG in der gültigen Fassung endet die Amtsperiode einer Bezirksversammlung (BV) mit dem Zusammentritt der neuen BV. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt auch der Fraktionsstatus erhalten. Die Amtsperiode von Ausschüssen ist an die der BV gekoppelt, d. h. sie endet ebenfalls mit Zusammentritt der neuen BV.

2. Bis zum Zusammentritt der neuen BV erhalten die bisherigen Mitglieder der BV, die Vorsitzenden der BV und der Fraktionen und ihre jeweiligen Stellvertretungen sowie die zubenannten Bürgerinnen und Bürger die vom Entschädigungsleistungsgesetz jeweils vorgesehenen Leistungen, letztmalig also für den Monat des Zusammentritts.

3. Mit dem Zusammentritt der neuen BV stehen den dann im Amt befindlichen neu gewählten Mitgliedern die vorgesehenen Entschädigungsleistungen ebenfalls für den gesamten Monat zu.

4. Die Fraktionen der neu zusammengetretenen BV erhalten die Ihnen zustehenden Zuschüsse erst nach ihrer Bildung.

5. BV-Mitglieder, Vorsitzende der BV und Fraktionen sowie deren Stellvertretungen, die sowohl in der alten als auch in der neuen BV vertreten sind, erhalten für den Monat des Zusammentritts die Ihnen zustehenden Leistungen nur einmalig. Für den Fall eines höheren Anspruchs in Folge der Übernahme einer neuen Funktion (Vorsitz oder Stellvertretung) in der neuen BV bzw. Fraktion ist der entsprechende Differenzbetrag zwischen dem (höheren) neuen und dem (niedrigeren) alten Anspruch zusätzlich zur Auszahlung zu bringen.

Petitum/Beschluss

Der Hauptausschuss nimmt Kenntnis.

Anhänge

keine Anlage/n

Lokalisation Beta

Keine Orte erkannt.

Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.