Emissionswerte in den Wohnstraßen Richeystraße, Anderheitsallee und Fritz-Reuter-Straße überprüfen Beschluss der Bezirksversammlung vom 25.02.2016 (Drs. 20-2377.1)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die Bezirksversammlung bittet die zuständige Fachbehörde, die Höhe der Immissionswerte an den Häusern in den Wohnstraßen Richeystraße (nach Beendigung der Baumaßnahme - Steilshooper Str./Elligersweg), Anderheitsallee und Fritz-Reuter-Straße werktags zwischen 7 und 9 Uhr morgens zu messen.
Die Behörde für Umwelt und Energie (BUE) nimmt wie folgt Stellung:
Die in der Drucksache genannten Immissionsrichtwerte entsprechen den Richtwerten der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) für sogenannte Reine Wohngebiete. Diese Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist auf die Lärmimmissionen von Anlagen anzuwenden, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des zweiten Teils des BImSchG unterliegen.
Maßgeblich für die Beurteilung und Bewertung von Lärm von öffentlichen Straßen und Schienenwegen ist die Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV. Sie ist anzuwenden für den Bau und die wesentliche Änderung dieser Verkehrswege (s. § 1 der 16. BImSchV). Eine wesentliche Änderung ist z.B. eine bauliche Erweiterung um zumindest einen Fahrstreifen bzw. Schienenweg oder ein erheblich baulicher Eingriff der zu einer Erhöhung des Pegels um mindestens 3 dB(A) oder auf 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts oder höher führt. Ein Anspruch auf Sanierung aufgrund steigender Verkehrsmengen oder Veränderung der Verkehrszusammensetzung besteht nicht.
In § 2 sind die Immissionsgrenzwerte angegeben, die in Abhängigkeit von vier Gebietskategorien (entsprechend der jeweiligen Bebauungspläne) gestaffelt sind. Das sind für
Die hierbei zugrunde zu legenden Beurteilungspegel sind gemäß § 3 der 16. BImSchV entsprechend den Vorgaben aus den Anlagen zu dieser Verordnung zu berechnen. Messungen sind bei der Beurteilung und Bewertung der Verkehrsgeräusche nicht vorgesehen und wären daher für die Beurteilung und Bewertung nicht maßgeblich relevant. Berechnungsgrundlagen liegen, wie der Bezirksversammlung Wandsbek im Zuge der Beantwortung der Drs. 20-1996 v. 18.11.2015 für die Anderheitsallee und Fritz-Reuther-Straße Ende letzten Jahres mitgeteilt wurde, nicht vor.
Darüber hinaus bleibt festzuhalten, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Ergreifung von Maßnahmen zur Lärmbekämpfung aufgrund steigender Verkehrsbelastungen an bestehenden Straßen in der Verordnung nicht vorgesehen ist.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
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