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Förderung des ehrenamtlichen Engagements in Flüchtlingsunterkünften Umzüge Flüchtlingsunterkunft Poppenbütteler Weg 3 Hier: ergänzende Informationen zum vorliegenden Antrag vom 21.03.2016

Mitteilungsvorlage Bezirksamt

Sachverhalt

 

Zum vorliegenden Antrag hat die Verwaltung beim Fachamtsleiter der Grundsicherung und Soziales des Bezirksamtes Wandsbek Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen beim Umzug einer Familie aus einer Folgeunterkunft in eine eigene Wohnung eingeholt. Im Regelfall  handelt es sich bei den Personen aus den Folgeunterkünften, wie hier im Poppenbütteler Weg, um Menschen, die Ansprüche nach dem SGB II haben (Jobcenter).

Die Übernahme von Umzugskosten ist in der FA zu § 22 SGB II geregelt dort Ziffer 7.4.2:

7.4.2 Umzugskosten

Die Kosten eines notwendigen Umzugs sind in angemessener Höhe zu übernehmen. Der Leistungsberechtigte hat den Umzug grundsätzlich in Selbsthilfe durchzuführen, d.h. selbst zu organisieren und durchzuführen, ggf. auch durch die Mithilfe von Angehörigen und sonstigen nahe stehenden Personen. Dabei hat der Leistungsberechtigte sich um preisgünstige Angebote zu bemühen, z.B., indem ein Preisvergleich von Autovermietungen vorgenommen wird.

Folgende Kosten können zur Durchführung des Umzugs in Selbsthilfe im Einzelfall übernommen werden. Sie sind in der Regel als Beihilfe zu gewähren:

  • a. Kosten für Mietwagen und Treibstoff,
  • b. Kosten für die Anmietung von Umzugskartons,
  • c. Kosten für die Ummeldung und Umstellung von Post- und Telekommunikationsanschlüssen
  • d. Kosten für Verpackungsmaterial,
  • e. Kosten für die Sperrmüllentsorgung, wenn eine kostenfreie Entsorgung aus nachvollziehbaren, vom Leistungsberechtigten darzulegenden Gründen nicht möglich war,
  • f. übliche Kosten für die Versorgung mithelfender Familienangehöriger und Bekannter (im Regelfall nicht mehr als insgesamt 25 Euro).
  • Lediglich dann, wenn der Leistungsberechtigte den Umzug etwa wegen Alters, Behinderung, körperlicher Konstitution oder aus anderen dringenden persönlichen Gründen nicht selbst vornehmen oder durchführen kann, kann auch die Übernahme der Aufwendungen für einen gewerblich organisierten Umzug in Betracht kommen. Dass eine Selbsthilfe nicht möglich ist, ist vom Leistungsberechtigten nachzuweisen.
  • In diesen Fällen sind mindestens drei Kostenvoranschläge vorzulegen. Nach der Entscheidung für den günstigsten Anbieter bei gleichem Leistungsumfang erfolgen die Zahlungen ausschließlich per Rechnung an das beauftragte Umzugs- und Entrümpelungsunternehmen.
  • Bei trägerübergreifendem Umzug ist zu beachten: Zuständig für die Bewilligung von Umzugskosten ist der bis zum Umzug örtlich zuständige Träger.

Kurz: Wenn der zuständige Sozialleistungsträger der Anmietung/dem Umzug im Vorwege zugestimmt hat, werden bedarfsgerechte Hilfen zur Durchführung in Selbsthilfe gewährt.

http://www.hamburg.de/basfi/fa-sgbii-kap03-22/4269084/fa-sgbii-22-kdu/

Die Wohnungseinrichtung/Erstausstattung wird pauschaliert gewährt. FA § 24 Abs.3 Satz 1 Nr. 1 SGB II.

http://www.hamburg.de/basfi/fa-sgbii-kap03-24/1207880/fa-sgbii-24-1-erstausstattung-whg/

Es gelten folgende Wohnungseinrichtungspauschalen:

Stufe

Erläuterung

Betrag
in Euro

Stufe 1

Wohnungseinrichtung für Leistungsberechtigte, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führen sowie für Bewohnerinnen und Bewohner von Wohngemeinschaften*

809,

Stufe 2

Wohnungseinrichtung für jeden von zwei Partnern der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben

543,

Stufe 3

Wohnungseinrichtung für jeden weiteren Leistungsberechtigten ab Vollendung des 18. Lebensjahres

277,

Stufe 4

Wohnungseinrichtung für jeden weiteren Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
(Gilt nicht für Neugeborene. Für Neugeborene gehen die Ansprüche auf Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 S.1 Nr. 2 SGB II vor.)

224,

 

Auch hier gilt: Beschaffung in Selbsthilfe.

Neben den SGBII-Berechtigten kann es Umzugsausfamilien mit Leistungsansprüchen aus drei weiteren Rechtskreisen geben:

  1. SGB XII (>65 oder dauerhaft EU)  ->  Ansprüche analog SGB II, s.o.
  2. AsylblG analog SGB XII (§2Asylblg) -> Ansprüche analog SGB XII bzw. II, s.o.
  3. AsylblG Grundleistung (§ 3 AsylblG) - > Zustimmung zur Anmietung nur in Ausnahme-

llen -> dann bzgl. Umzug analog SGB XII und bzgl. Erstaustattung unter Verweis auf

Gebrauchtmöbel oder in Form von Gutscheinen


Die Umzugsunterstützung durch CVJM kann eine erhebliche Entlastung für die Familien bedeuten und kann dazu beitragen, dass die bewilligten Sozialleistungen wirtschaftlich und zweckentsprechend eingesetzt werden.

Nach Rücksprache mit dem CVJM sollen von den bewilligten Geldern keine neuen Möbel angeschafft werden, sondern auf Möbel, welche dem CVJM gespendet werden, im Einzelfall zuckgegriffen werden.

Petitum/Beschluss

 

Der Ausschuss wird um Kenntnisnahme gebeten.

 

Anhänge

keine Anlage/n