20-4055

Frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB zur/zum - 40. Änderung des Flächennutzungsplanes; und - Bebauungsplan 1.54 der Gemeinde Barsbüttel

Mitteilungsvorlage Bezirksamt

Sachverhalt

 

-          Der Planungsausschuss hat die Vorlage in seiner Sitzung am 28.02.2017 zur Kenntnis genommen.

 

-          Der Planungsausschuss hat die Vorlage zur Kenntnis in den Ausschuss für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz überwiesen.

 

 

Der Planungsausschuss wurde bereits am 07.02.2017 unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ mit der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans (FNP) der Gemeinde Barsbüttel und der beabsichtigten Stellungnahme des Bezirksamts befasst. In der bis dahin von der Gemeinde Barsbüttel zur Abstimmung gestellten Entwurfsfassung war eine gewerbliche Erweiterung nördlich des Stellauer Weges in Barsbüttel formell nicht enthalten.

 

Zwischenzeitlich hat die Gemeinde Barsbüttel eine veränderte Entwurfsfassung zur 40. Änderung des FNP sowie den Bebauungsplan 1.54 zur Abstimmung gestellt. Danach sieht die Gemeinde Barsbüttel nunmehr eine weitergehende, expansive Entwicklung des Gewerbegebietes über den Stellauer Weg hinaus nach Norden in den freien Landschaftsraum, in Richtung der hamburgischen Landesgrenze in Rahlstedt sowie des Naturschutzgebietes (NSG) „Stapelfelder Moor“ vor.

 

Aus fachlicher Sicht beurteilt die Verwaltung dies äußerst kritisch und beabsichtigt die federführende Behörde für Stadtentwicklung und Wohnungsbau aufzufordern, den Planungen der Gemeinde Barsbüttel nachdrücklich zu widersprechen. Hierfür sind insbesondere folgende Gründe ausschlaggebend:

 

  1. Die dargestellte Erweiterung gewerblicher Bauflächen nach Norden würde einen erheblichen und städtebaulich, landschaftsplanerisch wie raumordnerisch nicht vertretbaren Eingriff in den Landschaftsraum zwischen Barsbüttel und der Hamburger Landes- und Siedlungsgrenze bedeuten. Der dortige regionale Grünzug, der die Hamburger Innenstadt über die Landschaftsachse Horner Geest mit der freien Stormarner Landschaft (und umgekehrt) verbindet, würde in seinen Funktionen erheblich und in unvertretbarer Weise beeinträchtigt.

 

  1. Die Erweiterung des Gewerbegebietes bis auf ca. 50 m an das NSG Stapelfelder Moor heran würde voraussichtlich zu erheblichen Beeinträchtigungen für das NSG hinsichtlich seines Wasserhaushalts und seiner Lebensraumfunktion für europarechtlich geschützte Vögel und Fledermäuse führen. Insbesondere weist das Stapelfelder Moor einen extrem empfindlichen Wasserhaushalt auf und wird bereits jetzt durch einen nur begrenzten unterirdischen Zufluss beeinträchtigt. Eine weitere Flächenversiegelung durch bauliche Nutzungen im Umfeld würde den Wasserzufluss weiter vermindern und das NSG zutzlich beeinträchtigen.

 

  1. Die Gemeinde Barsbüttel besitzt keine zentralörtliche Funktion und verfügt bereits jetzt über erhebliche Gewerbeflächen, die weit über den Eigenbedarf der Gemeinde hinausweisen. Die bisher im FNP der Gemeinde Barsbüttel dargestellten Gewerbeflächen werden daher als ausreichend angesehen. Außerdem verfügt die Gemeinde nach den Ergebnissen des nderübergreifenden Fachgutachtens „nderübergreifende und interkommunale Gewerbeflächenentwicklung Hamburg-Wandsbek - Kreis Stormarn“ auch über andere gewerbliche Entwicklungsoptionen östlich der Autobahn, die vorrangig vor einer Inanspruchnahme des Landschaftsraumes zwischen Hamburg und Barsbüttel in den Blick zu nehmen sind. Eine Ausdehnung in den dortigen Achsenzwischenraum würde eine weitere, planerisch abzulehnende Zersiedelung des Landschaftsraums bedeuten (s.o.).

 

  1. Soweit dennoch eine Erweiterung des Gewerbegebietes erfolgen soll, darf sich diese allenfalls auf den im länderübergreifenden Fachgutachten „nderübergreifende und interkommunale Gewerbeflächenentwicklung Hamburg-Wandsbek - Kreis Stormarn“ (dort. S. 52) vom Dezember 2015 empfohlenen Flächenumgriff beschränken. Insbesondere dürfen weitere Gewerbeflächen nicht über die Wasserscheide, die sich im Nahbereich parallel zur derzeitigen nördlichen Gewerbegebietsgrenze am Stellauer Weg befindet, hinausgehen. Die ggf. erforderlichen Ausgleichsmnahmen sind in diesem Fall zwingend und nachweislich so zu konzipieren, dass das NSG funktional gestärkt wird.

 

  1. Auf Grund der sehr hohen Bedeutung des planungsbetroffenen Landschaftsraumes muss sich die Freie und Hansestadt Hamburg für den Fall, dass die Gemeinde Barsbüttel an der vorgelegten Planung festhält auch rechtliche Schritt gegen diese vorbehalten.

 

Petitum/Beschluss

 

Der Planungsausschuss wird um Kenntnisnahme gebeten.

 

Anhänge

- Übersichtsplan

- Planbild der angestrebten 40. Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Barsbüttel

- Planbild des Bebauungsplanentwurfes 1.54 der Gemeinde Barsbüttel