Förderung des ehrenamtlichen Engagements in Flüchtlingsunterkünften Umzüge Flüchtlingsunterkunft Poppenbütteler Weg 3 Hier: ergänzende Informationen zum vorliegenden Antrag vom 21.03.2016
Zum vorliegenden Antrag hat die Verwaltung beim Fachamtsleiter der Grundsicherung und Soziales des Bezirksamtes Wandsbek Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen beim Umzug einer Familie aus einer Folgeunterkunft in eine eigene Wohnung eingeholt. Im Regelfall handelt es sich bei den Personen aus den Folgeunterkünften, wie hier im Poppenbütteler Weg, um Menschen, die Ansprüche nach dem SGB II haben (Jobcenter).
Die Übernahme von Umzugskosten ist in der FA zu § 22 SGB II geregelt – dort Ziffer 7.4.2:
7.4.2 Umzugskosten
Die Kosten eines notwendigen Umzugs sind in angemessener Höhe zu übernehmen. Der Leistungsberechtigte hat den Umzug grundsätzlich in Selbsthilfe durchzuführen, d.h. selbst zu organisieren und durchzuführen, ggf. auch durch die Mithilfe von Angehörigen und sonstigen nahe stehenden Personen. Dabei hat der Leistungsberechtigte sich um preisgünstige Angebote zu bemühen, z.B., indem ein Preisvergleich von Autovermietungen vorgenommen wird.
Folgende Kosten können zur Durchführung des Umzugs in Selbsthilfe im Einzelfall übernommen werden. Sie sind in der Regel als Beihilfe zu gewähren:
Kurz: Wenn der zuständige Sozialleistungsträger der Anmietung/dem Umzug im Vorwege zugestimmt hat, werden bedarfsgerechte Hilfen zur Durchführung in Selbsthilfe gewährt.
http://www.hamburg.de/basfi/fa-sgbii-kap03-22/4269084/fa-sgbii-22-kdu/
Die Wohnungseinrichtung/Erstausstattung wird pauschaliert gewährt. FA § 24 Abs.3 Satz 1 Nr. 1 SGB II.
http://www.hamburg.de/basfi/fa-sgbii-kap03-24/1207880/fa-sgbii-24-1-erstausstattung-whg/
Es gelten folgende Wohnungseinrichtungspauschalen:
Stufe |
Erläuterung |
Betrag |
Stufe 1 |
Wohnungseinrichtung für Leistungsberechtigte, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führen sowie für Bewohnerinnen und Bewohner von Wohngemeinschaften* |
809,– € |
Stufe 2 |
Wohnungseinrichtung für jeden von zwei Partnern der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben |
543,– € |
Stufe 3 |
Wohnungseinrichtung für jeden weiteren Leistungsberechtigten ab Vollendung des 18. Lebensjahres |
277,– € |
Stufe 4 |
Wohnungseinrichtung für jeden weiteren Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres |
224,– |
Auch hier gilt: Beschaffung in Selbsthilfe.
Neben den SGBII-Berechtigten kann es Umzugsausfamilien mit Leistungsansprüchen aus drei weiteren Rechtskreisen geben:
Fällen -> dann bzgl. Umzug analog SGB XII und bzgl. Erstaustattung unter Verweis auf
Gebrauchtmöbel oder in Form von Gutscheinen
Die Umzugsunterstützung durch CVJM kann eine erhebliche Entlastung für die Familien bedeuten und kann dazu beitragen, dass die bewilligten Sozialleistungen wirtschaftlich und zweckentsprechend eingesetzt werden.
Nach Rücksprache mit dem CVJM sollen von den bewilligten Geldern keine neuen Möbel angeschafft werden, sondern auf Möbel, welche dem CVJM gespendet werden, im Einzelfall zurückgegriffen werden.
Der Ausschuss wird um Kenntnisnahme gebeten.
keine Anlage/n
Keine Orte erkannt.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.