Freilaufende Hunde im Wandsbeker Gehölz Beschluss der Bezirksversammlung vom 04.06.2020 (Drs. 21-1434)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Das Bezirksamt nimmt zu den Drs. 21-1434 und 21-1561 (Eingabe) zusammenfassend wie folgt Stellung:
Freilaufende Hunde / Anleinpflicht im Wandsbeker Gehölz
Auf der Grundlage des § 8 Abs. 5 Nr. 1 HmbHundegesetz i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 5 der Verordnung zum Schutz öffentlicher Grün- und Erholungsanlagen vom 26.08.1975 ist es generell verboten, Hunde in öffentlichen Parkanlagen außerhalb der ausgewiesenen Hundeauslaufzonen (besonders abgegrenzte und gekennzeichnete Flächen) frei laufen zu lassen. Dies gilt auch für Hunde und Personen (Gespanne), die über eine Befreiung gemäß §9 HmbHundegesetz verfügen. Diese Vorgaben gelten somit auch im Wandsbeker Gehölz, d.h. auch dort müssen Hunde angeleint werden. Diese Regel gilt für alle Grün-/Parkanlagen in Hamburg. Eine Beschilderung in allen Parkanlagen der Stadt mit dem Hinweis zur Anleinpflicht wäre mit einem hohen Personal- und Kostenaufwand verbunden.
Um die Regeln wieder in das Bewusstsein der Bürger zu bringen, wird das Bezirksamt eine Pressemitteilung, mit Hinweis auf die Anleinpflicht im Wandsbeker Gehölz und allen Grün-/ Parkanlagen, herausgeben.
Radfahrende im Wandsbeker Gehölz
Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen dürfen auch von Radfahrer genutzt werden. Das Radfahren erfolgt auf eigene Gefahr und es ist auf die Belange der anderen dort Erholungssuchenden Rücksicht zu nehmen (gem. Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen §1 Abs. 1). Das Radfahren im Wandsbeker Gehölz zu verbieten, ist daher nicht möglich. Wie bei der Nutzung aller öffentlichen Flächen gilt der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme. Dass dies nicht immer eingehalten wird, ist dem Bezirksamt bekannt. Um die Situation im Wandsbeker Gehölz zu entspannen, werden an den konfliktbeladenen Stellen entsprechende Hinweisschilder („Respekt-Schilder“) vom Bezirksamt aufgestellt werden.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
keine Anlage/n
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