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Fußgängertunnel unter der Robert-Schumann-Brücke sichern Beschluss der Bezirksversammlung vom 12.12.2019 (Drs. 21-0588.2)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Sachverhalt

 

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

  1. Die zuständige Behörde wird aufgefordert, den Fußgängertunnel auf beiden Seiten mindestens 100 Meter vor dem Tunnel auszuweisen.
  2. Die zuständige Behörde wird aufgefordert zu prüfen, ob eine Videoüberwachung im Fußgängertunnel möglich ist.
  3. Die zuständige Behörde wird gebeten zu prüfen, ob an den Ab- und Aufgängen zum Tunnel zusätzliche Beleuchtung angebracht werden kann.

 

Stellungnahme der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation zum Beschluss:

 

Zu 1.:

Gegen die Ausweisung des Fußgängertunnels bestehen keine Bedenken. Die Prüfung und Ausführung liegt im Verantwortungsbereich des Bezirksamtes.

 

Zu 3.:

Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen eine zusätzliche Beleuchtung der Tunnelzugänge. Die Notwendigkeit und Angemessenheit sowie die bauliche und betriebstechnische Umsetzung sind über das Bezirksamt durch die Hamburg Verkehrsanlagen GmbH zu prüfen.

 

Die Behörde für Inneres und Sport nimmt zu Ziffer 2 wie folgt Stellung:

 

Videoüberwachungsmaßnahmen im öffentlichen Raum stellen einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. § 18 des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei (PolDVG) schränkt dieses Recht ein. § 18 Abs. 3 PolDVG erlaubt bereits im Vorfeld einer drohenden Gefahr eine ständige Videoüberwachung. Danach darf die Polizei zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten öffentlich zugängliche Straßen, Wege und Plätze mittels Bildübertragung offen beobachten und Bildaufzeichnungen von Personen anfertigen, soweit an diesen Orten wiederholt Straftaten der Straßenkriminalität begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort auch künftig mit der Begehung derartiger Straftaten zu rechnen ist.

 

Der Fußgängertunnel unter der Robert-Schuman-Brücke ist ein viel genutzter Weg, um von Wandsbek nach Marienthal zu kommen. Der Tunnel liegt im Ortsteil Marienthal, verläuft auf einer Länge von rund 220 Metern östlich parallel zur Robert-Schuman-Brücke, davon rund 80 Meter unterirdisch und quert damit die Regionalbahn-Gleisanlage. Der Zugang zum Tunnel führt im Norden über die Rantzaustraße oder die Straße Bahngärten, im Süden über die Ziesenißstraße.

 

In dem Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 30. November 2019 wurde der Polizei eine Straftat bekannt, deren Tatort im Fußgängertunnel lag (Handtaschenraub am 27. November 2019). Zwei weitere Straftaten wurden gegenüber der Anschrift Kurvenstraße 2 (Teilediebstahl an Kraftfahrzeug am 5. Februar 2019) bzw. in der Ziesenißstraße (Straßenraub am 22. August 2019) bekannt. Diese Örtlichkeiten könnte man als Umfeld der Tunnelanlage bezeichnen. Darüber hinaus wurden der Polizei im abgefragten Zeitraum im Fußgängertunnel keine weiteren Straftaten angezeigt.

 

Der Tunnel stellt damit keinen Brennpunkt der Straßenkriminalität dar, gerade auch in Relation zum direkten Umfeld, wo es zum Beispiel am Wandsbeker Marktplatz, am Einkaufszentrum QUARREE Wandsbek-Markt und am Busbahnhof zu einer ungleich höheren Dichte von Straftaten kommt.

 

Die rechtlichen Voraussetzungen zur Einrichtung einer Videoüberwachung nach § 18 Abs.3 PolDVG sind damit anhand der vorliegenden Kriminalitätsdaten nicht zu begründen. Der Fußgängertunnel ist gut ausgeleuchtet und trotz einer leichten Kurvenführung übersichtlich gestaltet. Die Beleuchtung im Bereich der Zuwegungen sowie der Treppenabgänge ist nicht ausreichend, eine Nachbesserung erscheint in dem Bereich als sinnvoll (gemäß Punkt 3 der Beschlussempfehlung).

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

keine Anlage/n