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Gehwegsituation Wandsbeker Chaussee 33-37 - beschädigte Glasvitrinen zurückbauen und Fußweg städtebaulich überplanen Kleine Anfrage vom 27.06.2019

Anfrage gem. § 24 BezVG (Kleine Anfrage)

Sachverhalt

 

Am 21. November 2018 hatte der Regionalausschuss Kerngebiet Wandsbek und am 13. Dezember 2018 die Bezirksversammlung Wandsbek einstimmig beschlossen, dass das Bezirksamt Wandsbek den Eigentümer auffordern möge, die ständig beschädigten Glasvitrinen auf dem Fußweg Wandsbeker Chaussee 33-37 zurückzubauen. Zugleich wurde beschlossen, dass der Fußweg städtebaulich neu überplant werden möge.

 

 

Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:

 

Das Bezirksamt antwortet wie folgt:05.07.2019

 

1.)    Welche Maßnahmen wurden diesbezüglich bereits ergriffen und welche Probleme bestehen?

 

Die im Grundbuch verzeichneten Eigentümer der Fläche sind dem Bezirksamt bekannt.

Die Glasvitrinen stehen auf Privatgrund. Die Wegeaufsicht des Bezirksamtes kann daher nicht in der im Beschluss gewünschten Weise tätig werden. Des Weiteren ist die Fläche baulich durch Pflanzkübel soweit abgetrennt, dass sie auch nicht als private Verkehrsfläche i.S.d. § 25 Hamburgisches Wegegesetz klassifiziert werden kann (Privatflächen, die an öffentliche Flächen angrenzen und dem öffentlichen Verkehr zugänglich gemacht werden). Eine Rechtsgrundlage zur Durchführung eines HOZ-Verfahrens (Herstellung ordnungsgemäßer Zustände) liegt demnach nicht vor.

Der Rückbau von Glasvitrinen und Abluftrohren hat entgegen dem Wortlaut des Antrages mit "städtebaulicher Planung" nichts zu tun. Sofern die für den öffentlichen Raum zuständige Dienststelle eine durchgreifende Umgestaltung der Nebenflächen in der Wandsbeker Chaussee anstreben sollte – die sich dann aber nicht allein auf diesen Teilbereich beschränken sollte –, wird das Bezirksamt hinsichtlich gestalterischer Fragen unterstützend beraten. 

 

2.)    Wann ist mit einer Lösung der Problematik im Sinne der einstimmigen Beschlüsse vom 21. November 2018 und 13. Dezember 2018 zu rechnen?

 

Aufgrund der unter 1. geschilderten Problematik ist eine Umsetzung des Beschlusses in der gewünschten Form nicht möglich.

 

 

Anhänge

 

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