21-0001

Einsetzung vorläufiger Ausschüsse Antrag mehrerer Abgeordneter

Antrag

Sachverhalt

 

Die Konstituierung der Bezirksversammlung beendet die Tätigkeit der Ausschüsse der alten Bezirksversammlung. Die Einsetzung der Fach- und Regionalausschüsse sowie der dort bisher angesiedelten Unterausschüsse für Bauangelegenheiten folgt der Bildung einer Koalition in der Bezirksversammlung und wird voraussichtlich erst nach der Sommerpause erfolgen.

 

Die umfangreiche Ausschussarbeit wird – mit Ausnahme des Jugendhilfeausschusses – bis dahin durch den in der konstituierenden Bezirksversammlung eingesetzten Hauptausschuss geleistet.

 

Um diesen von Bauangelegenheiten zu entlasten, schlagen die Antragsteller die Einsetzung vorläufiger Bauausschüsse vor, welche die Geschäfte der bisherigen Unterausschüsse für Bauangelegenheiten weiterführen, bis die endgültige Ausschussstruktur der Bezirksversammlung feststeht. Anschließend ist eine regionale Anbindung der Bauangelegenheiten an die jeweiligen fünf Regionalgebiete wieder vorgesehen.

 

Die Bezirksversammlung möge beschließen:

 

 

Petitum/Beschluss

 

  1. Die Bezirksversammlung Wandsbek richtet vorläufig und bis die endgültige Ausschussstruktur der Bezirksversammlung feststeht, zwei Ausschüsse gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 BezVG ein, in denen in nichtöffentlicher Sitzung die Bauangelegenheiten des Bezirksamtes behandelt werden. Eingesetzt werden

 

  1. ein Bauausschuss Wandsbek-Nord für die Regionalbereiche Alstertal und Walddörfer und
  2. ein Bauausschuss Wandsbek-Süd für die Regionalbereiche Bramfeld-Steilshoop-Farmsen-Berne, Rahlstedt und das Kerngebiet.

 

  1. Folgende baurechtliche Themen werden den Ausschüssen gem. der bestehenden Vereinbarung nach § 19 BezVG insbesondere zur abschließenden Behandlung und Beratung zugeleitet:

 

  1. Anträge zur Information (nichtöffentlich):

 

  1. über baurechtlich zulässige Bauvorhaben (ohne Befreiung), die nach Ansicht, Lage, Umfang oder Nutzung eine öffentliche Diskussion darüber erwarten lassen, ob dieses Bauvorhaben mit dem Umfeld vereinbar ist.

 

  1. Bauanträge für die Errichtung von Gebäuden ab 1 WE/Nutzungseinheit im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO, im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 HBauO,

 

  1. Vorbescheidsanträge nach § 63 HBauO, sowie Zustimmungsverfahren nach § 64 HBauO, die keiner planungsrechtlichen Abweichung bedürfen

 

  1. Anträge zur Beratung (nichtöffentlich):

 

  1. Bauanträge für die Errichtung von Gebäuden ab 1 WE/Nutzungseinheit im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO, im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 HBauO,

 

  1. Vorbescheidsanträge nach § 63 HBauO, sowie Zustimmungsverfahren nach § 64 HBauO, die planungsrechtlicher Abweichung bedürfen, 

 

  1. Information über baupolizeiliches Einschreiten in bedeutenden Fällen.

 

  1. Die Bezirksversammlung kann den Ausschüssen auch andere, ihrer Mitwirkung unterliegenden Angelegenheiten zur Beratung gem. § 16 Abs. 4 Satz 1 BezVG überweisen. Zur abschließenden Entscheidung gem. § 16 Abs. 4 Satz 2 BezVG können Angelegenheiten überwiesen werden, soweit Regionalausschüsse durch die Bezirksversammlung noch nicht eingesetzt wurden.

 

  1. Die Verteilung der Ausschussvorsitze und ihrer Stellvertreter/innen richtet sich in Anwendung von § 19 Abs. 2 GO BV Wandsbek nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (nach Hare-Niemeyer). Bei nach Mandaten gleich starken Fraktionen gibt die Zahl der Wählerstimmen den Ausschlag. Soweit die Ausschüsse mit der Einsetzung der endgültigen Ausschüsse nicht unmittelbar aufgelöst werden, sind die Vorsitze im Rahmen der Vergabe aller Ausschussvorsitze neu zu verteilen.

 

  1. Die Ausschüsse haben jeweils 15 Mitglieder. Die Fraktionen werden ersucht, in der konstituierenden Sitzung der Bezirksversammlung Vorschläge zur Besetzung zu unterbreiten.

 

 

Anhänge

 

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