20-5588

Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 für den Saseler Mühlenweg in Sasel Nord zur Gefährdungsreduktion der Verkehrsteilnehmer und Vermeidung von Lärmemissionen Interfraktioneller Antrag der SPD-Fraktion, der GRÜNEN-Fraktion und der Fraktion Die Linke

Antrag

Sachverhalt

 

Für eine differenzierte Betrachtung der Sachlage wird der Saseler Mühlenweg unterteilt in
 

1)      Abschnitt „Nord“ von Mellingburgredder/Alte Mühle bis Alsterredder (mit Linienbusverkehr 276 Ohlstedt-S-Poppenbüttel-Mellingburgredder)

2)      Abschnitt „Süd“ von Alsterredder bis Saseler Chaussee (ohne Linienbusverkehr)

 

Eine Fortführung der Tempo 30-Zone im Saseler Mühlenweg wird bereits seit einigen Jahren zwischen Anliegern, Politik und Verwaltung intensiv diskutiert. Im Saseler Mühlenweg besteht im oberen Abschnitt „Nord“ zwischen dem Wickenweg bis zur Alten Mühle/Mellingburgredder bereits eine Tempo-30-Zone.

 

Im Jahre 2015 antwortete die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) auf eine Eingabe an die Bezirksversammlung, dass die Zone unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden könne. Wörtlich hieß es in Drucksache 20-1833: „Nach Stellungnahme der Hochbahn entstehen durch die bereits bestehende Tempo-30-Regelung auf dem nördlichen Abschnitt des Saseler Mühlenweges keine nennenswerten Beeinträchtigungen des Betriebsablaufes im Busverkehr, da sich hier die ansonsten kritischen rechts-vor-links Regelungen durch den Zusammenfall mit einer Haltestelle sowie eines Rechtsabbiegevorganges des Busses vermeiden lassen.“

 

Im Zuge des unteren Abschnittes „Nord“ zwischen Saselhörn und Alsterredder, mit einer Länge von ca. 650 m, befinden sich zwei bzw. drei Straßeneinmündungen, die derzeit über VZ 301 („Vorfahrt“) geregelt sind und bei Einführung einer Tempo-30-Regelung in Rechts-vor-Links- Regelung umgewandelt werden müssten (gen Süden Wickenweg, Mohnblumenweg und Bramkoppel, gen Norden Zinnkrautweg, Schönsberg und Saselhörn. Der Alsterredder endet mit einem Stoppschild (VZ 206). Dies steht im Konflikt mit einer behinderungsfreien Durchfahrt des Linienbusses. Daher lehnte die Hochbahn eine Ausweitung der Tempo-30-Zone auf diesen Abschnitt des Saseler Mühlenweges bisher ab.

 

Die Bezirksversammlung beschloss im November 2015, dass die beteiligten Fachbehörden gemäß der damaligen Stellungnahme der BVWI tätig werden mögen, um die Tempo-30-Zone wie gewünscht zu erweitern.

 

Nach diesem Beschluss erreichte die Bezirksversammlung allerdings eine negative Stellungnahme der Behörde für Inneres und Sport (BIS). Die BIS argumentierte (vgl. Drs. 20-2249) folgendermaßen:  „Die Anordnung von Tempo 30-Zonen soll nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 45 Absatz 1 bis 1e XI. auf der Grundlage einer flächenhaften Verkehrsplanung der Gemeinde vorgenommen werden. Dabei ist ein leistungsfähiges, auch den Bedürfnissen des öffentlichen Personennahverkehrs und des Wirtschaftsverkehrs entsprechendes Vorfahrtsstraßennetz (Zeichen 306) sicherzustellen. Die dem fließenden Verkehr zur Verfügung stehende Fahrbahnbreite soll erforderlichenfalls durch Markierung von Senkrecht- oder Schrägparkständen, wo nötig auch durch Sperrflächen (Zeichen 298) am Fahrbahnrand, eingeengt werden. Werden bauliche Maßnahmen zur Geschwindigkeitsdämpfung vorgenommen, darf von Ihnen keine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, keine Lärmbelästigung für die Anwohner und keine Erschwerung für den Buslinienverkehr ausgehen.

 

Wo die Verkehrssicherheit es wegen der Gestaltung der Kreuzung oder Einmündung oder die Belange des Buslinienverkehrs es erfordern, kann abweichend von der Grundregel „rechts vor links“ die Vorfahrt durch Zeichen 301 angeordnet werden […]. Nach § 45 Absatz 1c Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) muss innerhalb der Tempo 30-Zonen an Kreuzungen und Einmündungen grundsätzlich die Vorfahrtsregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 StVO („rechts vor links“) gelten.

Vorfahrtregelungen durch Zeichen oder Lichtzeichenanlagen widersprechen dem Charakter einer Tempo 30-Zone. Es handelt sich dabei um typische Planungselemente für Tempo 50 Straßen, sodass sie das Zonenbewusstsein einer Tempo 30-Zone erheblich beeinträchtigen. Bei der Errichtung einer Tempo 30-Zonen gilt – wie auch sonst – das Prinzip der selbsterklärenden Straße.

 

Dieses Prinzip würde aufgrund des geradlinigen, übersichtlichen Verlaufs, der Breite der Fahrbahn sowie bei einem Abweichen von der Grundregel „rechts vor links“ zu keiner signifikanten Reduzierung der Durchschnittsgeschwindigkeit im Saseler Mühlenweg führen und könnte nur durch eine Einengung der Fahrbahn kompensiert werden.

 

Die Einengung der Fahrbahn würde allerdings den Buslinienverkehr erschweren. Die Hamburger Hochbahn hat deutlich gemacht, dass die Einrichtung einer Tempo 30-Zone die Fahrzeiten verlängert, sodass ohne Anpassung des Fahrplans die erforderlichen Pausen nach der Fahrpersonalverordnung nicht eingehalten werden könnten. Dies kann nur durch den Einsatz eines zusätzlichen Busses mit jährlichen Zusatzkosten von rd. 115.000 Euro oder eine Herausnahme der Buslinie 276 aus dem Gebiet aufgefangen werden.

 

Unter Würdigung des Gesamtsachverhaltes wird der Empfehlung zur Verlängerung der Tempo 30-Zone im Mühlenweg nicht gefolgt.“

 

Insbesondere der vorletzte Absatz bewegte Vertreter aller im Regionalausschuss vertretenen Fraktionen im Zuge eines Vor-Ort-Termins gemeinsam mit der Hamburger Hochbahn AG die getroffenen Aussagen anhand einer Befahrung mit einem HVV-Bus zu prüfen und mit den anwesenden Verantwortlichen der Hochbahn zu diskutieren – leider vorerst ohne ein zufriedenstellendes Ergebnis im Sinne des Anliegens und der Bürger*innen zu erzielen.

 

Nun liegt eine erneute Eingabe an die Bezirksversammlung vor, das Teilstück zwischen Saseler Chaussee und Alsterredder verkehrszuberuhigen. Dies ist vor allem in Hinblick auf die dortige Verkehrssituation angemessen, da vor der Mehrfamilienhausbebauung in ganzer Länge (ca. 150 Meter) am östlichen Fahrbahnrand geparkt wird. Am westlichen Straßenrand folgt direkt auf die Bordsteinkante das Straßenbegleitgrün in Form eines Walls/“Straßen-Knick“ mit Büschen und Straßenbäumen sowie Überfahrten zu Einfamilienhaus-Grundstücken. Mehrmals pro Woche stehen Mülltonnen direkt an der Fahrbahn. Der Straßenquerschnitt ist somit sehr eingeengt und ein gefahrloses passieren nur bei verminderter Geschwindigkeit möglich. Trotz dieser Lage fahren viele motorisierte Verkehrsteilnehmer der dortigen Verkehrssituation nicht mit angepasster Geschwindigkeit. Die Einrichtung einer Tempo-30-Zone bzw. -Strecke könnte hier hilfreich sein, mehr Sicherheit für alle motorisierten wie auch radfahrenden Verkehrsteilnehmer zu erzeugen. Allerdings müssen die Fußgängerüberwege im Saseler Mühlenweg und im Alsterredder (nähe Ilsenweg) die u.a. der Schulwegsicherung dienen,  erhalten bleiben. Daher kann dort lokal nur eine „Strecke 30“, aber keine „Tempo 30 Zone“ an dieser Stelle eingerichtet werden (vgl. Situation im Alsterredder vor dem Gymnasium Oberalster und der Grundschule Alsterredder).

 

Vor diesem Hintergrund möge der Regionalausschuss als Beschlussempfehlung an die Bezirksversammlung beschließen:

 

Petitum/Beschluss

 

  1. Der zuständigen Fachbehörde wird empfohlen zu prüfen, ob für das Teilstück des Saseler Mühlenweges „Süd“ zwischen Saseler Chaussee und Ilsenweg eine Tempo-30-Zone und lokal vor Ilsenweg bis hinter Einmündung Alsterredder eine Tempo-30-Strecke zur Schulwegsicherung mit zwei Fußgängerüberwegen angeordnet werden kann.
  2. weiterhin zu prüfen, ob sich die Voraussetzungen zur Erweiterung der bestehenden Tempo-30-Zone im Saseler Mühlenweg „Nord“ (unterer Abschnitt) geändert haben und dem Ausschuss mitzuteilen, wann mit einer Umsetzung gerechnet werden kann.

 

Anhänge

keine Anlage/n

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