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Erbbaurechtssiedlung Bartensteiner Weg, Lycker Weg, Braunsberger Weg, Wartenburger Weg, Treuburger Weg und Ragniter Stieg- welche städtebaulichen Ziele verfolgt die Stadt? Kleine Anfrage vom 28.10.2019

Anfrage gem. § 24 BezVG (Kleine Anfrage)

Sachverhalt

 

In der Nähe des U-Bahnhofes Wandsbek-Gartenstadt befindet sich eine Kleinsiedlung (Bartensteiner Weg, Lycker Weg, Braunsberger Weg, Wartenburger Weg, Treuburger Weg und Ragniter Stieg), die in Erbbaupacht errichtet wurde. Nach schriftlicher Auskunft des für die dortigen Erbbaurechtsgrundstücke zuständigen Verwalters, möchte die Grundstückseigentümerin (Stadt Hamburg) aus „städtebaulichen und strategischen Gründen“ ein Grundstück nicht mehr an einen kaufwilligen Erbbauberechtigten veräußern. Es stellt sich die Frage, welche städtebaulichen und strategischen Gründe zu dieser Entscheidung führten?

 

Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:

 

Das Bezirksamt antwortet wie folgt:              05.11.2019

 

1.)    Wann wurde die Kleinsiedlung (Bartensteiner Weg, Lycker Weg, Ostpreußenstieg, Wartenburger Weg) errichtet?

 

Das bezeichnete Wohngebiet ist aus dem ehemaligen Kleingartenverein „Waldschänke“ hervorgegangen. Ab 1957 bis 1963 entstanden hier als Neubauten sogenannte Typen-häuser und vereinzelt wurden Bestandsgebäude oder Behelfsheime in Einfamilienhäuser umgewandelt.

 

 

2.)    Welches Planrecht ist für das Gebiet ausgewiesen? Nach welchem Planrecht werden Bauanträge entschieden?

 

Der Baustufenplan Wandsbek-Marienthal von 1955 setzt im fraglichen Bereich Kleingär-ten und ein Kleinsiedlungsgebiet fest. Zwischenzeitlich müssen die Festsetzungen Klein-siedlungsgebiet sowie Kleingärten in dem Gebiet als funktionslos betrachtet werden und eine Beurteilung der so festgesetzten Flächen erfolgt nach § 34 BauGB.

 

 

3.)    Sind nach bestehendem Planrecht Mehrfamilienhäuser in der Siedlung genehmigungsfähig? Wenn ja, inwiefern und warum?

 

Die Bebaubarkeit richtet sich nach dem Einfügegebot und somit nach der vorhandenen Umgebungsbebauung (§ 34 BauGB). Berücksichtigt werden die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaute Fläche. Eine Begrenzung der Woh-nungsanzahl je Grundstück ist in dem Baustufenplan Wandsbek-Marienthal nicht festge-setzt, sodass - unter Wahrung des Einfügegebots - ein Einzelhaus mit mehreren Woh-nungen zulässig sein kann. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

 

 

4.)    Welche Überlegungen des Bezirksamtes gibt es, städtebaulich die Kleinsiedlung zu verändern?

 

Siehe Antworten zu den Fragen 2, 3 und 5.

 

 

5.)    Welche Überlegungen des Bezirksamtes gibt es, das Planrecht für das Kleinsiedlungsgebiet zu ändern?

 

Derzeit keine.

 

 

6.)    Ist dem Bezirksamt bekannt, dass Erbbaurechtsgrundstücke nicht mehr an kaufwillige Erbbauberechtigte in der Siedlung verkauft werden? Wenn ja, wie viele sind es und warum?

 

Nein. Zuständig für die Beantwortung dieser Frage wäre der Landesbetrieb für Immobili-enmanagement und Grundvermögen (LIG).

 

 

7.)    Ist dem Bezirksamt bekannt, welche städtebaulichen und strategischen Gründe dazu führen, dass Erbbaurechtsgrundstücke in der Siedlung nicht mehr an kaufwillige Erbbauberechtigte veräußert werden und werden sollen? Wenn ja, welche sind es?

 

Nein. Zuständig für die Beantwortung dieser Frage wäre der Landesbetrieb für Immobili-enmanagement und Grundvermögen (LIG).

 

 

8.)    Hat sich die zuständige Behörde für städtische Erbbaurechtsgrundstücke an das Bezirksamt gewandt und eine städtebaulich und strategisch andere Nutzung der Erbbaurechtsgrundstücke der Siedlung angekündigt? Wenn ja, welche Behörde, wann und mit welcher Begründung?

 

Zuständig für die Beantwortung dieser Frage wäre der Landesbetrieb für Immobilienma-nagement und Grundvermögen (LIG).

 

Anhänge

keine Anlage/n