Geschwindigkeitsüberprüfung und mögliche Lärmreduzierung an der Segeberger Chaussee Beschluss der Bezirksversammlung vom 26.04.2018 (Drs. 20-5748.1)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die zuständigen Stellen werden gebeten, an der Segeberger Chaussee Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen und mögliche Maßnahmen zum Schutz der Anwohner vor Verkehrslärm zu prüfen, unter anderem eine Reduzierung der zulässigen Geschwindigkeit auf 50 km/h, und diese dem Regionalausschuss vorzuschlagen.
Im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Polizeikommissariat (PK) 35 nimmt die Verkehrs-direktion zur o.g. Beschlussvorlage wie folgt Stellung:
Der hier zu beurteilende Abschnitt der Segeberger Chaussee ist Teil der Bundesstraße 432. Rechtlich liegt dieser Teil außerhalb einer geschlossenen Ortschaft, wobei der bebaute Teil und der unbebaute Verlauf ab Puckafferweg Richtung Landesgrenze zum Stadtgebiet Hamburgs gehören. Die im Normalfall zulässige Höchstgeschwindigkeit würde somit 100 km/h betragen, ist jedoch bereits auf 70 km/h (in Richtung Norderstedt) bzw. 80 km/h (aus Richtung Norderstedt) begrenzt.
Durchgeführte Geschwindigkeitsmessungen der letzten Jahre ergaben unauffällige, eher niedrige Überschreitensquoten. Vereinzelte Fahrzeugführer, die die Geschwindigkeitsbegrenzungen massiv überschreiten, sind dabei natürlich nie ganz auszuschließen. Das ist leider in ganz Hamburg zu beobachten. Geschwindigkeitsüberwachungen werden auch weiterhin im Rahmen der Prioritätensetzung und der zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen durchgeführt.
Auch die Analyse der Verkehrsunfalllage der letzten drei Jahre ist sehr unauffällig. Fußgänger und/oder Fahrradfahrer waren an keinem der wenigen Unfälle beteiligt.
Weitere Hinweise auf mögliche Sicherheitsdefizite liegen nicht vor.
Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs - hierzu zählt z.B. auch eine Verringerung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - dürfen gemäß § 45 (9) StVO nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erheblich über-steigt. Die erforderliche Gefahrenlage begründet sich dabei im Wesentlichen durch das Vorhandensein objektiv nachvollziehbarer Fakten.
Aufgrund der oben beschriebenen Situation und der damit fehlenden rechtlichen Voraussetzungen kann der begehrten Geschwindigkeitsreduzierung auf 50 km/h nicht zugestimmt werden.
Daten zu Lärmwerten werden nicht von der Straßenverkehrsbehörde erhoben, Sie liegen hier auch nicht vor, sondern müssten ggf. von der Behörde für Umwelt und Energie (BUE) an- bzw. abgefordert werden.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
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