20-2323

Ermittlung von Eigenleistungen

Beschlussvorlage

Sachverhalt

Das Erbringen von Eigenleistungen wird in § 74 SGB VIII zu einer Voraussetzung für die Förderung von Jugendhilfeträgern gemacht. Die einschlägige Vorschrift lautet:

 

„Förderung der freien Jugendhilfe

 

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

 

4.  eine angemessene Eigenleistung erbringt …

 

(3) … Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.“

 

 

Die Kernaussage des § 74 Abs. 1, Nr. 4 SGB VIII interpretiert der Frankfurter Kommentar folgendermaßen: „Eigenleistungen sind nicht nur finanzielle Mittel, sondern auch Dienstleistungen ehrenamtlicher Mitarbeiter, personelles Engagement im Rahmen von Initiativen, Selbsthilfegruppen, Sachleistungen usw.“

Der Praxiskommentar von Kunkel ergänzt: „Bei den sonstigen Verhältnissen des Trägers spielen u.a. die Dienstleistungen ehrenamtlicher Mitarbeiter und die kostenlose oder verbilligte Bereitstellung von Sachmitteln eine Rolle.“

 

Vor diesem Hintergrund haben Mitglieder der AG 78 einen Vorschlag erarbeitet, wie diese ehrenamtlich erbrachten Sach- und Dienstleistungen zu bewerten sind.

 

Bemessungsgrundlage soll danach die Honorartabelle der Fachbehörde sein, die für das sozialpädagogische Berufsfeld eine differenzierte Darstellung unterschiedlicher Tätigkeiten erfasst. Diese Tabelle muss teilweise analog angewendet werden, da nicht alle Tätigkeiten darin abgebildet sind und teilweise auch in der Größenordnung von Angebotseinheiten gerechnet wird, die Vor- und Nachbereitungszeit mit umfassen.

Dennoch gewinnt einzig durch die Hinzuziehung der Honorartabelle die Berechnung von Eigenleistungen eine verlässliche Größenordnung.

 

Es werden nur solche Eigenleistungen abgebildet, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Arbeit des geförderten Projekts stehen. Führt der Träger mehrere Projekte durch, so teilt er die Eigenleistungen sinnvoll auf.

 

Die AG Haushalt und Planung hat auf ihrer Sitzung am 03.02.2016 beschlossen, dem Jugendhilfeausschuss die Berechnung der Eigenleistung nach dem vorstehenden Modell zu empfehlen.

 

Petitum/Beschluss

Der Jugendhilfeausschuss beschließt, dass ab dem Zuwendungsjahr 2017 Eigenleistungen in der dargestellten Form abgebildet werden.

 

 

Anhänge

  1. Honorartabelle
  2. Liste zur Ermittlung der Eigenleistungen
  3. Dito mit Erläuterungen
  4. Dito probeweise befüllt