Gibt es Mängel im Brandschutz in der Flüchtlingsunterkunft Poppenbütteler Berg/ Ohlendieck?
In der Sitzung des Wirtschaft – und Verkehrsausschusses am 10. November wurde den Ausschussmitgliedern die Abwägung zur 1.Verschickung der eingegangenen Stellungnahmen für die Öffentlich – Rechtliche – Unterbringung von Flüchtlingen am Ohlendieck / Poppenbütteler Berg vorgestellt.
Das Brandschutzkonzept ist Bestandteil der Baugenehmigung und muss bei Umbauten und baulichen Änderungen beachtet werden.
In der eingegangenen Stellungnahme wird unter anderem durch das WBZ 21-7 Straßenbau angemerkt, dass eine Bebauung der Häuser 4.2- 4.4 und 5.4 durch den Wegfall einer Erschließung von Stichwegen gem. § 4 HBauO und somit die Personenrettung für diese Gebäude gem. § 5 i.V. m. §§ 17 und 51 HBauO in Frage gestellt werden.
Der § 4 der HBau0 weist aus, dass ein Grundstück nur bebaut werden darf, wenn es in ausreichender Breite von einem befahrbaren und nicht anbaufrei zu haltenden öffentlichen Weg aus unmittelbar oder durch Baulast gesichert über ein anderes Grundstück zugänglich ist. Der öffentliche Weg und der Zugang zum Grundstück müssen so beschaffen sein, dass die Ver- und Entsorgung, der Einsatz von Rettungs- und Löschgeräten sowie der durch die jeweilige Grundstücksnutzung hervorgerufene Verkehr ohne Schwierigkeiten möglich sind. § 5 der HauB0 weist die Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken aus. Hier ist von öffentlichen Wegen für die Rettungs – und Löscharbeiten ein Zu – oder Durchgang zu schaffen für die Vorderseite zu den Gebäuden und zu Rückseite der Gebäude, wenn der zweite Rettungsweg aus diesen Gebäuden dort über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt.
Die Belange der Feuerwehr begründen sich auf die HBauO und ggf. auf Sondervorschriften Aus den Abwägungsvermerk ist zu entnehmen, dass die eingereichten Unterlagen in diesem Planungsstadium nicht im Hinblick auf alle Belange der Feuerwehr geprüft werden können. Hier stellt sich die Frage, ob die Unterlagen geprüft wurden und vor allem, mit welchen Ergebnis.
Auch die Frage nach der Wasserversorgung und den damit zu errichtenden Hydranten, die in maximal 120 Metern Lauflänge an Eingängen und Zugängen zu Brandabschnitten platziert sein sollten, sind noch zu klären.
Aus diesem Sachverhalt ergeben sich Fragen an die zuständigen Behörden, die es gilt, zu beantworten.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Fachbehörde:
Das Bezirksamt Wandsbek antwortet wie folgt:
Ja.
Das Bauvorhaben entspricht den brandschutztechnischen Vorgaben der Hamburgischen Bauordnung.
Es sind keine Nachbesserungen erforderlich.
Entfällt, siehe Antwort zu 1.
Aus den Abwägungsvermerk geht nicht klar hervor, ob die Feuerwehr wirklich alle ihre Belange geprüft hat und wenn ja, mit welchen Ergebnis.
5.1. Welche ihrer Belange hat die Feuerwehr geprüft?. Bitte die einzelnen Punkte aufführen und erläutern.
Die Prüfung des Brandschutzes ist nicht Aufgabe der Feuerwehr, die Bauprüfdienststelle des Bezirks prüft die Belange des Brandschutzes. (Die Feuerwehr wird ggf. zu Einzelthemen um Stellungnahme gebeten.)
5.2. Sollten aufgrund der Prüfung durch die Feuerwehr Änderungen in der Bauausführung nötig sein, bitte diese Änderungen angeben und begründen.
Keine.
Wurden die Standorte der Hydranten von Hamburg Wasser mit dem Bauherren abgestimmt?
Dies ist dem Bezirksamt nicht bekannt.
Wenn ja, bitte die Standorte der Hydranten benennen.
Wenn nein, warum nicht ?
Der Einbau von Wasserentnahmestellen für die Feuerwehr wird von Hamburg Wasser geplant und umgesetzt. Eine Kontrolle durch das Bezirksamt findet nicht statt.
Siehe Antwort zu 6.
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