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Entwässerungsgräben und Mulden sollen anfallendes Regen- und Oberflächenwasser ableiten Kleine Anfrage vom 15.03.2016

Anfrage gem. § 24 BezVG (Kleine Anfrage)

Sachverhalt

Entwässerungsgräben und Mulden sollen anfallendes Regen- und Oberflächenwasser ableiten. Gemäß Bebauungsplan Rahlstedt 108 sind die Flurstücke 46, 47 und 1219 als landwirtschaftliche Flächen festgelegt. Im Bebauungsplan Rahlstedt 127 wurde zur Ableitung des anfallenden Regen- und Oberflächenwasser aus den Flurstücken 46, 47 und 1219 der Geidelberggraben festgelegt.

 

Der Geidelberggraben ist Teil eines umfangreichen Entwässerungssystems. Die Regen- und Oberflächenwasserableitung der Flurstücke 46. 47. 1219 soll hiermit u.a. sichergestellt werden. Nach dem Hamburgischen Wassergesetz (HWaG) sind private Entwässerungsgräben und Mulden von den Eigentümern der Grundstücke, auf dem die Gewässer verlaufen, zu unterhalten. Die Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit erhalten und verbessert wird. Abflusshindernisse sind immer sofort zu entfernen. Das Mähen der Böschungen und der Sohle soll so erfolgen, dass ein freies Abfließen des Wassers immer gewährleistet ist.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

 

Vorbemerkung:

Der Bebauungsplan Rahlstedt 127 legt den Geidelberggraben nicht für die Ableitung des anfallenden Regen- und Oberflächenwassers der Flurstücke 46, 47 oder 1219 fest, sondern stellt das Gewässer lediglich nachrichtlich dar. Die Entwässerungsfunktion des Geidelberggrabens ist bezüglich der genannten Flurstücke  begrenzt, da diese zu einem großen Teil unter dem Höhenniveau des Grabens liegen. Darüber hinaus handelt es sich um einen Bereich mit hoch anstehendem Grundwasser.

 

Dies vorausgeschickt antwortet das Bezirksamt wie folgt:                                                             24.03.2016

 

 

  1. Wann wurde die Topographie der Grundstücke (Flurstück 46, 47 und 1219) und der unmittelbaren Umgebung überprüft, ob bei starken Regenereignissen die Oberflächenwasser Schäden an der angrenzenden Wohnbebauung entstehen können bzw. eine Überflutung entstehen könnte?

 

Sowohl der Geidelberggraben als auch die  aufgeführten Grundstücke liegen unter Geländeniveau der angrenzenden Wohnbebauung, von einer Überflutung aus den Wiesen in Richtung Wohnbebauung ist daher nicht auszugehen. Im Übrigen ist der Schutz von Gebäuden gegen schädliche Einflüsse in § 16 der Hamburgischen Bauordnung geregelt.

 

 

  1. Wann wurde das Entwässerungskonzept für die Flurstücke 46, 47 und 1219 überprüft?

 

Für landwirtschaftliche Flächen besteht kein Erfordernis zur Aufstellung von  Entwässerungskonzepten, soweit sie nicht im wirtschaftlichen Interesse des Eigentümers erstellt werden. 

 

 

  1. Könnte mit einem zusätzlichen Entwässerungsgraben zum Geidelberggraben die Ableitung des anfallendes Regen- und Oberflächenwassers verbessert werden?

 

  1. wenn ja, wer müsste den Entwässerungsgraben erstellen?
  2. wenn nein, welche anderen Möglichkeiten gibt es, die Ableitung des

anfallendes Regen- und Oberflächenwasser zu verbessern?

 

Nein. Die Entwässerung der als Biotope gesetzlich geschützten Wiesen sowie die beschleunigte Ableitung von Grundwasser, wie sie mit zusätzlichen Gräben erfolgen würde, in die hydraulisch belasteten Oberflächengewässer, sind mit öffentlich-rechtlichen Belangen nicht vereinbar. 

 

 

  1. Wann wurde die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Geidelberggrabens vom Bezirksamt Wandsbek überprüft und mit welchem Ergebnis?

 

Der Geidelberggraben wurde am 25. Februar 2016 mit dem Ergebnis überprüft, dass die erforderliche Funktions- und Leistungsfähigkeit gegeben ist.

 

 

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