Hilfe für die Geschäftsleute an der Baustelle Rahlstedter Straße Ergänzende Stellungnahme der BWVI zum BV-Beschluss 21-0117.1
Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation antwortet auf die Ziffer 6 der Drs.Nr. 21-0117.1 wie folgt:
Zu 6.:
Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI), zu der der Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer (LSBG) gehört, bedauert sehr, dass anscheinend durch Arbeiten auf/in der Rahlstedter Str. Schäden an anliegenden Gebäuden entstanden sind. Eine Möglichkeit, in die grundsätzliche Ermittlung von Schadensursachen und Verantwortlichkeiten einzutreten, besteht jedoch leider nicht, so sehr die BWVI grundsätzlich an einem positiven Zusammenwirken mit den Hamburgerinnen und Hamburgern gelegen ist. Die hier erbetene allgemeine Rechtsberatung durch die Verwaltung ist gesetzlich nicht zulässig.
Bei der Frage des Bestehens von Schadensersatzansprüchen kommt es insbesondere auf die Kausalität einer Handlung oder eines Tuns für einen Schaden an. Das heißt, bei Schäden durch Bauarbeiten kommt es maßgeblich darauf an, wer zum Zeitpunkt des Schadenseintritts oder in dessen Vorfeld Arbeiten durchgeführt hat, die als Schadensursache in Frage kommen. In der Rahlstedter Str. sind von August 2017 bis August 2018 Arbeiten unterschiedlicher Leitungsträger durchgeführt worden (vgl. Bürgerschafts-Drs. 21/12943). Die Unternehmen sind nicht als Auftragnehmer des LSBG tätig geworden. Was wie gebaut wird, die Auswirkungen ihrer Leitungsbauarbeiten, einschließlich Baubeginn und Bauende, sowie Einhaltung der jeweiligen Bauzeiten verantworten die Leitungsträger als Eigentümer ihrer jeweiligen Leitungsnetze in ihrer eigenen Zuständigkeit. Sie sind Auftraggeber der konkreten Arbeiten und Maßnahmen und bestimmen insofern eigenständig, ob und welche Arbeiten wie ausgeführt werden.
In der Zeit von August 2017 bis August 2018 waren in der Rahlstedter Str. die folgenden Unternehmen tätig:
- HAMBURG WASSER (Hamburger Wasserwerke, Hamburger Stadtentwässerung,
SERVTEC HAMBURG WASSER SERVICE UND TECHNIK GMBH),
- Hamburg Verkehrsanlagen GmbH,
- Deutsche Telekom AG, Technik Niederlassung Nord,
- Vodafone Kabel Deutschland GmbH,
- Stromnetz Hamburg GmbH,
- Hamburg Netz GmbH,
- Dataport AöR,
- willy.tel GmbH,
- wilhelm.tel GmbH,
- 1&1 Versatel Deutschland GmbH.
Die genauen Zeiträume der jeweiligen Arbeiten sind in den Aufgrabescheinen, die das Bezirksamt nach § 22 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) als zuständige Wegeaufsichtsbehörde den Unternehmen für ihre Arbeiten erteilt hat, aufgeführt. Insofern besteht für die Anliegerinnen und Anlieger mit Hilfe des Bezirksamtes auch jetzt noch eine Möglichkeit in Erfahrung zu bringen, welches Unternehmen wann tätig war, um dann gegenüber dem jeweiligen Unternehmen Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Schadensersatzansprüche für Schäden, die während der Arbeiten des LSBG in der Zeit von Mitte Februar bis Anfang November 2019 entstanden sind, können selbstverständlich gegenüber dem LSBG geltend gemacht werden. Der LSBG führt für seine eigenen Arbeiten seit Beginn ein Beweissicherungsverfahren durch, in das die Eigentümerinnen und Eigentümer selbstverständlich einbezogen werden. Dieses Verfahren dient der Feststellung des Zustandes vor dem Baubeginn. Bei späteren Unklarheiten oder Streitigkeiten kann anhand der Dokumentation der Beweissicherung nachvollzogen werden, ob Schäden bereits vorhanden waren oder erst aufgrund des Baugeschehens entstanden sind. Das Verfahren hat insofern auch einen vertrauensbildenden Aspekt, indem zwischen dem LSBG und Anliegerinnen und Anliegern keine Fronten geschaffen werden.
Bislang wurden gegenüber dem LSBG keine Ersatzansprüche für Gebäudeschäden geltend gemacht.
Ansprüche sind an die Leitungsunternehmen als „einwirkende Person“ i.S.v. § 21 Abs. 2 HWG zu richten.
Der Regionalausschuss Rahlstedt wird um Kenntnisnahme gebeten.
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