Gefährdung der Fußgänger in der Wegführung vor der Baustelle Karstadt Galeria zur Wandsbeker Marktstraße Beschluss der Bezirksversammlung vom 07.05.2026 (Drs. 22-3512.1)
Letzte Beratung: 24.06.2026 Regionalausschuss Kerngebiet Wandsbek Ö 7.2
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Vor diesem Hintergrund bittet die Bezirksversammlung das PK37 zusätzlich das Verkehrszeichen 1012-32 „Radfahrer absteigen" anzubringen, damit Radfahrende in Zukunft aufgefordert
werden, ihr Rad zu schieben und somit die Verkehrssituation zu entspannen.
Die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde am Polizeikommissariat 37 (PK 37) nimmt wie folgt Stellung:
Auf diesem Streckenabschnitt der Wandsbeker Marktstraße ist grundsätzlich ein getrennter Geh- undRadweg ausgewiesen. Die derzeitige Verkehrsführung vor dem ehemaligen Karstadt-
Gebäude ist das Ergebnis eines Kompromisses, der aufgrund der örtlichen Gegebenheiten leidernicht besser gelöst werden kann.
Eine Umleitung für Radfahrende wäre zwar theoretisch möglich, würde aber aufgrund der deutlichlängeren Strecke als unverhältnismäßig angesehen.
Eine weitere Alternative, den rechten Fahrstreifen der Wandsbeker Marktstraße als Radweg
auszuweisen, wurde ebenfalls geprüft. Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens und der Tatsache,dass es sich bei der Wandsbeker Marktstraße um eine Hauptverkehrsstraße handelt,
würde dies jedoch zu erheblichen Beeinträchtigungen des Verkehrsflusses und zu Staus führen.
Daher bleibt nur die aktuell praktizierte Verkehrsführung.
Allerdings muss der in der Drucksache geschilderte Sachverhalt dahingehend korrigiert werden,
dass das VZ 240 lediglich in Richtung stadteinwärts angebracht ist und somit entgegenkommendeRadfahrer dort verbotswidrig fahren würden.
Zu dem Antrag des Anbringens des VZ 1012-32 ist anzuführen, dass dieses VZ in Hamburg ausverschiedenen Gründen seit vielen Jahren grundsätzlich nicht mehr angeordnet wird. Da andereVerkehrsteilnehmer ebenfalls nicht dazu aufgefordert werden, ihr Fahrzeug zu schieben oderabzusteigen, sollte dieses auch nicht von Radfahrenden erwartet oder gar angeordnet werden.
Hier würde darüber hinaus hinzukommen, dass der Bußgeldkatalog keine Sanktionierung für dasNichtbefolgen vorsieht. Das VZ 1012-32 gilt verkehrsrechtlich als reine Empfehlung.
Durch die aktuelle Verkehrsführung durch Ausweisung mit VZ 240 als gemeinsamer Geh- und
Radweg ist eine gegenseitige Rücksichtnahme von Fußgängerinnen und Fußgängern sowie
Radfahrenden in besonderem Maße erforderlich.
Unfälle, die auf Grund der vorherrschenden Verkehrsführung ausgelöst wurden, sind dem PK 37nicht bekannt.
Unter den gegebenen Umständen erscheint uns als Straßenverkehrsbehörde des PK 37 die aktuelleVerkehrsführung die praktikabelste Lösung zu sein.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
Keine Anlage/n
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