Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) mit Bezug Tempo 30 gem. § 45 Absatz 9 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) im unmittelbaren Bereich von Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern
Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 30.11.2016 wurden die Möglichkeiten für die Anordnung von innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h erweitert. Sie ermöglicht solche Beschränkungen auf Straßen des überörtlichen Verkehrs oder auf weiteren Vorfahrtsstraßen im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern auch ohne den ansonsten erforderlichen Nachweis einer besonderen Gefahrenlage.
Für die Umsetzung der neuen Regelungen in Hamburg wurden nunmehr Richtlinien fertiggestellt, die der Anlage zu entnehmen sind.
Die Ausschüsse werden um Kenntnisnahme gebeten.
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