20-2513

Einsatz von Eigenmitteln Arbeitsauftrag aus der Sitzung des Ausschusses für Finanzen und Kultur vom 19.01.2016, Top 8.7.

Mitteilungsvorlage Bezirksamt

Sachverhalt

 

-          Vorlage wurde im Ausschuss für Finanzen und Kultur in seiner Sitzung am 22.03.16 beraten, zur Kenntnis genommen und zur Kenntnisnahme in alle Ausschüsse überwiesen.

 

1.

Zur Beantwortung der Frage, ob und unter  welchen Voraussetzungen Eigenmittel gefordert werden können wird zunächst die Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 46 Landeshaushaltsordnung (LHO) herangezogen:

 

1.1

4. Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung

4.1 Vor Bewilligung der Zuwendung ist zu prüfen, welche Finanzierungsart unter Berücksichtigung der Interessenlage der Freien und Hansestadt Hamburg und der oder des Zuwendungsempfangenden den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am besten entspricht.

 

4.2 Die Zuwendung wird zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt,

und zwar als

  • Anteilfinanzierung (Nr. 4.2.1)
  • Fehlbedarfsfinanzierung (Nr. 4.2.2)
  • Festbetragsfinanzierung (Nr. 4.2.3).

 

Eine Teilfinanzierung, die eigene oder sonstige Mittel bis zur Höhe von 5 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben vorsieht, ist wie eine Vollfinanzierung zu betrachten und zu begründen (vgl. Nr. 4.3).

 

4.3 Eine Zuwendung darf ausnahmsweise zur Vollfinanzierung bewilligt werden, wenn der Zweck nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch die Freie und Hansestadt Hamburg erfüllt werden kann. Im Rahmen der Antragsprüfung ist insbesondere das erhebliche Interesse der Freien und Hansestadt Hamburg an der Förderung zu begründen. Eine

Vollfinanzierung kommt nicht in Betracht, wenn die oder der Zuwendungsempfangende an der Erfüllung des Zwecks ein eigenes, insbesondere ein wirtschaftliches Interesse hat. Die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen chstbetrag zu begrenzen.

 

1.2

In einer Arbeitshilfe der BASFI Amt für zentrale Dienste  zur „Prüfung der Angemessenheit des Eigenanteils“ heißt es dazu:

 

Hinweis zur Vollfinanzierung

Gemäß Nr. 4.3 der VV zu § 46 LHO ist eine Teilfinanzierung, die eigene oder sonstige Mittel bis zur Höhe von 5 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben vorsieht, wie eine Vollfinanzierung zu betrachten und zu begründen. Eine solche darf bewilligt werden, wenn ein erhebliches Interesse an der Durchführung der Maßnahme besteht, der Zweck nur durch Vollfinanzierung sichergestellt werden kann und der Antragsteller kein eigenes, insbesondere wirtschaftliches Interesse an der Durchführung der Maßnahme hat (siehe Nr. 4.3 der VV zu § 46 LHO)[1].

 

Nach Abstimmung mit der Finanzbehörde (Schreiben 20.01.2015) soll durch vorgenannte Neuregelung der Verwaltungsaufwand nicht steigen. Diese Regelung lässt standardisierte Begründungen für gleichgelagerte Fälle zu. Ferner ist eine Begründung bei Folgebewilligungen grundtzlich nicht neu zu erarbeiten.

 

 

2.

Zur Beantwortung der Frage, wie Eigenmittel nachzuweisen sind, wird ebenfalls auf die Arbeitshilfe (Auszug) verwiesen:

 

(1)   Es geht bei der Prüfung des Eigenmittelanteils nicht um eine umfassende Prüfung der Finanzkraft eines Antragstellers.

Eigenmittel sind nur die Geldleistungen, die der ZE aus seinem Vermögen einbringt  (Krämer/Schmidt D IV S. 1) - was er für das Projekt an eigenen Mitteln einbringt, die entweder zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorhanden sind (also für das Projekt von Beginn an zur Verfügung stehen) oder im Rahmen des Bewilligungszeitraums zur Verfügung gestellt werden[2], muss er zum Zeitpunkt der Antragstellung entscheiden. Diese Eigenmittel sowie der Zeitpunkt, in dem diese dem Projekt zur Verfügung gestellt werden, sind im Antragsformular anzugeben.

Von den Eigenmitteln sind die projektbezogenen Einnahmen und Drittmittel zu unterscheiden, die erst im Bewilligungszeitraum zufließen werden und deren Höhe und Zeitpunkt des Zuflusses unsicher sind, deshalb  vom Antragsteller geschätzt werden müssen und ebenfalls im Antragsformular anzugeben sind. Die Eigenmittel unterscheiden sich von den Einnahmen und Drittmitteln dahin gehend, dass ihre Höhe vom Antragsteller zweifelsfrei festgelegt werden kann, da er diesen Finanzierungsbeitrag aus seinem eigenen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zahlt.

Das Fachamt hat über die Angemessenheit der Eigenmittel zu entscheiden; ist dafür eine Überprüfung nötig, kann und soll vereinfachend nur auf die liquiden bzw. flüssigen Mittel des Antragstellers abgestellt werden (z.B. Position „Kasse, Bank, Guthaben bei Kreditinstituten“ in der Bilanz oder Guthaben laut Bankkontoauszug oder Überschuss aus der letzten Einnahmeüberschussrechnung). Diese Mittel können aber für andere Zwecke gebunden sein (z.B. für die Finanzierung einer angesparten Instandhaltungsrücklage oder einer aus Entgelten/Abschreibungen angesparten Rücklage für einen Neubau), was zu berücksichtigen ist.

Die Bewilligungsbehörde ist zweifelsfrei berechtigt Unterlagen abzufordern, aus denen die Höhe des Vermögens bzw. der flüssigen Mittel und ihre Zweckbindung hervorgeht, worauf der Rechnungshof mehrfach hingewiesen hat.

Kann aus der Sicht des Antragstellers nur ein bestimmter Eigenanteil in das Projekt eingebracht werden, liegt die Entscheidung beim Fachamt, ob die für das Projekt angebotene Höhe des Eigenanteils ausreichend und angemessen ist. Für die Bewertung des Fachamtes kommt es letztendlich darauf an, wie stark ausgeprägt das besondere öffentliche Interesse an der Durchführung des Projektes ist. Kommt die Bewilligungsbehörde zum Ergebnis, dass kein angemessener Eigenanteil erreicht wird, und ist der Antragsteller im Verhandlungswege nicht bereit den Eigenanteil zu erhöhen,  hätte dies zur Konsequenz, dass eine Zuwendung dann nicht bewilligt werden darf - letztendlich ist der Anteil der Eigenmittel an der Finanzierung des Projekts nur im Verhandlungsweg bestimmbar.

 

(2)   Es gibt keine Richtgröße für die Angemessenheit eines Eigenmittelanteils hierfür ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Das Subsidiaritätsprinzip geht grundsätzlich von einer nachrangigen Zuwendungsgewährung aus, allerdings darf eine Zuwendung nur bewilligt werden, wenn die FHH an der Umsetzung des Projektes durch den Antragsteller ein erhebliches Interesse hat, dass ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.

 

 

Petitum/Beschluss

 

Der Ausschuss für Finanzen und Kultur nimmt Kenntnis.

 

 

Anhänge

 

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