21-0916

Farmsener Tisch - Änderung des am 20.05.2019 durch den Hauptausschuss gefassten Beschlusses zur Drs. 20-7599 (Drs. 21-0680.1) Beschluss der Bezirksversammlung vom 12.12.2019 (Drs. 21-0780)

Mitteilungsvorlage Bezirksamt

Sachverhalt

 

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

  1. Die Bezirksversammlung spricht sich für den Erhalt des Farmsener Tisches aus

und begrüßt die Unterbringung im Einkaufzentrum Farmsen. Der Farmsener

Tisch ist eine wichtige soziale Einrichtung für den Stadtteil und darüber hinaus.

Die Nutzung im gut zugänglichen und angebundenen Einkaufszentrum ist dafür

ideal.

 

  1. Die Bezirksversammlung hält an ihrer Zusage für einen Zuschuss i.H.v. 25.886

Euro fest (Drs. 20-7599). Sollte die Nutzung des Ladenfläche aus betrieblichen

Gründen des Eigentümers nicht für eine Dauer von 5 Jahren möglich sein, obwohl

beide Seiten dies anstreben, wird das Bezirksamt aufgefordert, von der haushaltsrechtlichen Regelung der Billigkeit Gebrauch zu machen, den geleisteten

Zuschuss nicht zurück zu fordern.

 

  1. Die Bezirksamtsleitung wird aufgefordert, für den Aufgabenbereich 221 Steuerung

und Service (BA Wandsbek) eine haushaltsrechtliche Regelung vorzusehen,

die die Verursachung von Kosten aus Gründen der Billigkeit erlaubt, wie

z.B.

„Aus den Ermächtigungen der Produktgruppe 221.01 "Steuerung und Service

(D1)", Kosten aus Transferleistungen zu verursachen, dürfen bis zur Höhe von

50.000 Euro Zuwendungen aus Gründen der Billigkeit geleistet werden.“

 

 

Das Bezirksamt nimmt wie folgt dazu Stellung:

 

In der Zwischenzeit wurde ein Mietvertrag über 5 Jahre geschlossen, so dass der BV-Beschluss 20-7599 zur Bereitstellung konsumtiver Sondermittel umgesetzt werden kann.

 

Hinweis: Zahlungen aus Gründen der Billigkeit sind eine Art Schadenersatzleistung. Das Bezirksamt erstattet Mitarbeiter/innen unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für verkehrsunfallbedingte Schäden an zugelassenen Fahrzeugen während einer Dienstfahrt, die nicht anderweitig gedeckt werden bis zu einer im Haushaltsplan festgelegten Höhe.

 

Zahlungen aus Gründen der Billigkeit sind für den o. g. Sachverhalt daher nicht möglich. Zudem sind Änderungen bzw. gänzlich neue Haushaltsrechtliche Regelungen auf dem o.g. Weg nicht möglich, da es sich hierbei um das Etatrecht der Bürgerschaft handelt.

 

Ansonsten wird auf den Jahresbericht 2014 des Rechnungshofes und auf die Verwaltungsvorschriften zu § 46 der Landeshaushaltsordnung verwiesen.

 

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

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