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Einrichtung eines sicheren Fußgängerüberweges an der Bushaltestelle Saselbekstrasse Richtung Volksdorf Beschluss der Bezirksversammlung vom 02.11.2017 (Drs. 20-4894.1)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Sachverhalt

 

Folgender Beschluss wurde gefasst:

Die zuständigen Stellen werden aufgefordert, zeitnah einen sicheren Fußgängerüberweg über

den Waldweg mit Zebrastreifen und Warnhinweisen in direkter Nähe zur Bushaltestelle Saselbekstrasse in Richtung Volksdorf einzurichten.

 

 

Stellungnahme der Behörde für Inneres und Sport (BIS) :

Die Bushaltestelle „Saselbekstraße“ im Waldweg in Richtung Volksdorf befindet sich in Höhe der Hausnummer 92.

Bei der Prüfung der Anordnung eines Fußgängerüberweges (FGÜ) durch die örtliche Straßenverkehrsbehörde sind die bundeseinheitlich geltenden Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) zu beachten; dafür müssen bestimmte örtliche und verkehrliche Voraussetzungen vorliegen. Die Anordnung eines FGÜ ist nur dann möglich, wenn gewisse Verkehrsstärken vorliegen. Dieses gilt sowohl für die Anzahl der Fußgänger, die an diesem Ort den Waldweg queren, als auch für die Kraftfahrzeuge, die den Waldweg dort befahren.

Die in der R-FGÜ 2001 geforderten Fußgängerstärken werden im fraglichen Bereich nicht er-reicht, so dass die Anordnung und Neuanlage eines FGÜ rechtlich nicht zulässig ist.

 

Zudem regelt die R-FGÜ u. a., dass FGÜ nicht in der Nähe von Lichtzeichenanlagen angeordnet werden dürfen.

In Höhe der Einmündungen der Straßen Bekweg und Fichtenkamp in den Waldweg befindet sich eine Fußgängerlichtzeichenanlage. Diese liegt ca. 120 Meter von der Bushaltestelle entfernt westlich in Richtung Sasel.

Diese Entfernung zur sicheren Querung des Waldwegs ist jedem Fußgänger zumutbar.

 

Im weiteren Verlauf des Waldwegs in Richtung Volksdorf folgt etwa 100 Meter hinter der fraglichen Bushaltestelle eine scharfe, unübersichtliche Rechtskurve. Auf dieser Strecke darf aufgrund der Unübersichtlichkeit ebenfalls kein FGÜ angeordnet werden.

 

Im weiteren Verlauf, ca. 150 Meter hinter dieser Kurve befindet sich in Höhe der Hausnummer 159 – 163 ein Fußgängerüberweg.

 

Das PK 35 sieht folglich keine rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zwischen der vorhandenen Fußgängerlichtzeichenanlage und dem Fußgängerüberweg eine weiteren Querungsmöglichkeit anzuordnen.

 

Petitum/Beschluss

 

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

 

keine Anlage/n