20-2731

Geschwindigkeitsreduzierung und Barrierefreiheit im Bergstedter Ortskern Beschluss der Bezirksversammlung vom 19.11.2015 (Drs. 20-1900.1)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Sachverhalt

Folgender Beschluss wurde gefasst.

Die zuständigen Behörden und Stellen werden gebeten,

1. die auch nach der Sanierung des Kopfsteinpflasters auftretenden Erschütterungen zu untersuchen und zu prüfen, inwieweit eine Gewährleistung für die mangelnde Bauausführung besteht.

2. zu prüfen, ob aufgrund dieser Ergebnisse eine Temporeduzierung auf 30 km/h im Ortskern Bergstedt eingerichtet werden kann.

3. die Barrierefreiheit rund um den Zebrastreifen und die Kreuzung Bergstedter Kirchenstraße /

Wohldorfer Damm deutlich zu verbessern und wenn erforderlich diese Maßnahmen in das Arbeitsprogramm und die Barrierefreiheitsmaßnahmen aufzunehmen.

 

Das Bezirksamt nimmt zu 1. und 3. wie folgt Stellung:

 

Zu 1:

Dem Bezirksamt sind derzeit keine Beschwerden bekannt. Der Wegewart begeht die Strecke regelhaft in seiner Wegebegehung. Bei Mängeln in der Fahrbahn können noch berechtigte Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer geltend gemacht werden.

 

Das PK 35 nimmt zu 2 wie folgt Stellung:

 

Die in Rede stehende Strecke für eine Temporeduzierung beträfe den Wohldorfer Damm zwischen der Bergstedter Kirchenstraße und dem Volksdorfer Damm und den Volksdorfer Damm zwischen dem Wohldorfer Damm und der Bergstedter Chaussee. In diesem Streckenabschnitt ist die Fahrbahn mit einer Decke aus Kopfsteinpflastern versehen.

Die Vorfahrtsregelung für die Einmündung Volksdorfer Damm/Wohldorfer Damm ist mittels Verkehrszeichen geregelt. Die in der Beschlussvorlage aufgeworfene Fragestellung nach einer Geschwindigkeitsreduzierung für den genannten Streckenabschnitt wurde in den Jahren 2009 (Drs. 18/2800), 2011 (Drs.19/0649) und danach in 2012 auf Ersuchen durch die IG Bergstedt behandelt und beantwortet. Seitdem hat sich an der Verkehrssituation, der Einordnung als Vorfahrtstraße und dem fehlenden Gutachten für den Zusammenhang von durch die Beschaffenheit der Fahrbahn verursachten Erschütterungen und möglichen Gebäudeschäden nichts geändert.

Das Polizeikommissariat 35 ist für die Einrichtung von Tempo 30-Zonen nicht zuständig, eine Tempo 30-Strecke kommt in Ermangelung einer Schule an der besagten Strecke nicht in Frage.

Die Verkehrsunfalllage ist unterdurchschnittlich, keiner der Verkehrsunfälle steht in Zusammenhang mit der Verkehrsunfallursache „Geschwindigkeit“. Alle Verkehrsunfälle stehen in Zusam- menhang mit der Einmündung und der Missachtung der Vorfahrt regelnden Verkehrszeichen, wobei die (geringe) Anzahl der Verkehrsunfälle keine Unfallhäufungsstelle begründen. Eine nicht-repressive Geschwindigkeitsüberwachung mittels des Temposys-Gerätes, welches im Wohldorfer Damm in Höhe des Hauses Nr. 9, Fahrtrichtung Volksdorfer Damm in der Zeit vom 01.12.2015 bis zum 03.12.2015 aufgestellt worden war, ergab eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 38 km/h. Die maximale Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfolgte nachts zwischen 00:00 Uhr und 01:00 Uhr und gegen 05:00 Uhr und betrug in drei Fällen 65 km/h. Eine solche Ordnungswidrigkeit wäre mit einem Verwarngeld geahndet worden. Aus diesen Gegebenheiten lässt sich keine Gefährdungslage ableiten, die das allgemeine Risiko der Teilnahme am Straßenverkehr erheblich übersteigt und die somit eine Geschwindigkeitsreduzierung zwingend gebieten würde.

Die Geschwindigkeitsreduzierung aufgrund von Straßenschäden obliegt dem Straßenbaulastträger.

 

Zu 3:

Das Bezirksamt hat die Barrierefreiheit rund um den Zebrastreifen und die Kreuzung Bergstedter Kirchenstraße / Wohldorfer Damm in der 9. KW 2016 baulich herstellen lassen.

 

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

keine Anlage/n