Gefahrenstelle an der Berner Allee Beschluss der Bezirksversammlung vom 07.04.2022 (Drs. 21-5086)
Letzte Beratung: 02.06.2022 Regionalausschuss Bramfeld-Steilshoop-Farmsen-Berne Ö 4.3.2
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die Bezirksversammlung bittet das zuständige Polizeikommissariat die Eingabe zu überprüfen und Stellung zu nehmen.
PK 382, .als örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde, nimmt zu der o.a. Beschlussempfehlung wie folgt Stellung:
Die Veloroute 6 führt, im von dem Petenten beschriebenen Abschnitt, von der Kathenkoppel kommend über die Berner Allee und weiter über die Straße Kleine Wiese / Pferdekoppel Richtung stadtauswärts. An der Kreuzung Berner Allee / Kleine Wiese und Große Wiese muss der Radfahrer von der Berner Allee nach links in die Straße Kleine Wiese einbiegen, um der Veloroute 6 zu folgen. Hier muss ·der Radfahrer die Berner Allee überqueren. An der besagten Kreuzung befindet sich, wie vom Petenten ausgeführt, keine Querungshilfe. Der Kreuzungsbereich ist übersichtlich gestaltet und alle Straßen sind gut einsehbar. Der Straßenabschnitt der Berner Allee verfügt in beide Fahrtrichtungen, zwischen Kathenkoppel und der Straße Kleine Wiese, über einen nicht benutzungspflichtigen baulichen Radweg. Der Radweg wurde in den Jahren 2019 / 2020, im Zuge des Veloroutenausbaus, erneuert und befindet sich in einem gutem Zustand.
Gern. § 25 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist die Einrichtung eines Fußgängerüberweges (FGÜ) an bestimmte örtliche und verkehrliche Voraussetzungen gebunden. U.a. kommt die Anordnung eines FGÜ in der Nähe von Lichtzeichenanlagen nicht in Betracht. In einer Entfernung von 120m zur Kreuzung Berner Allee / Kleine Wiese / Große Wiese in Fahrtrichtung stadteinwärts, von der Kleinen Wiese kommend befindet sich eine Fußgängerlichtzeichenanlage. Somit ist für ein sicheres Überqueren der Fahrbahn eine dementsprechende Einrichtung bereits vorhanden, sodass eine Anordnung eines FGÜ nicht in Betracht kommt. Eine Auswertung der Unfallzahlen hat ergeben, dass es sich bei der genannten Örtlichkeit nicht um eine Unfallhäufungsstelle handelt. Beschwerden liegen dem PK 38 für diesen Bereich nicht vor. Bei der Einrichtung einer Sprunginsel handelt es sich um eine straßenbaubehördliche Maßnahme, welche nicht im Zuständigkeitsbereich einer Straßenverkehrsbehörde liegt. Daher müsste die Beschlussvorlage an den Straßenbaulastträger (LSBG/BVM) gerichtet werden. Bei einer sich dann möglicherweise anschließenden Straßenbauplanung wird sich die zuständige Straßenverkehrsbehörde des örtlich zuständigen Polizeikommissariats 38 konstruktiv beteiligen.
Für das PK 38 handelt es sich bei der Kreuzung Berner Allee / Kleine Wiese / Große Wiese nicht um eine, wie von dem Petenten beschriebene, Gefahrenstelle.
Etwaige Maßnahmen werden daher seitens PK 38 nicht In Erwägung gezogen.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
keine Anlage/n
Keine Orte erkannt.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.